Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über das Tatopfer, "daß auf Grund ihres Männerhasses Verdrängungsvorgänge stattfinden und auf Grund eines allenfalls damit verbundenen Realitätsverlustes in bezug auf geschlechtliche Vorgänge, insbesondere des gegenständlichen, die Wiedergabe solcher erheblich verzerrt ist" (S 289).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über das Tatopfer, "daß auf Grund ihres Männerhasses Verdrängungsvorgänge stattfinden und auf Grund eines allenfalls damit verbundenen Realitätsverlustes in bezug auf geschlechtliche Vorgänge, insbesondere des gegenständlichen, die Wiedergabe solcher erheblich verzerrt ist" (S 289).
Die an sich nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betroffenen zulässige Untersuchung des Geisteszustandes eines Zeugen setzt konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall abhängige) Aussageehrlichkeit voraus (Mayerhofer StPO4 §§ 150 E 41, 281 Z 4 E 113). Darauf hindeutende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zeugin hat den ihr im Beweisantrag unterstellten und von ihr selbst in ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie erwähnten "Männerhaß" (S 33) in der Hauptverhandlung (logisch nachvollziehbar) als Vertrauensverlust gegenüber Männern relativiert (S 285, 287) und dies für den Schöffensenat plausibel mit der Gewalt- tätigkeit ihres (Ex-)Mannes ihr gegenüber und dem sexuellen Mißbrauch eines ihrer Kinder durch ihren Vater (US 13) erklärt. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Die an sich nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betroffenen zulässige Untersuchung des Geisteszustandes eines Zeugen setzt konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall abhängige) Aussageehrlichkeit voraus (Mayerhofer StPO4 Paragraphen 150, E 41, 281 Ziffer 4, E 113). Darauf hindeutende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zeugin hat den ihr im Beweisantrag unterstellten und von ihr selbst in ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie erwähnten "Männerhaß" (S 33) in der Hauptverhandlung (logisch nachvollziehbar) als Vertrauensverlust gegenüber Männern relativiert (S 285, 287) und dies für den Schöffensenat plausibel mit der Gewalt- tätigkeit ihres (Ex-)Mannes ihr gegenüber und dem sexuellen Mißbrauch eines ihrer Kinder durch ihren Vater (US 13) erklärt. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) releviert, das Erstgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, ein (in der Beschwerde nicht näher konkretisiertes) milieubedingtes Umfeld in die Bewertung der Drohungen zu 1. und 2. einzubeziehen. Das Verhalten des Angeklagten wäre (nur) § 201 Abs 1 StGB bzw § 105 Abs 1 StGB zu unterstellen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) releviert, das Erstgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, ein (in der Beschwerde nicht näher konkretisiertes) milieubedingtes Umfeld in die Bewertung der Drohungen zu 1. und 2. einzubeziehen. Das Verhalten des Angeklagten wäre (nur) Paragraph 201, Absatz eins, StGB bzw Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu unterstellen.
Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben als (eines der beiden) Begehungsmittel der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB liegt (unter anderem) dann vor, wenn dem Opfer dessen unmittelbar bevorstehender Tod glaubhaft angedroht wird (Foregger/Kodek StGB6 Anm IV 2.; Leukauf/Steininger Komm3 RN 15 und 16, je zu § 201). Wie bei jeder gefährlichen Drohung nach § 74 Z 5 StGB ist auch hier ihre Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, objektiv zu beurteilen, doch sind (worauf die Beschwerde ersichtlich abzielt) auch in der Person der Bedrohten gelegene Umstände zu berücksichtigen, weshalb insofern ein objektiv-indivi- dueller Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich ist, ob die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in ihrer Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (Leukauf/Steininger aaO § 74 RN 21).Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben als (eines der beiden) Begehungsmittel der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB liegt (unter anderem) dann vor, wenn dem Opfer dessen unmittelbar bevorstehender Tod glaubhaft angedroht wird (Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch vier 2.; Leukauf/Steininger Komm3 RN 15 und 16, je zu Paragraph 201,). Wie bei jeder gefährlichen Drohung nach Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ist auch hier ihre Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, objektiv zu beurteilen, doch sind (worauf die Beschwerde ersichtlich abzielt) auch in der Person der Bedrohten gelegene Umstände zu berücksichtigen, weshalb insofern ein objektiv-indivi- dueller Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich ist, ob die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in ihrer Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 74, RN 21).
Nach den Urteilskonstatierungen ist die erstgerichtliche Annahme einer solchen gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben begründet. Dem Tatopfer war das aggressive Wesen des Angeklagten (= er wurde unter anderem wegen Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung wiederholt auch während aufrechter Ehe strafgerichtlich verurteilt) auf Grund früherer Vorfälle (etwa einer intensiven Würgehandlung und mehrerer anderer, zu seiner gerichtlichen Verurteilung führender Angriffe; US 6, 15) bekannt. Es war dem Angeklagten im Zeitpunkt der Drohung auch wehrlos ausgeliefert, hatte er sein Opfer doch zur Nachtzeit in einem PKW in den Wald gebracht und dabei die Türen des Fahrzeuges von innen verriegelt.
Unter diesen Umständen mußte das Opfer auf Grund der ohnedies unmißverständlichen Äußerung des Angeklagten den Eindruck gewinnen, er werde seine Drohung wahrmachen, falls es sich seinem Ansinnen zur Duldung des Beischlafes weiterhin widersetze. Welche Umstände aus dem "milieubedingten Umfeld" darüber hinaus bei Beurteilung der Drohung hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Nach dem vorhin dargelegten Maßstab ergibt sich für die Drohung zu 2. ebenso deren objektive Eignung, in der Bedrohten begründete Besorgnis über den (hier nicht unmittelbar) bevorstehenden Tod zu erwecken. Ein Opfer, dem das gewalttätige Wesen des Täters aus wiederholten Attacken ebenso wie die bisherige Wirkungslosigkeit gerichtlicher Verurteilungen und Strafvollzüge bekannt ist und das darüber hinaus noch soeben von ihm vergewaltigt wurde, muß den Eindruck gewinnen, er werde auch fähig und willens sein, die Todesdrohung bei allfälliger Anzeigeerstattung in die Tat umzusetzen. Rechtsrichtig ging daher das Erstgericht davon aus, daß auch diese Drohung objektiv Todesangst auszulösen geeignet war (US 15).
Soweit der Angeklagte die Ernstlichkeit dieser Drohung in Abrede stellt, übergeht er den festgestellten Sachverhalt, wonach es ihm darauf ankam, gerade durch die Drohung die Unterlassung der Anzeigeerstattung zu erwirken (US 10, 15).
Insofern entbehrt die Rechtsrüge der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Gleiches gilt für die Bekämpfung des Schuldspruches zu 3., weil der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine leugnende Verantwortung die konstatierte Ernstlichkeit der Drohung vernachlässigt (US 11 und 15).
Auch der Einwand gegen die zu 3. wiedergegebene drohende Äußerung, diese sei zu allgemein gehalten, um tatsächlich objektiv jemand in Furcht und Unruhe zu versetzen, auf der subjektiven Tatseite müsse "entsprechende Absicht, wenn auch nur dolus eventualis genüge (?), vorliegen", versagt.
Damit vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der Eignung der Drohung im Sinn von § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der damit verbundenen Absicht (Leukauf/Steininger, aaO, § 107 RN 4).Damit vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der Eignung der Drohung im Sinn von Paragraph 74, Ziffer 5, StGB und die Tatfrage der damit verbundenen Absicht (Leukauf/Steininger, aaO, Paragraph 107, RN 4).
Die telefonische Äußerung "Ich finde dich und die Kinder, dann blüht dir was" ist nach Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung des von Gewalt und Drohung geprägten Umganges des Angeklagten mit seiner geschiedenen Gattin, objektiv geeignet, die solcherart Bedrohte erneut zumindest eine Körperverletzung befürchten zu lassen. Daß der Angeklagte bei diesem Telefongespräch die Absicht (entgegen dem Beschwerdevorbringen genügt insoferne dolus eventualis nicht) hatte, sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, hat aber das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 11, 15).