[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten zum Schuldspruch A (US 5 f) erschloss das Erstgericht – willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, unter anderem der Angaben der für glaubwürdig erachteten Zeugen Sa* und B* G*, sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 7 ff).
[5] Indem die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptende, zum Schuldspruch A erhobene Mängelrüge (Z 5) ein Detail der Angaben des Opfers ins Treffen führt (ON 34 S 4), dabei aber weder dessen Aussage noch die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 34 S 2 f in Bezug auf ON 5.6), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0116504 sowie RS01169370). Indem die Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptende, zum Schuldspruch A erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) ein Detail der Angaben des Opfers ins Treffen führt (ON 34 S 4), dabei aber weder dessen Aussage noch die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 34 S 2 f in Bezug auf ON 5.6), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0116504 sowie RS01169370).
[6] Das Gleiche gilt für die Kritik „fehlende[r] Auseinandersetzung“ mit den Angaben des Zeugen B* G*, dem das Erstgericht bloß „selektiv geglaubt“ (vgl zur Zulässigkeit der Annahme partieller Glaubwürdigkeit RIS-Justiz RS0098372), dies aber offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) habe. Das Gleiche gilt für die Kritik „fehlende[r] Auseinandersetzung“ mit den Angaben des Zeugen B* G*, dem das Erstgericht bloß „selektiv geglaubt“ vergleiche zur Zulässigkeit der Annahme partieller Glaubwürdigkeit RIS-Justiz RS0098372), dies aber offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) habe.
[7] Mit eigenen Erwägungen zu „alternative[n] Verletzungsursachen“ und spekulativen Annahmen zu typischen Verletzungsfolgen einer Sportart wendet sich die Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Mit eigenen Erwägungen zu „alternative[n] Verletzungsursachen“ und spekulativen Annahmen zu typischen Verletzungsfolgen einer Sportart wendet sich die Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Der Einwand, zwischen der „Verwendung unbestimmter und einschränkender Formulierungen“ im Urteil und der „Annahme einer strukturell fortdauernden Gewaltbeziehung“ bestehe ein „Spannungsverhältnis“, orientiert sich nicht an den Kriterien des relevierten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO (dazu RIS-Justiz RS0119089). Der Einwand, zwischen der „Verwendung unbestimmter und einschränkender Formulierungen“ im Urteil und der „Annahme einer strukturell fortdauernden Gewaltbeziehung“ bestehe ein „Spannungsverhältnis“, orientiert sich nicht an den Kriterien des relevierten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO (dazu RIS-Justiz RS0119089).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Kritik, die Urteilskonstatierungen zur Dichte und Intensität der Gewaltausübung, zur „tatkausalen Verletzung“ und zu „konkrete[n] körperliche[n] Misshandlungen“ würden den Schuldspruch A nicht tragen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 5 f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entwickelt ihre Kritik, die Urteilskonstatierungen zur Dichte und Intensität der Gewaltausübung, zur „tatkausalen Verletzung“ und zu „konkrete[n] körperliche[n] Misshandlungen“ würden den Schuldspruch A nicht tragen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 5 f).
[10] Ebendies gilt für das zum Schuldspruch C erhobene Rügevorbringen, das es ebenfalls unterlässt, auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Urteils (US 6 f) zu argumentieren.
[11] Indem die zum Schuldspruch B erhobene, Verjährung behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) jene Feststellung übergeht, wonach N* G* am * 2009 geboren wurde (US 5), verfehlt auch sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (abermals RIS-Justiz RS0099810 [vgl im gegebenen Zusammenhang § 58 Abs 3 Z 3 StGB]). Indem die zum Schuldspruch B erhobene, Verjährung behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) jene Feststellung übergeht, wonach N* G* am * 2009 geboren wurde (US 5), verfehlt auch sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (abermals RIS-Justiz RS0099810 [vgl im gegebenen Zusammenhang Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die angemeldete (ON 108 S 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die angemeldete (ON 108 S 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.