Die vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nämlich nur Feststellungen, angesichts derer, gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftssätzen, eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit schlechterdings unerträglich sind. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Indem die Beschwerde die erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Angeklagte bei der Autobushaltestelle der „Linie 13A" nach geeigneten Möglichkeiten für einen Taschendiebstahl gesucht habe, und der Reißverschluss der Tasche des DI L***** vor der Tat verschlossen gewesen sei, unter Hinweis auf - angeblich - entgegenstehende Zeugenaussagen bekämpft, spricht der Beschwerdeführer zum einen keine entscheidenden Tatsachen an und vermag zum anderen keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen wecken. Denn die Tatrichter haben ihre Konstatierungen - auch formell einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des speziell zur Bekämpfung derartiger Eigentumsdelinquenz geschulten Zeugen G***** gestützt, und auch begründet dargelegt, warum sie der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind (US 4 f). Soweit die Beschwerde im Übrigen pauschal auf einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Aussagen sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen L***** verweist, unterlässt sie die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse (WK-StPO § 281 Rz 471).Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind nämlich nur Feststellungen, angesichts derer, gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftssätzen, eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit schlechterdings unerträglich sind. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Indem die Beschwerde die erstgerichtlichen Annahmen, wonach der Angeklagte bei der Autobushaltestelle der „Linie 13A" nach geeigneten Möglichkeiten für einen Taschendiebstahl gesucht habe, und der Reißverschluss der Tasche des DI L***** vor der Tat verschlossen gewesen sei, unter Hinweis auf - angeblich - entgegenstehende Zeugenaussagen bekämpft, spricht der Beschwerdeführer zum einen keine entscheidenden Tatsachen an und vermag zum anderen keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Feststellung der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen wecken. Denn die Tatrichter haben ihre Konstatierungen - auch formell einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des speziell zur Bekämpfung derartiger Eigentumsdelinquenz geschulten Zeugen G***** gestützt, und auch begründet dargelegt, warum sie der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind (US 4 f). Soweit die Beschwerde im Übrigen pauschal auf einen Widerspruch zwischen Feststellungen des Erstgerichtes und den Aussagen sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen L***** verweist, unterlässt sie die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse (WK-StPO Paragraph 281, Rz 471).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.