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Entscheidung 13 Os 37/19v×

Entscheidung 13 Os 37/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os37/19v

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2019, GZ 20 Bs 76/19a-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, GZ 134 Bl 6/19d-4, mit welchem ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt wurde, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E125807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00037.19V.0710.000

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0130OS00037_19V0000_000