Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und Z 10a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Revierinspektor Christian H*****. Durch diesen hätten nämlich die Umstände anlässlich der Verhaftung des Angeklagten aufgeklärt werden können, insbesondere "dass er sich auf dem Weg zum Lokal R***** befunden habe und bereits Suchtmittel konsumiert hatte. Der Zeuge hätte über den Zustand einer Beeinträchtigung des Angeklagten nähere Angaben machen können, weiters darüber Auskunft geben können, ob und wie die Gegenüberstellung des Angeklagten mit den ihn belastenden Zeugen erfolgt sei, und ob das Vorbeifahren am Festnahmeort die einzige Möglichkeit für die Zeugen gewesen sei, den Angeklagten zu identifizieren".Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10 a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Revierinspektor Christian H*****. Durch diesen hätten nämlich die Umstände anlässlich der Verhaftung des Angeklagten aufgeklärt werden können, insbesondere "dass er sich auf dem Weg zum Lokal R***** befunden habe und bereits Suchtmittel konsumiert hatte. Der Zeuge hätte über den Zustand einer Beeinträchtigung des Angeklagten nähere Angaben machen können, weiters darüber Auskunft geben können, ob und wie die Gegenüberstellung des Angeklagten mit den ihn belastenden Zeugen erfolgt sei, und ob das Vorbeifahren am Festnahmeort die einzige Möglichkeit für die Zeugen gewesen sei, den Angeklagten zu identifizieren".
Die Beschwerde geht schon deshalb ins Leere, weil der Beweisantrag nicht mit den in der Beschwerde genannten Themen bzw Zielen gestellt wurde, sondern zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte aufgrund des Verhaftungsortes nicht der Täter gewesen sein kann" (S 385). Bei der aus Z 5 angestrebten Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist aber vom Vorbringen bei der Antragstellung auszugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41), sodass das Beschwerdevorbringen (abgesehen davon, dass es auf die Durchführung unzulässiger Erkundungsbeweise abzielt und eines Relevanznachweises entbehrt, während der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag schlichtweg die Verfolgung des Täters bis zur Verhaftung vernachlässigt) prozessual verspätet ist. Die Tatsachenrüge (Z 10a) äußert Zweifel an der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten durch Tatopfer sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung und weist ferner (wie schon vor dem Geschworenengericht, s S 309) auf den bei der Festnahme sichergestellten, gegenüber den im Schuldspruch bezeichneten geringeren Geldbetrag hin, vermag jedoch solcherart auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im jeweilig einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen; vielmehr wird im Ergebnis bloß die den Laienrichter obliegende Beweiswürdigung (Art 91 Abs 2 B-VG) nach Art einer Schuldberufung - und somit unzulässig - bekämpft. Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, dass die geraubten Geldbeträge von den Opfern teilweise nur ungenau bezeichnet werden konnten (s S 113).Die Beschwerde geht schon deshalb ins Leere, weil der Beweisantrag nicht mit den in der Beschwerde genannten Themen bzw Zielen gestellt wurde, sondern zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte aufgrund des Verhaftungsortes nicht der Täter gewesen sein kann" (S 385). Bei der aus Ziffer 5, angestrebten Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist aber vom Vorbringen bei der Antragstellung auszugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41), sodass das Beschwerdevorbringen (abgesehen davon, dass es auf die Durchführung unzulässiger Erkundungsbeweise abzielt und eines Relevanznachweises entbehrt, während der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag schlichtweg die Verfolgung des Täters bis zur Verhaftung vernachlässigt) prozessual verspätet ist. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) äußert Zweifel an der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten durch Tatopfer sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung und weist ferner (wie schon vor dem Geschworenengericht, s S 309) auf den bei der Festnahme sichergestellten, gegenüber den im Schuldspruch bezeichneten geringeren Geldbetrag hin, vermag jedoch solcherart auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im jeweilig einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen; vielmehr wird im Ergebnis bloß die den Laienrichter obliegende Beweiswürdigung (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) nach Art einer Schuldberufung - und somit unzulässig - bekämpft. Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, dass die geraubten Geldbeträge von den Opfern teilweise nur ungenau bezeichnet werden konnten (s S 113).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.