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Entscheidung 13 Os 38/19s×

Entscheidung 13 Os 38/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os38/19s

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Zeljko M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 26. Februar 2019, GZ 604 Hv 5/18w-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. August 2018 in W***** Branko R***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer drei Stiche in den Rücken versetzte.

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit dem Hinweis auf einen offensichtlichen Schreibfehler im Protokoll über die Hauptverhandlung, durch den der Ersatzgeschworene E***** (ON 59 S 1) im Rahmen der Beurkundung der Beeidigung (Paragraph 305, StPO) als „Geschworener“ und als „Ersatzgeschworener“ bezeichnet wird (ON 59 S 3), zeigt die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) keine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00038.19S.0710.000

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0130OS00038_19S0000_000