Entscheidung 13 Os 37/06z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Urs K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Jänner 2006, GZ 37 Hv 127/05s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Urs K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Jänner 2006, GZ 37 Hv 127/05s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Markus Urs K***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Markus Urs K***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. Oktober 2005 in V***** dadurch, dass er Papier und Textilien hinter den rechten vorderen Kunststoffwindabweiser des LKW der Marke DAF des Alfred S***** steckte und entzündete, sodass es zu einem das Einschreiten der Feuerwehr erfordernden, einen Totalschaden am Fahrzeug herbeiführenden Brand kam, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die aus Z 5 aufgeworfene Problematik, wann der durch das Bersten der Windschutzscheibe verursachte Knall zu hören war, betrifft keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache und ist damit nicht Gegenstand des nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die darauf aufbauenden spekulativen Überlegungen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse stellen nur unzulässig das Ergebnis der formal einwandfrei unter anderem auf die Aussage der Zeugin P*****, den Befund des Brandsachverständigen und das vor der Polizei detailliert abgelegte - durch die Angaben zweier Polizeibeamten untermauerte - Geständnis des Angeklagten gegründeten Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage.Der aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die aus Ziffer 5, aufgeworfene Problematik, wann der durch das Bersten der Windschutzscheibe verursachte Knall zu hören war, betrifft keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache und ist damit nicht Gegenstand des nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die darauf aufbauenden spekulativen Überlegungen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse stellen nur unzulässig das Ergebnis der formal einwandfrei unter anderem auf die Aussage der Zeugin P*****, den Befund des Brandsachverständigen und das vor der Polizei detailliert abgelegte - durch die Angaben zweier Polizeibeamten untermauerte - Geständnis des Angeklagten gegründeten Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage.
Welche Feststellungen der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite vermisst, sagt er nicht und zieht im Übrigen (unter anderem durch einen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge) - aus Z 9 lit a unbeachtlich - nur erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel.Welche Feststellungen der Beschwerdeführer zur subjektiven Tatseite vermisst, sagt er nicht und zieht im Übrigen (unter anderem durch einen Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge) - aus Ziffer 9, Litera a, unbeachtlich - nur erneut die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81293
13Os37.06z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00037.06Z.0614.000
Dokumentnummer
JJT_20060614_OGH0002_0130OS00037_06Z0000_000