[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * G* und die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*. [3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * G* und die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*:
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). [4] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[5] Der Verweis der Mängelrüge (Z 5) auf das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. [5] Der Verweis der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % (US 5 f) begegnet deren Ableitung (US 7 bis 9) aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen (ON 58 S 5), nämlich der auch insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten im ersten Rechtsgang (ON 22 S 3) und ihrer Einlassung vor der Polizei, wonach die Qualität von Anfang an gleichbleibend gut gewesen sei (ON 5 S 81), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Dass diese Begründung die Angeklagte nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % (US 5 f) begegnet deren Ableitung (US 7 bis 9) aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnissen (ON 58 S 5), nämlich der auch insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten im ersten Rechtsgang (ON 22 S 3) und ihrer Einlassung vor der Polizei, wonach die Qualität von Anfang an gleichbleibend gut gewesen sei (ON 5 S 81), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Dass diese Begründung die Angeklagte nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf die nunmehrige Verantwortung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, welchen Reinheitsgrad das Heroin gehabt habe (ON 58 S 3), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf die nunmehrige Verantwortung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, welchen Reinheitsgrad das Heroin gehabt habe (ON 58 S 3), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
[8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten A* in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8) Maß zu nehmen, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370). [8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten A* in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8) Maß zu nehmen, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).
[9] Dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider stellt die aggravierende Wertung des (sichtlich gemeinten) Umstands des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung entscheidenden Tatsache noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar. [9] Dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider stellt die aggravierende Wertung des (sichtlich gemeinten) Umstands des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung entscheidenden Tatsache noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.
[10] Mit der Kritik an der Nichtannahme eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich jenes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet. [10] Mit der Kritik an der Nichtannahme eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich jenes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.