Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers kommt keine Berechtigung zu.
Gesetzwidrigkeiten erblickt er darin, daß zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft noch kein Verfolgungsantrag bzw. kein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft durch einen berechtigten Ankläger vorgelegen sei, daß sich seine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter nur auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, nicht aber auch auf die Umstände, welche einen Haftgrund bilden könnten, bezogen habe, daß die Begründung des Beschlusses, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, eine bloße Scheinbegründung darstelle und daß die Untersuchungsrichterin es unterlassen habe, innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Wochen auf eine beschleunigte Untersuchung des sichergestellten Pulvers zu drängen, worin ein Verstoß gegen den § 193 Abs. 1 StPO zu erblicken sei.Gesetzwidrigkeiten erblickt er darin, daß zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft noch kein Verfolgungsantrag bzw. kein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft durch einen berechtigten Ankläger vorgelegen sei, daß sich seine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter nur auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, nicht aber auch auf die Umstände, welche einen Haftgrund bilden könnten, bezogen habe, daß die Begründung des Beschlusses, mit dem die Untersuchungshaft verhängt wurde, eine bloße Scheinbegründung darstelle und daß die Untersuchungsrichterin es unterlassen habe, innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Wochen auf eine beschleunigte Untersuchung des sichergestellten Pulvers zu drängen, worin ein Verstoß gegen den Paragraph 193, Absatz eins, StPO zu erblicken sei.
Zuzugeben ist der Beschwerde, daß die Verhängung der Untersuchungshaft u.a. (zumindest) den Verfolgungsantrag eines berechtigten Anklägers zur Voraussetzung hat. Ein Antrag des (Journal-)Staatsanwaltes auf Erlassung eines Haftbefehles - wie hier (vgl. S 21 des Aktes 12 Vr 648/89 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) - erfüllt aber diese Voraussetzung, weil er die Absicht des Anklägers zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Person wegen des Verdachtes einer konkret bezeichneten strafbaren Handlung zu verfolgen und weil er das Begehren miteinschließt, den solcherart in Verfolgung Gezogenen durch den Untersuchungsrichter zum Tatverdacht zu vernehmen (§ 179 Abs. 1 StPO).Zuzugeben ist der Beschwerde, daß die Verhängung der Untersuchungshaft u.a. (zumindest) den Verfolgungsantrag eines berechtigten Anklägers zur Voraussetzung hat. Ein Antrag des (Journal-)Staatsanwaltes auf Erlassung eines Haftbefehles - wie hier vergleiche S 21 des Aktes 12 römisch fünf r 648/89 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) - erfüllt aber diese Voraussetzung, weil er die Absicht des Anklägers zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Person wegen des Verdachtes einer konkret bezeichneten strafbaren Handlung zu verfolgen und weil er das Begehren miteinschließt, den solcherart in Verfolgung Gezogenen durch den Untersuchungsrichter zum Tatverdacht zu vernehmen (Paragraph 179, Absatz eins, StPO).
Aktenwidrig ist die Behauptung in der Beschwerde, Ernst Gerhard E*** wäre vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht auch zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft im Sinn des § 180 Abs. 1 StPO vernommen worden: Die Einvernahme des Genannten am 4. November 1989 bezog sich nämlich nicht nur auf das in seinem PKW sichergestellte angebliche Suchtgift, sondern auch auf das Vorbringen des gleichfalls verdächtigen Ismaiel B*** sowie auf die Person des M*** (Ben Saad D***), sohin auf jene Personen, hinsichtlich derer die Gefahr einer Verabredung mit dem Beschwerdeführer angenommen wurde.Aktenwidrig ist die Behauptung in der Beschwerde, Ernst Gerhard E*** wäre vor Verhängung der Untersuchungshaft nicht auch zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft im Sinn des Paragraph 180, Absatz eins, StPO vernommen worden: Die Einvernahme des Genannten am 4. November 1989 bezog sich nämlich nicht nur auf das in seinem PKW sichergestellte angebliche Suchtgift, sondern auch auf das Vorbringen des gleichfalls verdächtigen Ismaiel B*** sowie auf die Person des M*** (Ben Saad D***), sohin auf jene Personen, hinsichtlich derer die Gefahr einer Verabredung mit dem Beschwerdeführer angenommen wurde.
Schon die Tatsachen, daß er ersichtlich wahrheitswidrig behauptete, einen "M***" nicht zu kennen (vgl. demgegenüber die Verantwortung des Ismaiel B*** in ON 6 und das Vorbringen der Gerlinde E*** in ON 15, jeweils im oben erwähnten Akt) und daß zu jener Zeit die Erhebungen der Sicherheitsbehörden noch nicht abgeschlossen waren, rechtfertigte - wie zutreffend erkannt wurde - die Annahme des erwähnten Haftgrundes, weil diese Umstände in der Tat konkrete Anhaltspunkte sind, die darauf hinweisen, Ernst Gerhard E*** würde versuchen, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher nicht die Rede sein.Schon die Tatsachen, daß er ersichtlich wahrheitswidrig behauptete, einen "M***" nicht zu kennen vergleiche demgegenüber die Verantwortung des Ismaiel B*** in ON 6 und das Vorbringen der Gerlinde E*** in ON 15, jeweils im oben erwähnten Akt) und daß zu jener Zeit die Erhebungen der Sicherheitsbehörden noch nicht abgeschlossen waren, rechtfertigte - wie zutreffend erkannt wurde - die Annahme des erwähnten Haftgrundes, weil diese Umstände in der Tat konkrete Anhaltspunkte sind, die darauf hinweisen, Ernst Gerhard E*** würde versuchen, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher nicht die Rede sein.
Was den behaupteten Verstoß gegen den § 193 Abs. 1 StPO betrifft, genügt es, auf die bezughabenden rechtsrichtigen Erwägungen im angefochtenen Beschluß zu verweisen.Was den behaupteten Verstoß gegen den Paragraph 193, Absatz eins, StPO betrifft, genügt es, auf die bezughabenden rechtsrichtigen Erwägungen im angefochtenen Beschluß zu verweisen.
Der insgesamt nicht begründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.