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Entscheidung 13 Os 38/20t×

Entscheidung 13 Os 38/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os38/20t

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dr. Ewald H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Februar 2020, AZ 9 Bs 64/20k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Wolfgang K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2020, AZ 15 Bl 1/20h, mit welchem dessen Antrag auf Fortführung des nach Paragraph 35 c, StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen eine solche Entscheidung kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E128344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00038.20T.0514.000

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200514_OGH0002_0130OS00038_20T0000_000