Gründe:
Andreas S***** wurde der Verbrechen (A) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF), (B) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes BGBl I 1998, 153) und (C) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Andreas S***** wurde der Verbrechen (A) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF), (B) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins 1998, 153) und (C) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten von Mitte 1992 bis Ende 1992 in Wien
A) eine unmündige Person, nämlich die am 5. Februar 1980 geborene
Barbara S*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er
1) einen Finger in ihre Scheide enführte;
2) einen Vibrator in ihre Scheide einführte;
3) einen Finger in ihren After einführte;
4) einen Penis in Plastikform in ihren After einführte;
5) in wiederholten Angriffen, indem er seinen Penis in ihren After einführte und sich bis zum Samenerguss befriedigte;
B) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung anB) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an
einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Februar 1980 geborene Barbara S***** vorgenommen oder von dieser an sich vornehmen lassen, nämlich
1) in wiederholten Angriffen, indem er sie anwies, seinen Penis anzufassen und ihn bis zum Samenerguss zu befriedigen;
2) indem er sie wiederholt an ihren Brüsten und im Bereich der Vagina betastet und auch einmal im Scheidenbereich wusch;
3) indem er sie anwies, ihre Brüste mit Gel einzureiben und zusammenzudrücken, und sein Glied zwischen ihren Brüsten bis zum Samenerguss rieb;
5) in einer Vielzahl von Angriffen, indem er sie anwies, in seiner Gegenwart zu masturbieren;
C) mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Februar 1980
geborenen Barbara S*****, den außerehelichen Beischlaf unternommen, indem er seinen Penis in ihre Scheide einführte.