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Entscheidung 13 Os 37/86×

Entscheidung 13 Os 37/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os37/86

Entscheidungsdatum

13.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 8.Oktober 1985, GZ 3 b römisch fünf r 3471/85-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 15.März 1951 geborene Leopold H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 6.Mai 1984 in Langenlois in Gesellschaft unbekannt gebliebener Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Einsteigen in das Heimatmuseum sowie Aufbrechen von Türen und Behältnissen Exponate (ein Ölbild, Pistolen, Uhren, Uhrwerke, Druckstöcke, Notgeldgutscheine und Münzen) im Gesamtwert von etwa einer Million Schilling gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht zukommt.

Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung, daß der Angeklagte nicht, wie er einbekannt hatte, Hehler, sondern gemeinsam mit anderen Diebsgenossen Mittäter, also "beim Einbruch an Ort und Stelle mittätig war" (römisch eins S. 436 ff., 442; 448; 451). Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, haben die Tatrichter die zu dieser Feststellung herangezogenen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft und so nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung dieser vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung entschieden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Insoweit nun die Beschwerde einzelne Elemente der in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse wurzelnden Tatsachenwürdigung herausgreift und sie in isolierter Betrachtung im einzelnen für untauglich hält, den Schuldspruch zu begründen, erweist sich das Rechtsmittel lediglich als Angriff auf die freie erstgerichtliche Einschätzung der Verfahrensresultate auf ihre Beweiskraft hin. Aber auch die behaupteten Unvollständigkeiten verwirklichen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht:

So hat das Gericht etwa keineswegs aus dem Besitz der Diebsbeute allein darauf geschlossen, daß der Angeklagte die bei ihm sichergestellten Sachen gestohlen und nicht nur verhehlt hat, sondern darin nur ganz allgemein ein Indiz für den Diebstahl durch denjenigen erblickt "bei dem die Beute oder Teile derselben gefunden werden, außer er kann eine plausible entgegenstehende Version ins Treffen führen" (römisch eins S. 443). Gerade die den Diebstahl leugnende Einlassung des Angeklagten hat das Gericht aber eingehend gewürdigt und letztlich als unglaubwürdig verworfen (römisch eins S. 443 ff.). Es hat dabei deren Widersprüchlichkeit hervorgehoben (römisch eins S. 444), die der Beteuerung einer vollständigen Herausgabe der angeblich von Laszlo K*** übernommenen Beuteanteile entgegenstehende Auffindung weitere Beutestücke (Notgeld) durch eine Hausdurchsuchung berücksichtigt (römisch eins S. 444) und die Behauptung des Angeklagten, selbst die Polizei verständigt zu haben, als nicht bewiesen und obendrein sinnlos verworfen (römisch eins S. 444, 445). Die besondere Vorliebe des Angeklagten für Antiquitäten (römisch eins S. 441, 445, 448) und Münzen (römisch eins S. 442, 447) im allgemeinen und die Bekundung eines speziellen Interesses für ein ausgestelltes Ölbild, das dann auch gestohlen wurde (römisch eins S. 446), fanden ebenso Eingang in die Erwägungen des Gerichts, wie auch das Verschwinden des Besucherbuches, das mit einer am Tag vor der Tat geleisteten, verdächtig unleserlichen Unterschrift eines Museumsbesuchers und mit der Erfahrung des Angeklagten im Zusammenhang mit einer früheren erfolgreichen Beweisführung durch ein Schriftsachverständigengutachten in plausible Beziehung gebracht wurde (römisch eins S. 446). Schließlich hat das Gericht noch bedacht, daß der Angeklagte, wäre er nicht am Diebstahl unmittelbar beteiligt gewesen, doch nicht nach Kenntnis dieser schwerwiegenden Tat aus den Medien durch die Übernahme eines relativ geringen Beuteanteils zur Verwertung das unverhältnismäßig große Risiko auf sich genommen hätte, als Mittäter (am Diebstahl hinsichtlich der Gesamtbeute) zur Verantwortung gezogen zu werden, zumal er bereits früher einen Diebstahl aus dem selben Museum verübt hatte (römisch eins S. 447). Daß der einschlägig schwer vorbelastete Angeklagte kein Alibi für die Tatnacht erbringen konnte, war noch ein letztes Argument für dessen Mittäterschaft am Diebstahl (römisch eins S. 448).

Eine mangelnde Bereitschaft des Angeklagten zu einer Verwertung des Diebsguts wird im Urteil nicht festgestellt. Die Argumentation der Beschwerde, daß der Dieb mangels einer Absicht einer späteren Verwertung der Beute auch nicht mit "Bereicherungsabsicht ... gestohlen" habe (römisch zwei S. 7), geht daher, abgesehen davon, daß ein Bereicherungsvorsatz sehr wohl auch bei fehlendem Verwertungswillen die Sachwegnahme begleiten kann, ins Leere. Das Schöffengericht hat auch keine Unklarheit darüber gelassen, daß der Angeklagte selbst es war, der als unmittelbarer Täter in Gesellschaft anderer Diebsgenossen den Diebstahl ausgeführt hat (römisch eins S. 442, 448, 451). Mit

der Wendung: "Subsidiär wäre andernfalls ... davon auszugehen

gewesen, daß er ... psychische Behilfe ... leistete" (römisch eins S. 448),

wurde zum Ausdruck gebracht, daß diese Geschehensvariante vom Gericht eben nicht angenommen wurde. Das versuchte und mißlungene Aufbrechen des Tresors wird vom Schuldspruch gar nicht erfaßt. Daß K*** angeblich im Besitz eines Schlüssels (zum Keller) des Wohnhauses des Angeklagten war, wurde sehr wohl im Urteil erwähnt (römisch eins S. 449), aber als für die Beweislage irrelevant erachtet. Wenn, wie der Angeklagte behauptet, K*** eine kleine Pistole besessen und damit herumgeschossen und mit ihm über einen falschen Paß gesprochen haben sollte (römisch eins S. 430), so konnte auch dies unerörtert bleiben, zumal das Gericht K*** ohnedies als brutalen Kriminellen einstufte (römisch eins S. 447), den der Angeklagte aber dennoch "in gewisser Weise in der Hand hat(te)" (römisch eins S. 448).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E07970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00037.86.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19860313_OGH0002_0130OS00037_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung