Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. August 2018 in W***** Branko R***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer drei Stiche in den Rücken versetzte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem Hinweis auf einen offensichtlichen Schreibfehler im Protokoll über die Hauptverhandlung, durch den der Ersatzgeschworene E***** (ON 59 S 1) im Rahmen der Beurkundung der Beeidigung (§ 305 StPO) als „Geschworener“ und als „Ersatzgeschworener“ bezeichnet wird (ON 59 S 3), zeigt die Besetzungsrüge (Z 1) keine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank auf.Mit dem Hinweis auf einen offensichtlichen Schreibfehler im Protokoll über die Hauptverhandlung, durch den der Ersatzgeschworene E***** (ON 59 S 1) im Rahmen der Beurkundung der Beeidigung (Paragraph 305, StPO) als „Geschworener“ und als „Ersatzgeschworener“ bezeichnet wird (ON 59 S 3), zeigt die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) keine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.