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Entscheidung 13 Os 39/20i×

Entscheidung 13 Os 39/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os39/20i

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mihail I***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2020, GZ 44 Hv 201/19b-28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihail I***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Dezember 2018 in W***** mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch das Versetzen eines heftigen Stoßes oder Schlages, Thomas S***** eine Geldbörse und 500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Indem die Subsumtionsrüge eine Verurteilung nach Paragraph 127, StGB anstrebt, dies aber aus der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen (US 5 f) Einlassung des Angeklagten entwickelt, er habe keine Gewalt angewendet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00039.20I.0514.000

Im RIS seit

05.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200514_OGH0002_0130OS00039_20I0000_000