Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder von Verfahrensergebnissen geweckt werden, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (vgl EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder von Verfahrensergebnissen geweckt werden, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen vergleiche EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).
Die Einwände der Tatsachenrüge, die den Angeklagten belastenden, vom Schöffengericht als zutreffend erkannten Angaben seiner geschiedenen Gattin seien nur darauf zurückzuführen, daß diese ihm gegenüber negativ eingestellt sei und ihn loswerden wolle, auch seine Tochter habe ihn lediglich aus Abneigung belastet und sei in ihrer Aussage Beeinflussungen unterlegen, die zum Teil auch aus verschiedenen Beobachtungen und anderem eigenen Erleben stammen (Ansehen und Nachspielen von Videos mit unzüchtigem Inhalt gemeinsam mit anderen Kindern), wenden sich in Wahrheit in nach wie vor unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn die für die Anfechtung im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem schlichten Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise gewürdigt habe.
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes, worauf die entscheidenden Tatsachenannahmen hier vornehmlich gegründet wurden (S 168 f d.A), führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung unter diesem Nichtigkeitsaspekt jedenfalls entzogen (s Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 3 zu § 281 Z 5 a).Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes, worauf die entscheidenden Tatsachenannahmen hier vornehmlich gegründet wurden (S 168 f d.A), führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung unter diesem Nichtigkeitsaspekt jedenfalls entzogen (s Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 3 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a).
Im Ergebnis Gleiches gilt auch für alle anderen Hinweise in der Beschwerde, mit denen der Angeklagte lediglich den Versuch unternimmt, unter Zurückgreifen auf seine im Erkenntnisverfahren abgelehnten Angaben seiner Verantwortung nunmehr im Rechtsmittelverfahren doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.