Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. März 2022, GZ 45 Hv 57/21k-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. März 2022, GZ 45 Hv 57/21k-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 6. November 2021 in N* und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von zumindest drei Fremden, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt waren, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig (US 10) zu bereichern, indem er unter Mitwirkung (§ 12 erster Fall StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung insgesamt 31 Fremde mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in Serbien in Empfang nahm und als Lenker des Fahrzeugs Fiat Ducato 17 dieser Fremden über Ungarn nach Österreich verbrachte, und zwar auf eine Art und Weise, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen (im Urteil beschriebenen) qualvollen Zustand versetzt wurden (US 7, 8, 17 f). [2] Danach hat er am 6. November 2021 in N* und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von zumindest drei Fremden, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt waren, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig (US 10) zu bereichern, indem er unter Mitwirkung (Paragraph 12, erster Fall StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung insgesamt 31 Fremde mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in Serbien in Empfang nahm und als Lenker des Fahrzeugs Fiat Ducato 17 dieser Fremden über Ungarn nach Österreich verbrachte, und zwar auf eine Art und Weise, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen (im Urteil beschriebenen) qualvollen Zustand versetzt wurden (US 7, 8, 17 f).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * G*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * G*.
[4] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten * G* haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 14 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [4] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten * G* haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 14 f). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[5] Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten * G* günstige Schlüsse ableitet, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten * G* günstige Schlüsse ableitet, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [7] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00039.22T.0518.000
Dokumentnummer
JJT_20220518_OGH0002_0130OS00039_22T0000_000