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Entscheidung 13 Os 37/97×

Entscheidung 13 Os 37/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os37/97

Entscheidungsdatum

26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Dezember 1996, GZ 13 römisch fünf r 787/96-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Michael H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Altenheimen, teils unter Öffnung versperrter Kästchen mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln zahlreiche, im Urteil detailliert beschriebene Diebstähle gewerbsmäßig mit einer Gesamtbeute von über 200.000 S begangen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen Punkt 8. des Schuldspruches, mit dem ihm angelastet wird, am 22.März 1996 einem Bewohner des Seniorenwohnheimes Wels ca 50.000 S Bargeld gestohlen zu haben; indes zu Unrecht.

Das Tatgericht stellte zu diesem Faktum fest, daß der Angeklagte das Zimmer des betagten Bewohners mit dem Ersuchen betreten hat, eine Banknote von 1.000 S zu wechseln. Das spätere Opfer nahm dazu eine Handkasse aus einem Kasten, um nachzusehen, ob es wechseln könne, was jedoch nicht möglich war. Der Angeklagte erklärte sodann, er wolle helfen, die Kasse zurückzustellen und entnahm bei dieser Gelegenheit aus der Kasse zwei Brieftaschen mit mehr als 50.000 S Bargeld. Unmittelbar darnach wurde der Diebstahl bemerkt (US 8).

Das Erstgericht stützte sich zur Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort auch auf das diesbezügliche Einbekenntnis des Angeklagten, zum weiteren Tatverlauf aber auf die Aussage des Opfers und dessen Sohnes (US 9 f; S 13/I ff, ON 4; S 85/II ff).

Die Tatsachenrüge wendet dagegen ein, die Angaben des Opfers seien wegen dessen Alters und der bloßen Erkennung auf Lichtbildern unsicher, übersieht dabei jedoch, daß zur Identifikation des Angeklagten auch die Zeugenaussage des Sohnes des Opfers vorliegt, der sich bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten gut an diesen erinnern konnte und sicher war, ihn unmittelbar nach der Tat beim Zimmer seines Vaters gesehen zu haben. Daß der Zeuge (erst) bei der Konfrontation in der Hauptverhandlung diese Sicherheit hatte, spricht nicht gegen deren Bedeutung.

Auch der Beschwerdehinweis auf das diesbezügliche Leugnen des ansonsten (zum Schuldspruch) geständigen Angeklagten vermag aus der Aktenlage hervorkommende Bedenken gegen die schöffengerichtlichen Feststellungen zu den der Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Im übrigen hat der Angeklagte selbst zum vorliegenden Fall dem Untersuchungsrichter gestanden, im Seniorenheim Wels ca 50.000 S gestohlen zu haben, dazu aber (nur) einen anderen Tatverlauf geschildert (S 86/I f).

Die Beschwerde war deshalb schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Über die zugleich erhobene Berufung hat somit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E45681 13D00377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00037.97.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19970326_OGH0002_0130OS00037_9700000_000