Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch nur in den Punkten A (Notzucht an Helga B) und D (Erpressung der Elisabeth C) mit einer auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Von den aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund als unzureichend begründet gerügten Urteilsfeststellungen zum Faktum A (Notzucht an Helga B) betrifft die Konstatierung, daß der Angeklagte, als er auf die Frau zutrat, einen Stock in der Hand hatte, keine entscheidende Tatsache. Denn das Erstgericht maß diesem Umstand für die Beurteilung des weiteren Tatgeschehens ersichtlich keinerlei Bedeutung bei und nahm auch nicht etwa an, daß der Angeklagte bei seinem Angriff in irgendeiner Weise einen Stock (oder sonst einen ähnlichen Gegenstand) benützte.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch nur in den Punkten A (Notzucht an Helga B) und D (Erpressung der Elisabeth C) mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Von den aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund als unzureichend begründet gerügten Urteilsfeststellungen zum Faktum A (Notzucht an Helga B) betrifft die Konstatierung, daß der Angeklagte, als er auf die Frau zutrat, einen Stock in der Hand hatte, keine entscheidende Tatsache. Denn das Erstgericht maß diesem Umstand für die Beurteilung des weiteren Tatgeschehens ersichtlich keinerlei Bedeutung bei und nahm auch nicht etwa an, daß der Angeklagte bei seinem Angriff in irgendeiner Weise einen Stock (oder sonst einen ähnlichen Gegenstand) benützte.
Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen beschriebene Anwendung erheblicher Gewalt durch den Angeklagten, welche von der wiederholten Drohung begleitet war, das von der Frau in einem Kinderwagen mitgeführte Kleinkind umzubringen, konnte das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - gestützt auf die Aussage der Helga B mit zureichender Begründung annehmen, daß die Zeugin zufolge der gegen ihre Person angewendeten Gewalt (und der den dadurch vermittelten Eindruck noch unterstreichenden Drohungen) schließlich aus physischen und psychischen Gründen außerstande war, weiteren Widerstand zu leisten, weil er in der gegebenen Situation - in dem während eines heftigen Gewitterregens menschenleeren Parkgelände - aussichtslos schien. In welchem Stadium der fortgesetzten Gewaltanwendung ein solcher Zustand der Widerstandsunfähigkeit bei Helga B schließlich eintrat, ist nicht entscheidungswesentlich; genug daran, daß er - was aus den Urteilsfeststellungen genügend klar hervorgeht - bis zur Vornahme des außerehelichen Beischlafs durch den Angeklagten jedenfalls erreicht war.
Von den mängelfrei begründeten Urteilsfeststellungen ausgehend erweist sich auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) als verfehlt, mit der eine Beurteilung der Tat als Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs. 1 StGB.) angestrebt wird. Denn das Erstgericht ging beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB. - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - von einer richtigen Auslegung der Merkmale des genannten Tatbildes aus und faßte insbesondere den Begriff der Widerstandsunfähigkeit - im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - als einen Zustand echter Wehrlosigkeit auf, in welchem eine Frau aus physischen oder psychischen Gründen zur weiteren Widerstandsleistung nicht mehr imstande ist oder ihr ein weiterer Widerstand wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann (EvBl. 1975/270 u. a.).Von den mängelfrei begründeten Urteilsfeststellungen ausgehend erweist sich auch die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) als verfehlt, mit der eine Beurteilung der Tat als Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, Absatz eins, StGB.) angestrebt wird. Denn das Erstgericht ging beim Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens der Notzucht nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB. - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - von einer richtigen Auslegung der Merkmale des genannten Tatbildes aus und faßte insbesondere den Begriff der Widerstandsunfähigkeit - im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - als einen Zustand echter Wehrlosigkeit auf, in welchem eine Frau aus physischen oder psychischen Gründen zur weiteren Widerstandsleistung nicht mehr imstande ist oder ihr ein weiterer Widerstand wegen Aussichtslosigkeit nicht zugemutet werden kann (EvBl. 1975/270 u. a.).
Das Erstgericht stellte auch ausdrücklich fest, daß der Vorsatz des Angeklagten auf das Herbeiführen einer solchen Widerstandsunfähigkeit bei Helga B - also auf die gänzliche Ausschaltung ihres Willens - und auf ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet war. In subjektiver Hinsicht entspricht daher die Beurteilung dieses Faktums durch das Schöffengericht gleichfalls dem Gesetz.
Für den (nur) mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z. 5Für den (nur) mit Beziehung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO. bekämpften Schuldspruch wegen Erpressung hat es keine Bedeutung, ob der Angeklagte den Stein, mit dem er zuvor gegen Elisabeth C Gewalt ausgeübt und sie gegen ihren Mißbrauch zur Unzucht widerstandsunfähig gemacht hatte, danach noch bis zum Besteigen ihres Autos in der Hand hielt oder inzwischen zeitweilig aus der Hand legte; zu einer Erörterung dieser Frage bestand für das Erstgericht schon deshalb kein Anlaß, weil es feststellte, daß der Angeklagte, nachdem er den Stein vor dem Einsteigen ins Auto weggeworfen hatte, erst im Auto während der Fahrt von Elisabeth C die Übergabe von Geld forderte.
Der nach den Urteilsfeststellungen dabei vom Angeklagten zu Elisabeth C gemachten Äußerung, es werde etwas passieren, wenn sie ihm nicht Geld gebe, konnte vom Erstgericht der Sache nach - insoweit in Entscheidung einer Tatfrage (SSt. 37/39) - mit Grund der Sinn einer Drohung mit (weiteren) gegen die körperliche Integrität der Elisabeth C gerichteten Angriffen beigemessen werden. Den Gewalttätigkeiten des Angeklagten im Zug des vorausgegangenen Sittlichkeitsdeliktes (Urteilsfaktum C) kam dabei die Bedeutung von Umständen zu, durch welche die Eignung der Drohung im Sinn des § 74 Z. 5 StGB. evident gemacht wird. Im Hinblick darauf, daß Spruch und Gründe eines Urteils stets als eine Einheit aufzufassen sind, vermag es die Schlüssigkeit und Deutlichkeit des angefochtenen Urteils nicht zu beeinträchtigen, daß die solcherart festgestellte, nunmehr im Sinn des § 144 Abs. 1Der nach den Urteilsfeststellungen dabei vom Angeklagten zu Elisabeth C gemachten Äußerung, es werde etwas passieren, wenn sie ihm nicht Geld gebe, konnte vom Erstgericht der Sache nach - insoweit in Entscheidung einer Tatfrage (SSt. 37/39) - mit Grund der Sinn einer Drohung mit (weiteren) gegen die körperliche Integrität der Elisabeth C gerichteten Angriffen beigemessen werden. Den Gewalttätigkeiten des Angeklagten im Zug des vorausgegangenen Sittlichkeitsdeliktes (Urteilsfaktum C) kam dabei die Bedeutung von Umständen zu, durch welche die Eignung der Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. evident gemacht wird. Im Hinblick darauf, daß Spruch und Gründe eines Urteils stets als eine Einheit aufzufassen sind, vermag es die Schlüssigkeit und Deutlichkeit des angefochtenen Urteils nicht zu beeinträchtigen, daß die solcherart festgestellte, nunmehr im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins
StGB. für tatbildlich erachtete (neue) Drohung im Urteilsspruch mit den Worten 'unter Ausnützung der unter Punkt C) dargestellten Zwangslage' an sich nur unzulänglich umschrieben ist. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten Johann A gemäß dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten Johann A gemäß dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen (in Beziehung auf die Erpressung), ferner die besondere Brutalität, die der Angeklagte gegen seine Opfer an den Tag legte, mildernd hingegen das Geständnis und der Umstand, daß es einmal beim Versuch blieb.
Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß. Sie ist begründet.
Die hier gegebenen Strafzumessungsgründe wurden zwar in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollzählig festgestellt, doch maß das Erstgericht den Strafschärfungsgründen den Umständen nach zu große Bedeutung bei. Davon ausgehend, daß der anzuwendende Strafsatz des § 201 Abs. 1Die hier gegebenen Strafzumessungsgründe wurden zwar in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollzählig festgestellt, doch maß das Erstgericht den Strafschärfungsgründen den Umständen nach zu große Bedeutung bei. Davon ausgehend, daß der anzuwendende Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins
StGB. Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß im besonderen Fall dem außerordentlich hohen Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem gesteigerten Verschuldensgrad des Angeklagten mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren genügend Rechnung getragen wird.
In diesem Sinn war darum der Berufung des Angeklagten Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.