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Entscheidung 13 Os 38/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os38/09a

Entscheidungsdatum

07.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 32/09b des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. April 2009 wurde Heinz S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Veruntreuung schuldig erkannt. Er begehrt die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO im Wesentlichen mit der Begründung, infolge einzeln aufgezählter Verfahrensmängel in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, (Absatz eins,) MRK beeinträchtigt worden zu sein; weiters macht er eine Verletzung von Artikel 7, MRK und Artikel eins, des 4. ZPMRK geltend.

Der Antrag war indes schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Soweit ein Vorgehen nach Paragraph 362, StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Absatz 3, leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).

Anmerkung

E90914 13Os38.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00038.09A.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090507_OGH0002_0130OS00038_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung