Gründe:
Der am 25.August 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Maurer Andreas A sowie der am 20.Mai 1959 geborene, zuletzt gleichfalls beschäftigungslos gewesene Maler Friedrich B wurden des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. (1), B überdies des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (3) schuldig erkannt. Darnach haben sie (zu 1) am 17.Mai 1982 gegen 1 Uhr früh in Neumarkt an der Ybbs beim Hubertendorf-Badesee in Gesellschaft als Raubgenossen durch Faustschläge und Fußtritte dem Josef E eine Armbanduhr im Wert von etwa 500 S und eine Barschaft von 1.800 S sowie dem Gerald F eine Armbanduhr im Wert von etwa 1.000 S und mindestens 50 S Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt. B hat außerdem (zu 3) am 16.Mai 1982 in St. Leonhard am Forst durch Fausthiebe dem Josef G eine Kieferprellung und Blutergüsse sowie Rißquetschwunden an den Lippen sowie dem Herbert H Rißquetschwunden an den Lippen zugefügt.Der am 25.August 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Maurer Andreas A sowie der am 20.Mai 1959 geborene, zuletzt gleichfalls beschäftigungslos gewesene Maler Friedrich B wurden des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB. (1), B überdies des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (3) schuldig erkannt. Darnach haben sie (zu 1) am 17.Mai 1982 gegen 1 Uhr früh in Neumarkt an der Ybbs beim Hubertendorf-Badesee in Gesellschaft als Raubgenossen durch Faustschläge und Fußtritte dem Josef E eine Armbanduhr im Wert von etwa 500 S und eine Barschaft von 1.800 S sowie dem Gerald F eine Armbanduhr im Wert von etwa 1.000 S und mindestens 50 S Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt. B hat außerdem (zu 3) am 16.Mai 1982 in St. Leonhard am Forst durch Fausthiebe dem Josef G eine Kieferprellung und Blutergüsse sowie Rißquetschwunden an den Lippen sowie dem Herbert H Rißquetschwunden an den Lippen zugefügt.
Die Geschwornen hatten die Hauptfragen I und II (nach schwerem Raub an Josef E und Gerald F) und die Hauptfrage VIII (nach den Körperverletzungen an Josef G und Herbert H) jeweils stimmeneinhellig bejaht. Weitere das Raubfaktum betreffende Fragen wurden nicht gestellt. Inhaltlich seiner auf die Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte B den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubs (1). Er erblickt eine Verletzung des § 314 Abs. 1 StPO. darin, daß zur Hauptfrage II nicht auch Eventualfragen nach dem Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB., begangen an E und F) und nach dem Verbrechen der Hehlerei (§ 164 Abs. 1 Z. 2Die Geschwornen hatten die Hauptfragen römisch eins und römisch zwei (nach schwerem Raub an Josef E und Gerald F) und die Hauptfrage römisch acht (nach den Körperverletzungen an Josef G und Herbert H) jeweils stimmeneinhellig bejaht. Weitere das Raubfaktum betreffende Fragen wurden nicht gestellt. Inhaltlich seiner auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte B den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubs (1). Er erblickt eine Verletzung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. darin, daß zur Hauptfrage römisch zwei nicht auch Eventualfragen nach dem Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB., begangen an E und F) und nach dem Verbrechen der Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2
und Abs. 3 StGB., begangen durch Ansichbringen eines Teils des angeblich allein vom Mitangeklagten A geraubten Guts) in das Fragenschema aufgenommen wurden. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie aus den Tatschilderungen der Mitangeklagten Rupert C und Wolfgang D in der Hauptverhandlung hätte sich nämlich nicht ergeben, daß sein Vorhaben vor oder während der Tätlichkeiten gegen E und F auf eine Wegnahme oder Abnötigung von Sachen (mit Bereicherungsvorsatz) gerichtet gewesen sei, weshalb diese Eventualfragen geboten gewesen wären.und Absatz 3, StGB., begangen durch Ansichbringen eines Teils des angeblich allein vom Mitangeklagten A geraubten Guts) in das Fragenschema aufgenommen wurden. Aus der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie aus den Tatschilderungen der Mitangeklagten Rupert C und Wolfgang D in der Hauptverhandlung hätte sich nämlich nicht ergeben, daß sein Vorhaben vor oder während der Tätlichkeiten gegen E und F auf eine Wegnahme oder Abnötigung von Sachen (mit Bereicherungsvorsatz) gerichtet gewesen sei, weshalb diese Eventualfragen geboten gewesen wären.
Gemäß § 314 Abs. 1 StPO. ist eine Eventualfrage u.a. dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Beurteilung nach einem anderen, nicht strengeren Strafgesetz (als laut Anklage und Hauptfrage) zur Folge hätten. Indes wurde in der Hauptverhandlung nichts derartiges vorgebracht. Der Nichtigkeitswerber hat zwar sein vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 17.Mai 1982 in übereinstimmung mit den Angaben A (Band I Seiten 33, 35 und ON. 4), E und F (Band I Seiten 79, 81, 88, 89 und ON. 20, 21) abgelegtes und zunächst vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenes (Band I S. 93 verso) volles Raubgeständnis (Band I S. 69, 71) in der Hauptverhandlung erheblich abgeschwächt. Er hat aber auch dort in seiner Darstellung eingeräumt, zugleich mit A gegen einen der überfallenen durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten tätlich vorgegangen zu sein, wobei von der Herausgabe des Bargelds die Rede gewesen sei und der von ihm Attackierte dieser Aufforderung nachgekommen sei (Band II S. 26, 29; siehe A im II. Bd. S. 51, 57, 58, 60, 61, E und F im II. Bd. S. 63, 64, 67, 70, 71, 73, 74).Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO. ist eine Eventualfrage u.a. dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - eine Beurteilung nach einem anderen, nicht strengeren Strafgesetz (als laut Anklage und Hauptfrage) zur Folge hätten. Indes wurde in der Hauptverhandlung nichts derartiges vorgebracht. Der Nichtigkeitswerber hat zwar sein vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 17.Mai 1982 in übereinstimmung mit den Angaben A (Band römisch eins Seiten 33, 35 und ON. 4), E und F (Band römisch eins Seiten 79, 81, 88, 89 und ON. 20, 21) abgelegtes und zunächst vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltenes (Band römisch eins S. 93 verso) volles Raubgeständnis (Band römisch eins S. 69, 71) in der Hauptverhandlung erheblich abgeschwächt. Er hat aber auch dort in seiner Darstellung eingeräumt, zugleich mit A gegen einen der überfallenen durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten tätlich vorgegangen zu sein, wobei von der Herausgabe des Bargelds die Rede gewesen sei und der von ihm Attackierte dieser Aufforderung nachgekommen sei (Band römisch zwei S. 26, 29; siehe A im römisch zwei. Bd. S. 51, 57, 58, 60, 61, E und F im römisch zwei. Bd. S. 63, 64, 67, 70, 71, 73, 74).
Allerdings will der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung am Tatort weder Geld noch eine Armbanduhr an sich genommen und erst nachträglich im Personenkraftwagen des Mitangeklagten D von der von A gemachten Raubbeute erfahren haben (Band II S. 29). Immerhin geht aber auch daraus hervor, daß die vom Rechtsmittelwerber gegen F ausgeübte Gewalt im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig gegen E losschlagenden Mitangeklagten A ausgeübt wurde.Allerdings will der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung am Tatort weder Geld noch eine Armbanduhr an sich genommen und erst nachträglich im Personenkraftwagen des Mitangeklagten D von der von A gemachten Raubbeute erfahren haben (Band römisch zwei S. 29). Immerhin geht aber auch daraus hervor, daß die vom Rechtsmittelwerber gegen F ausgeübte Gewalt im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig gegen E losschlagenden Mitangeklagten A ausgeübt wurde.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten B bewußt, daß sein Komplize A mit der von ihm angewendeten Gewalt das Ziel verfolgte, die beiden Attackierten zu berauben; hatte doch B nach seiner eigenen Darstellung gesehen, daß A, nachdem er den einen der beiden überfallenen an den Haaren herangeschleift und mit den Füßen gegen den Kopf getreten hatte, den beiden auf dem Boden liegenden Burschen die Armbanduhren von den Händen gerissen hatte (Band II S. 26 unten). Auch auf Grund dieser Verantwortung des Beschwerdeführers wäre er als Mittäter (Raubgenosse) A anzusehen (siehe oben). Einer Verabredung vor der Tat bedarf es hiezu nicht; ebensowenig, daß jeder der Mittäter (Raubgenossen) das gesamte Tatbild verwirklicht.Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten B bewußt, daß sein Komplize A mit der von ihm angewendeten Gewalt das Ziel verfolgte, die beiden Attackierten zu berauben; hatte doch B nach seiner eigenen Darstellung gesehen, daß A, nachdem er den einen der beiden überfallenen an den Haaren herangeschleift und mit den Füßen gegen den Kopf getreten hatte, den beiden auf dem Boden liegenden Burschen die Armbanduhren von den Händen gerissen hatte (Band römisch zwei S. 26 unten). Auch auf Grund dieser Verantwortung des Beschwerdeführers wäre er als Mittäter (Raubgenosse) A anzusehen (siehe oben). Einer Verabredung vor der Tat bedarf es hiezu nicht; ebensowenig, daß jeder der Mittäter (Raubgenossen) das gesamte Tatbild verwirklicht.
Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Verantwortung der Mitangeklagten C und D in der Hauptverhandlung versagt. Der Erstgenannte hat nämlich dort ausdrücklich betont, daß es bei den (von ihm als äußerst brutal bezeichneten) Tätlichkeiten der Angeklagten A und B gegen E und F um Geld ging, sodaß er (C) sich sogar zur öußerung veranlaßt gesehen hatte, man solle den überfallenen doch wenigstens 100 S lassen (Band II S. 35, 37, 38). Der Mitangeklagte D hat nach seiner Darstellung den Beginn der Tätlichkeiten gegen die beiden Beraubten nicht gesehen, weil er sich schon vorher mit seinem Personenkraftwagen vom Tatort entfernt hatte und infolge der Dunkelheit (das Verbrechen ereignete sich gegen 1 Uhr früh) zunächst die Vorgänge nicht wahrnehmen konnte. Als er auf Grund der auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisenden Geräusche zum Tatort zurückgekehrt sei, habe er gemeinsam mit C, wenn auch zunächst vergebens, versucht, A und B von weiteren Attacken gegen die beiden Burschen abzuhalten.Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Verantwortung der Mitangeklagten C und D in der Hauptverhandlung versagt. Der Erstgenannte hat nämlich dort ausdrücklich betont, daß es bei den (von ihm als äußerst brutal bezeichneten) Tätlichkeiten der Angeklagten A und B gegen E und F um Geld ging, sodaß er (C) sich sogar zur öußerung veranlaßt gesehen hatte, man solle den überfallenen doch wenigstens 100 S lassen (Band römisch zwei S. 35, 37, 38). Der Mitangeklagte D hat nach seiner Darstellung den Beginn der Tätlichkeiten gegen die beiden Beraubten nicht gesehen, weil er sich schon vorher mit seinem Personenkraftwagen vom Tatort entfernt hatte und infolge der Dunkelheit (das Verbrechen ereignete sich gegen 1 Uhr früh) zunächst die Vorgänge nicht wahrnehmen konnte. Als er auf Grund der auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisenden Geräusche zum Tatort zurückgekehrt sei, habe er gemeinsam mit C, wenn auch zunächst vergebens, versucht, A und B von weiteren Attacken gegen die beiden Burschen abzuhalten.
Erst später habe er erfahren, daß den überfallenen Geld und zwei Uhren weggenommen worden waren (Band II S. 42 und 43). Somit bot auch die Darstellung der Mitangeklagten C und D in der Hauptverhandlung keinen Anlaß zur Stellung der vom Beschwerdeführer angestrebten Eventualfragen.Erst später habe er erfahren, daß den überfallenen Geld und zwei Uhren weggenommen worden waren (Band römisch zwei S. 42 und 43). Somit bot auch die Darstellung der Mitangeklagten C und D in der Hauptverhandlung keinen Anlaß zur Stellung der vom Beschwerdeführer angestrebten Eventualfragen.