Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß die bloße Verursachung des Tatentschlusses zur Annahme einer Bestimmungstäterschaft genüge, unterließ es das Erstgericht, die Vorsätzlichkeit der Bestimmung zur Tat (oder zu einem sonstigen Tatbeitrag), sohin eine zur abschließenden materiellrechtlichen Beurteilung der Strafsache erforderliche Tatsache festzustellen, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Neudurchführung des Verfahrens führen müßte.
Dieser die subjektive Tatseite betreffende Feststellungsmangel kann vorliegend aber deshalb auf sich beruhen, weil sich das auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO gestützte Beschwerdevorbringen jedenfalls als berechtigt erweist, nämlich der Einwand, die Schuld des Angeklagten sei gering, weil er das Benzin nicht für sich, sondern (vornehmlich) für die Beförderung der Mitangeklagten verwenden wollte, die Tat habe keine Folgen nach sich gezogen und der Wert des Benzins, das zu stehlen versucht wurde, sei im Sinn des § 140 (gemeint wohl: des § 141) StGB gering; ebenso wenig würden auch spezial- oder generalpräventive Momente eine Bestrafung des Angeklagten erheischen, sodaß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 42 StGB vorlägen.Dieser die subjektive Tatseite betreffende Feststellungsmangel kann vorliegend aber deshalb auf sich beruhen, weil sich das auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Beschwerdevorbringen jedenfalls als berechtigt erweist, nämlich der Einwand, die Schuld des Angeklagten sei gering, weil er das Benzin nicht für sich, sondern (vornehmlich) für die Beförderung der Mitangeklagten verwenden wollte, die Tat habe keine Folgen nach sich gezogen und der Wert des Benzins, das zu stehlen versucht wurde, sei im Sinn des Paragraph 140, (gemeint wohl: des Paragraph 141,) StGB gering; ebenso wenig würden auch spezial- oder generalpräventive Momente eine Bestrafung des Angeklagten erheischen, sodaß die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 42, StGB vorlägen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wies der bisher unbescholtene Beschwerdeführer anläßlich einer mit einigen anderen Jugendlichen unternommenen nächtlichen Autofahrt darauf hin, daß ihm der Treibstoff auszugehen drohe. Darauf schlug ihm der mitfahrende B vor, zu einer nahen Tankstelle nach Ötztal zu fahren, die bis Mitternacht offenhalte. Als der Beschwerdeführer die Tankstelle erreichte, war sie aber bereits geschlossen und der Tankstellenpächter ließ sich auch durch Klopfen nicht dazu bestimmen, nochmals zu öffnen. Als B den Beschwerdeführer von der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um Benzin unterrichtete, bemerkte dieser, er wisse schon, wie man zu Benzin kommen könne, womit er das Abzapfen von Benzin aus abgestellten Fahrzeugen meinte, doch sei 'dies ein Blödsinn'. B verstand die Andeutung, fragte den Beschwerdeführer, ob er Schlauch und Kanister im Auto mitführe, was dieser bejahte, und holte sich die Gegenstände selbst aus dem Kofferraum. Mit Schlauch und zwei Kanistern begab er sich, obgleich ihn der Beschwerdeführer davon abhalten wollte, zu einem nahe der Tankstelle abgestellten PKW des Tankstellenpächters C und zapfte aus dessen Tank eine geringe Menge Benzin ab (etwa 8 l im Wert von 56 S, S. 19 und 21 in ONr. 7). Als C, der den Vorgang beobachtet hatte, erschien, verließen die Beteiligten unter Zurücklassung der Kanister und des Schlauches den Tatort, konnten aber bald darauf gestellt werden.
Dieses vom Schöffengericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt alle Voraussetzungen des § 42 StGB:Dieses vom Schöffengericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt alle Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB:
Die Tat wäre selbst nach § 127 Abs 2 StGB mit höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, sie zog keine Folgen nach sich, auch bei Gelingen eines Diebstahls wären die Folgen nur unbedeutend gewesen. Die Schuld des Täters ist trotz der Tatbeteiligung eines Jugendlichen gleichfalls gering, denn er versuchte sofort, als die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehende Äußerung gefallen war, B von der als unsinnig erkannten Tat abzuhalten, indem er sie als 'Blödsinn' bezeichnete, wenngleich diese Bemühungen um eine Tatverhinderung erfolglos blieben und er letztlich doch duldete, daß sein Schlauch und seine Kanister bei der Tatausführung verwendet wurden.Die Tat wäre selbst nach Paragraph 127, Absatz 2, StGB mit höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, sie zog keine Folgen nach sich, auch bei Gelingen eines Diebstahls wären die Folgen nur unbedeutend gewesen. Die Schuld des Täters ist trotz der Tatbeteiligung eines Jugendlichen gleichfalls gering, denn er versuchte sofort, als die mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehende Äußerung gefallen war, B von der als unsinnig erkannten Tat abzuhalten, indem er sie als 'Blödsinn' bezeichnete, wenngleich diese Bemühungen um eine Tatverhinderung erfolglos blieben und er letztlich doch duldete, daß sein Schlauch und seine Kanister bei der Tatausführung verwendet wurden.
Schließlich aber ist auch der soziale Störwert der Handlung so gering, daß die Bestrafung nicht erforderlich ist, um den Täter, der sich vor und seit der schon etwa zwei Jahre zurückliegenden Tat nach der Aktenlage wohlverhielt, von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Ohne daß es nötig ist, auf die weder auf einen sofortigen Freispruch abzielenden noch zu einem solchen führenden weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen, war daher schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281Ohne daß es nötig ist, auf die weder auf einen sofortigen Freispruch abzielenden noch zu einem solchen führenden weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen, war daher schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281
StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen, wobei die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen waren.