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Entscheidung 13 Os 39/07w×

Entscheidung 13 Os 39/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os39/07w

Entscheidungsdatum

02.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Gabriele R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 7 Hv 66/06g-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten und ihres Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 7 Hv 66/06g-81, verletzt in seinem die Angeklagte Mag. Gabriele R***** betreffenden Schuldspruch I/A/2 das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB.

Das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, wird in dem zu I/A/2 ergangenen Schuldspruch, in der zu I/A gebildeten Subsumtionseinheit als „Verbrechen der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB", demnach auch in dem Mag. Gabriele R***** betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 7 Hv 66/06g-81, wurde unter anderem Mag. Gabriele R***** des Verbrechens „der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB" schuldig erkannt

(I/A).

Danach hat sie (sprachlich neu gefasst) von 1997 bis 2002 in N***** als Büroleiterin der B***** gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Helga D***** in zahlreichen Fällen die Ausstellung von Rechnungen über tatsächlich nicht erfolgte Behandlungsleistungen und deren Übermittlung an Kunden des Unternehmens zur Vorlage an Versicherungsunternehmen mit dem Willen veranlasst, es den Kunden zu ermöglichen, durch Benutzen dieser echten Urkunden unwahren Inhalts zur Täuschung Angestellte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über den Erhalt der beurkundeten Leistungen zur Zahlung von insgesamt mehr als 50.000 Euro zu verleiten, wobei

1. hinsichtlich eines gewollten Schadens von 130.360,64 Euro Rechnungen eingereicht, jedoch nur 43.646,66 Euro ausbezahlt wurden;

2. hinsichtlich eines weiteren gewollten Schadens von 617.316,51 Euro die Vorlage der Rechnungen an Versicherungsunternehmen seitens der Kunden unterblieb.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde bei der Ankunft des Gastes in der B***** eine sogenannte Behandlungskarte ausgefüllt, die neben anderen Angaben auch eine Rubrik enthielt, in der anzukreuzen war, ob der Gast über eine private Krankenversicherung bzw Zusatzversicherung verfügt und ob er für diese eine Rechnung benötigt.

Und weiter: „Wenn vom jeweiligen Gast eine Rechnung gewünscht wurde, hatte dieser weiters einen sogenannten ‚medizinischen Fragebogen' auszufüllen, in dem insbesondere Angaben über die Person, eventuell bestehende Krankheiten und den Gesundheitszustand allgemein zu machen waren. Auf diesem Fragebogen war auch zu vermerken, ob der Gast eine Rechnung zur Vorlage an seine Versicherung benötigt. ... Als Rechnungssumme wurde entweder der Betrag der Originalrechnung oder ein vom Kunden gewünschter Betrag angestrebt. Nachdem die jeweilige Sachbearbeiterin diesen der elektronischen Buchhaltung entnommen oder beim Kunden teilweise telefonisch erfragt hatte, wurde er jeweils rechts oben auf dem Fragebogen mit Bleistift festgehalten. Die passenden Behandlungen bzw Therapien wurden dann jeweils so lange kombiniert bzw multipliziert, sodass sie dem angestrebten Betrag zumindest annähernd entsprachen, wobei er aber in vielen Fällen sogar diesen bei weitem überschritt. Schließlich wurden sie dem jeweiligen Gast zur Vorlage für seine Versicherung zugesandt." (US 8 f)

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das angefochtene Urteil in seinem die Angeklagte Mag. Gabriele R***** betreffenden Schuldspruch zu I/A/2 mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB nicht im Einklang.

Das Schöffengericht hat nämlich aus den getroffenen Feststellungen den rechtlichen Schluss auf eine Bestimmungstäterschaft der Mag. Gabriele R***** im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB gezogen. Bestimmungstäter aber ist nur, wer - in objektiv zurechenbarer Weise - einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, wer also dafür ursächlich wird, dass sich ein anderer zur Ausführung einer strafbaren Handlung entschließt, wer somit im anderen den Tatentschluss hervorruft und dies auch will.

Dies ist in Ansehung des zu I/A/1 ergangenen Schuldspruchs ohne Bedeutung, weil in den dort zusammengefassten Fällen seitens der Versicherten eine Ausführungshandlung zum Betrug durch Vorlage der Rechnungen bei den jeweiligen Versicherungsanstalten erfolgte, weshalb auch ein sonstiger Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Strafbarkeit der Mag. Gabriele R***** hinreicht.

Da in den zu I/A/2 genannten Fällen eine derartige Ausführungshandlung von Seiten der Kunden jedoch unterblieb (zur Versuchshandlung instruktiv Fuchs AT I6 29/19 ff), käme insoweit Strafbarkeit nur wegen eines Bestimmungsversuchs in Betracht. Dass Mag. Gabriele R***** durch die im Urteil festgestellten Handlungen den Entschluss von Kunden zum Versicherungsbetrug hervorrufen und nicht bloß einen sonstigen Beitrag zu einem solchen Betrug leisten wollte, lässt sich den Entscheidungsgründen indes nicht entnehmen vergleiche zum Ganzen Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 42-45, 54 mit vielen Nachweisen).

In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens waren der zu I/A/2 ergangene Schuldspruch, die zu I/A gebildete Subsumtionseinheit als „Verbrechen der Bestimmung zum teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Betrug, und teilweise des Versuches der Bestimmung zum schweren Betrug nach den Paragraphen 12, (zweite Alternative), 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15, StGB", demnach auch der Mag. Gabriele R***** betreffende Strafausspruch, aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zu verweisen. Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Bestimmungsversuch verneint werden, wäre Mag. Gabriele R***** vom Vorwurf der zu I/A/2 genannten Taten freizusprechen, weil sonstige Beiträge (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer nicht ins Versuchsstadium gelangten Tat nicht strafbar sind (Paragraph 15, Absatz 2, StGB).

Anmerkung

E84268 13Os39.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00039.07W.0502.000

Dokumentnummer

JJT_20070502_OGH0002_0130OS00039_07W0000_000