Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Klaus H* (A) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB, (B) des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148, zweiter Fall, (und 15) StGB, (C) des Vergehens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB, (D) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB und (E) des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Klaus H* (A) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB, (B) des (zu ergänzen: teils vollendeten, teils versuchten) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, (und 15) StGB, (C) des Vergehens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB, (D) des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (E) des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach dem Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Klagenfurt
A) spätestens seit dem 1.April 1991 bis 21.Oktober 1992 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem außerehelichen Sohn Christian M* durch Nichtleistung des mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 31.März 1987, P 186/83-20, rechtskräftig festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrages von 1.650 S gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt und die Erziehung des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre;
B) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über nachangeführte Umstände zu den beschriebenen Tathandlungen, die diese um die genannten, insgesamt 500.000 S übersteigenden Beträge an ihrem Vermögen
I.) schädigten, verleitet, und zwar:römisch eins.) schädigten, verleitet, und zwar:
1.) am 9.Mai 1992 den Pejo I* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit einer Wohnung in "An der Walk Nr. 1" zur Leistung einer Provisionsanzahlung von 8.000 S;
2.) am 13.Mai 1992 den Pejo I* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit der zu Punkt 1.) genannten oder einer weiteren in der Schwalbengasse Nr. 9 gelegenen Wohnung zur Anzahlung eines weiteren Provisionsanteiles von 15.000 S;
3.) Anfang Juli 1992 in zwei Angriffen den Mijo M* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit eines Mietobjektes in Köttmannsdorf zur Zahlung eines Provisionsakontos von 3.500 S und einer Provisionszahlung von 12.000 S;
4.) am 10.Juli 1992 die Namka R* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit einer in der Feldkirchner Straße Nr. 41 gelegenen Wohnung zur Anzahlung eines Teiles einer angeblichen Kautionssumme in der Höhe von 20.000 S;
5.) am 22.Juli 1992 die Namka R* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit der zu 4.) genannten Wohnung oder einer in der August-Jaksch-Straße gelegenen Wohnung zur Zahlung eines weiteren Betrages von 51.500 S für Provision, Kaution und Investitionsablöse;
6.) im August 1992 den Drago A* durch Täuschung über die veranlaßte Errichtung eines Telefonanschlusses für die angemietete Wohnung zur Ausfolgung eines Betrages von 2.000 S;
7.) am 22.August 1992 die Ana M* durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Objektes "Kärntner Hamatle" und unmittelbar bevorstehende Renovierungsarbeiten zur Zahlung eines Kautionsakontos im Hinblick auf eine Lokalpachtung in der Höhe von 90.000 S;
8.) am 26.August 1992 den Bela H* durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung und Vermietbarkeit einer Wohnung im Objekt "Kärntner Hamatle" zur Leistung einer Kautionszahlung in der Höhe von 5.000 S;
9.) am 28.August 1992 den Wagih A* durch Täuschung über die Vermittelbarkeit der Wohnung Kardinalschütt Nr 5 zur Leistung einer Kautionszahlung in der Höhe von 31.500 S;
10.) Ende August oder Anfang September 1992 den Bela H* durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des zu Punkt 8.) genannten Objektes und der Vermittelbarkeit der zu 9.) genannten Wohnung zur Anzahlung eines weiteren Kautionsbetrages von 15.000 S;
11.) am 3.September 1992 Angestellte der S*Brauerei durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Objektes "Kärntner Hamatle" zur Überweisung eines Teilbetrages von 200.000 S aus einem diesbezüglich am 22.August 1992 abgeschlossenen Bierliefervertrag, indem er zur Täuschung auch eine falsche Urkunde, nämlich den von ihm ohne Kenntnis des außerbücherlichen Eigentümers Heinz W* verfaßten, mit 10.August 1992 datierten Pachtvertrag zwischen diesem und ihm, bei dem er mit "W* Heinz" unterschrieb, benützte;
12.) am 9.September 1992 den Ramo M* durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung hinsichtlich einer Wohnung im Objekt "Kärntner Hamatle" zur Leistung einer Akontozahlung von 10.000 S;
13.) Ende September 1992 den Wagih A* durch Täuschung über die Verfügungsberechtigung hinsichtlich einer Wohnung im Objekt "Kärntner Hamatle" über den zu Punkt 9.) genannten Betrag hinausgehend zu einer weiteren Anzahlung für Kaution von 35.000 S;
14.) am 8.Oktober 1992 die Ana M* durch Täuschung über die zu Punkt 7.) genannten Umstände zur Zahlung eines weiteren "Kautionsbetrages" von 110.000 S, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich den von ihm ohne Wissen des Heinz W* verfaßten, angeblich zwischen diesem und ihm abgeschlossenen, auf den 27.Juni 1992 rückdatierten Mietvertrag, den er mit "W* Heinz" als Vermieter unterschrieb, benützte;
II.) schädigen sollten, zu verleiten versucht, und zwarrömisch zwei.) schädigen sollten, zu verleiten versucht, und zwar
am 22.Oktober 1992 Angestellte der S*Brauerei durch Täuschung über die zu Punkt I./11.) genannten Umstände zur weiteren Auszahlung eines Betrages von 400.000 S;am 22.Oktober 1992 Angestellte der S*Brauerei durch Täuschung über die zu Punkt römisch eins./11.) genannten Umstände zur weiteren Auszahlung eines Betrages von 400.000 S;
C) zwischen dem 3.September 1992 und dem 22.Oktober 1992 in wiederholten Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er Barbehebungen und Bankomatgeschäfte tätigte, ohne für die ausreichende Deckung des bei der V* eingerichteten Verrechnungskontos Nr. 3093812 zu sorgen, wodurch zum Nachteil der V* ein Schaden von mindestens 115.000 S herbeigeführt wurde;
D) am 12.Oktober 1992 eine falsche Urkunde, nämlich den von ihm verfaßten und mit "Ana M*" als (seiner Nach-)Pächterin unterfertigten Pachtvertrag durch Vorlage beim Kreditreferenten der V* im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtsverhältnisses gebraucht;
E) vor dem 4.September 1992 ein falsches Beweismittel, nämlich den von ihm für Ramo M* für die Anschrift Tarviser Straße Nr. 3 in 9020 Klagenfurt ("Kärntner Hamatle") ausgefüllten und mit einer Stampiglie der I*Gesellschaft als Unterkunftsgeber versehenen Meldezettel mit dem Vorsatz hergestellt, daß es im verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde.