Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angefochtene Urteil in seinem die Angeklagte Mag. Gabriele R***** betreffenden Schuldspruch zu I/A/2 mit der Bestimmung des § 15 Abs 2 StGB nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angefochtene Urteil in seinem die Angeklagte Mag. Gabriele R***** betreffenden Schuldspruch zu I/A/2 mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB nicht im Einklang.
Das Schöffengericht hat nämlich aus den getroffenen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft der Mag. Gabriele R***** im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB gezogen. Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will.Das Schöffengericht hat nämlich aus den getroffenen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft der Mag. Gabriele R***** im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB gezogen. Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will.
Dies ist in Ansehung des zu I/A/1 ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte, weshalb auch ein sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Mag. Gabriele R***** hinreicht.Dies ist in Ansehung des zu I/A/1 ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte, weshalb auch ein sonstiger Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Mag. Gabriele R***** hinreicht.
Da in den zu I/A/2 genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch unterblieb (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass Mag. Gabriele R***** durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen indes nicht entnehmen (vgl zum Ganzen Fabrizy in WK2 § 12 Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).Da in den zu I/A/2 genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch unterblieb (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass Mag. Gabriele R***** durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen indes nicht entnehmen vergleiche zum Ganzen Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).
In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens waren der zu I/A/2 ergangene Schuldspruch, die zu I/A gebildete Subsumtionseinheit als „Verbrechen der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den §§ 12 (zweite Alternative), 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB", demnach auch der Mag. Gabriele R***** betreffende Strafausspruch, aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zu verweisen. Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre Mag. Gabriele R***** vom Vorwurf der zu I/A/2 genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (§ 15 Abs 2 StGB).In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens waren der zu I/A/2 ergangene Schuldspruch, die zu I/A gebildete Subsumtionseinheit als „Verbrechen der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB", demnach auch der Mag. Gabriele R***** betreffende Strafausspruch, aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zu verweisen. Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre Mag. Gabriele R***** vom Vorwurf der zu I/A/2 genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).