Entscheidung 13 Os 37/12h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2012, AZ 6 Bs 130/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 5/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2012, AZ 6 Bs 130/12m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. August 2011, mit dem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Anna W***** und des DI Georg Lu***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. August 2011, mit dem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit den dagegen erhobenen Beschwerden (von DI Lu***** ergänzt mit Schriftsatz vom 15. April 2012) war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Soweit die diesbezüglichen Schriftsätze überdies als „Widerspruch/Einspruch“, „Eingabe/Anzeige Amtshaftung/Staatshaftung“ sowie „Strafanzeige/Strafantrag“ bezeichnet sind, wird ebenfalls keine in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende Materie angesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00037.12H.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120510_OGH0002_0130OS00037_12H0000_000