Die Rüge schlägt nicht durch.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Maße und damit auch die Eignung des in Rede stehenden Holzbrettes als Waffe iS des § 143 StGB vom Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel gezogen werden. Demnach kommt dem Gewicht dieses Tatwerkzeuges keine entscheidende Bedeutung mehr zu.Vorweg ist festzuhalten, daß die Maße und damit auch die Eignung des in Rede stehenden Holzbrettes als Waffe iS des Paragraph 143, StGB vom Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel gezogen werden. Demnach kommt dem Gewicht dieses Tatwerkzeuges keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Im Grunde das gleiche gilt für den zweiten Vorwurf. Denn angesichts des von den Geschwornen bejahten einverständlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten ist der Umstand, ob die vom Beschwerdeführer dem Opfer versetzten Schläge für sich allein den Eintritt des Todes bewirken konnten, für die Lösung der Schuldfrage irrelevant.
Jedenfalls erweckt eine eingehende Prüfung der Akten unter besonderer Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - auch zur Frage des Umfanges des vom Angeklagten R*** abgelegten Geständnisses - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Als ebenso verfehlt erweist sich aber auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 13.Als ebenso verfehlt erweist sich aber auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13,
Es wird keine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt, wenn das Erstgericht den im Gesetz namentlich als Erschwerungsgrund angeführten Umstand der Anstiftung des Mittäters (§ 33 Z 4 StGB) auch als solchen wertete. Über den Einwand, das Geschwornengericht habe Anstiftung in zu weitem Maße angenommen, ist allein im Berufungsverfahren zu entscheiden. Ebensowenig wird ein Rechtsfehler angesprochen, wenn behauptet wird, das Ausmaß der Strafe sei - auch im Verhältnis zu der über den Mittäter verhängten Sanktion - nicht schuldadäquat. Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 iVm dem § 344 StPO als offenbar unbegründet, teils nach den §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.Es wird keine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt, wenn das Erstgericht den im Gesetz namentlich als Erschwerungsgrund angeführten Umstand der Anstiftung des Mittäters (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) auch als solchen wertete. Über den Einwand, das Geschwornengericht habe Anstiftung in zu weitem Maße angenommen, ist allein im Berufungsverfahren zu entscheiden. Ebensowenig wird ein Rechtsfehler angesprochen, wenn behauptet wird, das Ausmaß der Strafe sei - auch im Verhältnis zu der über den Mittäter verhängten Sanktion - nicht schuldadäquat. Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Paragraph 344, StPO als offenbar unbegründet, teils nach den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.