Wenn aber der Beschwerdeführer nunmehr im Rechtsmittelverfahren behauptet, durch die Stattgebung seines Antrages wäre zu erweisen gewesen, daß er in der rechten Hand des Zeugen T***** etwas (wie etwa seine Uhr oder seine Ringe) aufblitzen sah, was er auf Grund einer früher von T***** ihm gegenüber geäußerten Drohung für eine Waffe halten konnte und daß er sich in der von ihm behaupteten Putativnotwehrsituation befunden habe, so entfernt er sich damit vom Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge sind nämlich stets die im Beweisantrag genannten Beweisthemen und Beweismittel zugrunde zu legen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 zu § 281 Z 4).Wenn aber der Beschwerdeführer nunmehr im Rechtsmittelverfahren behauptet, durch die Stattgebung seines Antrages wäre zu erweisen gewesen, daß er in der rechten Hand des Zeugen T***** etwas (wie etwa seine Uhr oder seine Ringe) aufblitzen sah, was er auf Grund einer früher von T***** ihm gegenüber geäußerten Drohung für eine Waffe halten konnte und daß er sich in der von ihm behaupteten Putativnotwehrsituation befunden habe, so entfernt er sich damit vom Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge sind nämlich stets die im Beweisantrag genannten Beweisthemen und Beweismittel zugrunde zu legen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Als Urteilsunvollständigkeit (Z 5) moniert der Nichtigkeitswerber, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß T***** ihm vor der Tat einmal gesprächsweise erklärt habe, er würde, wenn er mit ihm einmal etwas hätte, genauso stechen oder schießen. Dies zu Unrecht, denn in den Entscheidungsgründen (vgl US 10 unten, US 11 oben = S 386 f) wird auf diese Äußerung T***** sogar ausdrücklich Bezug genommen.Als Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5,) moniert der Nichtigkeitswerber, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß T***** ihm vor der Tat einmal gesprächsweise erklärt habe, er würde, wenn er mit ihm einmal etwas hätte, genauso stechen oder schießen. Dies zu Unrecht, denn in den Entscheidungsgründen vergleiche US 10 unten, US 11 oben = S 386 f) wird auf diese Äußerung T***** sogar ausdrücklich Bezug genommen.
Nach sorgfältiger Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Einwände ergeben sich - diesem Vorbringen zuwider - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach sorgfältiger Prüfung der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebrachten Einwände ergeben sich - diesem Vorbringen zuwider - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die die Gründe der Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrügen lassen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, denn sie verlassen den Boden der Urteilsfeststellungen. Indem sie vom Vorliegen einer Notwehrsituation (Z 9 lit b) oder Putativnotwehrsituation (Z 10) des Rechtsmittelwerbers ausgehen, negieren sie, daß die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, der vorbrachte, der Meinung gewesen zu sein, T***** habe zur Tatzeit eine (im Licht blitzende) Waffe in der Hand gehalten, als unglaubwürdig verworfen haben.Die die Gründe der Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Rechtsrügen lassen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, denn sie verlassen den Boden der Urteilsfeststellungen. Indem sie vom Vorliegen einer Notwehrsituation (Ziffer 9, Litera b,) oder Putativnotwehrsituation (Ziffer 10,) des Rechtsmittelwerbers ausgehen, negieren sie, daß die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, der vorbrachte, der Meinung gewesen zu sein, T***** habe zur Tatzeit eine (im Licht blitzende) Waffe in der Hand gehalten, als unglaubwürdig verworfen haben.
Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO).Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.