Entscheidung 13 Os 37/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2019, GZ 20 Bs 76/19a-4, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2019, GZ 20 Bs 76/19a-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, GZ 134 Bl 6/19d-4, mit welchem ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, GZ 134 Bl 6/19d-4, mit welchem ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt wurde, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00037.19V.0710.000
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190710_OGH0002_0130OS00037_19V0000_000