Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Ob der Angeklagte „in Umsetzung seines Vorhabens", aus dem Bürogebäude „Geld oder andere für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen", die Fensterscheibe im Erdgeschoss des Hauses selbst eingeschlagen hatte, ist angesichts der weiteren Vorgangsweise für den Schuldspruch nicht entscheidend, wurde im Urteil doch auch festgestellt, dass er rund drei Stunden nach dem Einschlagen, das die Aufmerksamkeit von Zeugen erregt hatte, (wieder) am Tatort war, „um sein Vorhaben, Geld oder andere Sachen widerrechtlich an sich zu nehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern", „zu realisieren", sich zum eingeschlagenen Fenster begab, es entriegelte, indem er durch die zerstörte Scheibe griff, und sodann durch das geöffnete Fenster in das Gebäude einstieg, wo er begann, die Büroräumlichkeiten „nach stehlbaren Gegenständen zu durchsuchen" (US 4 f). Das dadurch verwirklichte „Einsteigen" (zB Leukauf/Steininger, Komm³ § 129 Rz 12 f), begleitet von der genannten Willensausrichtung des Angeklagten, begründet die dem Beschwerdeführer angelastete (alternative Misch-)Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB unabhängig davon, ob er die Scheibe zuvor selbst eingeschlagen hatte. Übrigens wurde ihm auch nicht als erschwerend angelastet, dass er die genannte Qualifikation mehrfach erfüllt hätte.Ob der Angeklagte „in Umsetzung seines Vorhabens", aus dem Bürogebäude „Geld oder andere für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen", die Fensterscheibe im Erdgeschoss des Hauses selbst eingeschlagen hatte, ist angesichts der weiteren Vorgangsweise für den Schuldspruch nicht entscheidend, wurde im Urteil doch auch festgestellt, dass er rund drei Stunden nach dem Einschlagen, das die Aufmerksamkeit von Zeugen erregt hatte, (wieder) am Tatort war, „um sein Vorhaben, Geld oder andere Sachen widerrechtlich an sich zu nehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern", „zu realisieren", sich zum eingeschlagenen Fenster begab, es entriegelte, indem er durch die zerstörte Scheibe griff, und sodann durch das geöffnete Fenster in das Gebäude einstieg, wo er begann, die Büroräumlichkeiten „nach stehlbaren Gegenständen zu durchsuchen" (US 4 f). Das dadurch verwirklichte „Einsteigen" (zB Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 129, Rz 12 f), begleitet von der genannten Willensausrichtung des Angeklagten, begründet die dem Beschwerdeführer angelastete (alternative Misch-)Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB unabhängig davon, ob er die Scheibe zuvor selbst eingeschlagen hatte. Übrigens wurde ihm auch nicht als erschwerend angelastet, dass er die genannte Qualifikation mehrfach erfüllt hätte.
Die Tatrichter hielten entgegen dem weiteren Vorbringen keineswegs als notwendige Bedingung für die zuletzt genannten Konstatierungen fest, dass der Angeklagte „beim Einsteigen in das Gebäude wiederum von der Zeugin T***** beobachtet worden" ist (US 5); sie gründeten den Urteilssachverhalt darauf, dass alarmierte Polizeikräfte das Gebäude umstellten, in dieses eindrangen, den Angeklagten beobachteten, als er daraufhin aus einem anderen Fenster flüchten wollte, und ihn festnahmen (US 5).
Ein Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Von der nominell eingewendeten Aktenwidrigkeit könnte übrigens nur dann die Rede sein, wenn der Beweiswürdigung ein Fehlzitat aus den Akten zugrunde läge (Z 5 fünfter Fall), was aber der Sache nach gar nicht vorgebracht wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung eines Schöffenurteils nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Ein Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Von der nominell eingewendeten Aktenwidrigkeit könnte übrigens nur dann die Rede sein, wenn der Beweiswürdigung ein Fehlzitat aus den Akten zugrunde läge (Ziffer 5, fünfter Fall), was aber der Sache nach gar nicht vorgebracht wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), desgleichen die zur Anfechtung eines Schöffenurteils nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.