Zutreffend sieht der Generalprokurator eine dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufene Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art 90 Abs 2 B-VG, § 488 [§ 267] StPO), weil - ungeachtet einer undeutlichen Bezeichnung (vgl § 207 Abs 2 Z 2 StPO) - künftige Ereignisse als Gegenstand einer Anklage von vornherein ausscheiden (Mayerhofer StPO4 § 262 ENr 38).Zutreffend sieht der Generalprokurator eine dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufene Verletzung des Anklagegrundsatzes (Artikel 90, Absatz 2, B-VG, Paragraph 488, [§ 267] StPO), weil - ungeachtet einer undeutlichen Bezeichnung vergleiche Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) - künftige Ereignisse als Gegenstand einer Anklage von vornherein ausscheiden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, ENr 38).
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO - ohne gesonderten Freispruch - zu beseitigen (zuletzt 14 Os 127/97).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO - ohne gesonderten Freispruch - zu beseitigen (zuletzt 14 Os 127/97).
Über die (damit noch unerledigte) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Diesem ist es möglich, der (durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes) neu geschaffenen prozessualen Situation, daß nämlich der Strafausspruch nicht (mehr) zur Gänze auf einem Schuldspruch ruht, im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen, zumal die durch das BGBl 1989/242 geänderte Fassung des § 283 Abs 1 (§§ 489 Abs 1, 464 Z 2) StPO es sogar gestattet, dann, wenn bereits das Erstgericht seinen Strafausspruch nicht zur Gänze auf einen Schuldspruch gegründet "hat", eine darin gelegene Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) bei der Entscheidung über die (Straf-)Berufung (also ohne Aufhebung des Strafausspruches [s § 295 StPO]) zu berücksichtigen.Diesem ist es möglich, der (durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes) neu geschaffenen prozessualen Situation, daß nämlich der Strafausspruch nicht (mehr) zur Gänze auf einem Schuldspruch ruht, im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen, zumal die durch das BGBl 1989/242 geänderte Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, (Paragraphen 489, Absatz eins, 464, Ziffer 2,) StPO es sogar gestattet, dann, wenn bereits das Erstgericht seinen Strafausspruch nicht zur Gänze auf einen Schuldspruch gegründet "hat", eine darin gelegene Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) bei der Entscheidung über die (Straf-)Berufung (also ohne Aufhebung des Strafausspruches [s Paragraph 295, StPO]) zu berücksichtigen.