Entscheidung 13 Os 38/20t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Ewald H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2020, AZ 9 Bs 64/20k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Ewald H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2020, AZ 9 Bs 64/20k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2020, AZ 15 Bl 1/20h, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2020, AZ 15 Bl 1/20h, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach Paragraph 35 c, StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00038.20T.0514.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200514_OGH0002_0130OS00038_20T0000_000