Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 38/08z×

Entscheidung 13 Os 38/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os38/08z

Entscheidungsdatum

14.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton R***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. Jänner 2008, GZ 13 Hv 165/07v-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton R***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „am 18. August 2007 in Bruck an der Mur im Rückfall (Paragraph 39, StGB) Verfügungsberechtigten der U***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände in nicht näher bekanntem, 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert" mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er in das Versicherungsgebäude durch Einschlagen eines Fensters einbrach und anschließend durch dieses Fenster in das Gebäude einstieg.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Ob der Angeklagte „in Umsetzung seines Vorhabens", aus dem Bürogebäude „Geld oder andere für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen", die Fensterscheibe im Erdgeschoss des Hauses selbst eingeschlagen hatte, ist angesichts der weiteren Vorgangsweise für den Schuldspruch nicht entscheidend, wurde im Urteil doch auch festgestellt, dass er rund drei Stunden nach dem Einschlagen, das die Aufmerksamkeit von Zeugen erregt hatte, (wieder) am Tatort war, „um sein Vorhaben, Geld oder andere Sachen widerrechtlich an sich zu nehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern", „zu realisieren", sich zum eingeschlagenen Fenster begab, es entriegelte, indem er durch die zerstörte Scheibe griff, und sodann durch das geöffnete Fenster in das Gebäude einstieg, wo er begann, die Büroräumlichkeiten „nach stehlbaren Gegenständen zu durchsuchen" (US 4 f). Das dadurch verwirklichte „Einsteigen" (zB Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 129, Rz 12 f), begleitet von der genannten Willensausrichtung des Angeklagten, begründet die dem Beschwerdeführer angelastete (alternative Misch-)Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB unabhängig davon, ob er die Scheibe zuvor selbst eingeschlagen hatte. Übrigens wurde ihm auch nicht als erschwerend angelastet, dass er die genannte Qualifikation mehrfach erfüllt hätte.

Die Tatrichter hielten entgegen dem weiteren Vorbringen keineswegs als notwendige Bedingung für die zuletzt genannten Konstatierungen fest, dass der Angeklagte „beim Einsteigen in das Gebäude wiederum von der Zeugin T***** beobachtet worden" ist (US 5); sie gründeten den Urteilssachverhalt darauf, dass alarmierte Polizeikräfte das Gebäude umstellten, in dieses eindrangen, den Angeklagten beobachteten, als er daraufhin aus einem anderen Fenster flüchten wollte, und ihn festnahmen (US 5).

Ein Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Von der nominell eingewendeten Aktenwidrigkeit könnte übrigens nur dann die Rede sein, wenn der Beweiswürdigung ein Fehlzitat aus den Akten zugrunde läge (Ziffer 5, fünfter Fall), was aber der Sache nach gar nicht vorgebracht wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), desgleichen die zur Anfechtung eines Schöffenurteils nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87534 13Os38.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00038.08Z.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080514_OGH0002_0130OS00038_08Z0000_000