Weder aus diesen Darlegungen noch aus anderen Urteilsgründen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die gerichtliche Überzeugung, daß die Beschuldigte damals in der Lage war, in einer ihren Verhältnissen angemessenen Weise Unterhalt zu leisten. Damit liegt zu der für die Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassungen nach § 198 Abs. 1 StGB. maßgebenden Frage der Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ein Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der vorgenommenen Subsumtion hindert (SSt. 55/66). Außerdem ist der Schuldspruch insoweit, als er den Zeitraum vomWeder aus diesen Darlegungen noch aus anderen Urteilsgründen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die gerichtliche Überzeugung, daß die Beschuldigte damals in der Lage war, in einer ihren Verhältnissen angemessenen Weise Unterhalt zu leisten. Damit liegt zu der für die Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassungen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. maßgebenden Frage der Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ein Feststellungsmangel vor, der die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der vorgenommenen Subsumtion hindert (SSt. 55/66). Außerdem ist der Schuldspruch insoweit, als er den Zeitraum vom
11. bis 26. November 1985 betrifft, noch zusätzlich mit einer Nichtigkeit behaftet, weil diesbezüglich der Antrag auf Bestrafung zurückgezogen worden ist (Seite 1 verso), sodaß insofern die Anklage gegen die Vorschrift des § 267 StPO. überschritten wurde (§§ 281 Abs. 1 Z. 8, 468 Abs. 1 Z. 4 StPO.).11. bis 26. November 1985 betrifft, noch zusätzlich mit einer Nichtigkeit behaftet, weil diesbezüglich der Antrag auf Bestrafung zurückgezogen worden ist (Seite 1 verso), sodaß insofern die Anklage gegen die Vorschrift des Paragraph 267, StPO. überschritten wurde (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 8, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.).
Es war daher in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 292, letzter Satz, StPO. eine Verfahrenserneuerung anzuordnen, welche sich - unvorgreiflich sachverhaltsmäßiger Änderungen im erneuerten Rechtsgang (§§ 227 Abs. 2, 263, 447 Abs. 1, 451 Abs. 1 StPO.) - im Umfang des jeweiligen Verfolgungsantrags des öffentlichen Anklägers zu halten haben wird (§ 2 Abs. 1 StPO.). Dabei wird zu beachten sein, daß zwar die Anklage betreffend den Zeitraum vom 11. bis 26. Nov. 1985 zurückgezogen worden ist, bevor Silvia W*** als Beschuldigte behandelt wurde (§§ 363 Z. 1, 447 Abs. 1 StPO.), daß aber zwischenweilig die zurückgezogene Anklage mit einem, wenn auch rechtsirrigen und nunmehr aufgehobenen, Urteil eine Erledigung fand.Es war daher in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO. eine Verfahrenserneuerung anzuordnen, welche sich - unvorgreiflich sachverhaltsmäßiger Änderungen im erneuerten Rechtsgang (Paragraphen 227, Absatz 2, 263, 447, Absatz eins, 451, Absatz eins, StPO.) - im Umfang des jeweiligen Verfolgungsantrags des öffentlichen Anklägers zu halten haben wird (Paragraph 2, Absatz eins, StPO.). Dabei wird zu beachten sein, daß zwar die Anklage betreffend den Zeitraum vom 11. bis 26. Nov. 1985 zurückgezogen worden ist, bevor Silvia W*** als Beschuldigte behandelt wurde (Paragraphen 363, Ziffer eins, 447, Absatz eins, StPO.), daß aber zwischenweilig die zurückgezogene Anklage mit einem, wenn auch rechtsirrigen und nunmehr aufgehobenen, Urteil eine Erledigung fand.