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Entscheidung 13 Os 39/23v×

Entscheidung 13 Os 39/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os39/23v

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Mair in der Strafsache gegen * G* und einen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 19 Hv 21/22z-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * G* und * A* im zweiten Rechtsgang jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1) und jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (2) schuldig erkannt und hierfür G* zu einer Freiheitsstrafe und A* zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

[2]                  Danach haben sie in L*

(1) vom August 2021 bis zum 5. November 2021

„im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ zur Ausführung der strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten * M*, der in diesem Zeitraum im Großraum V* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 360 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 30,23 % (US 5), anderen überließ, beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem sie das zum Portionieren und Abpacken benötigte Verpackungsmaterial zurechtschnitten und falteten (US 5).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * G* und die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * A*.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*:

[4] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[5] Der Verweis der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % (US 5 f) begegnet deren Ableitung (US 7 bis 9) aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnissen (ON 58 S 5), nämlich der auch insoweit geständigen Verantwortung der Angeklagten im ersten Rechtsgang (ON 22 S 3) und ihrer Einlassung vor der Polizei, wonach die Qualität von Anfang an gleichbleibend gut gewesen sei (ON 5 S 81), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Dass diese Begründung die Angeklagte nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[7] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf die nunmehrige Verantwortung der Angeklagten, sie habe nicht gewusst, welchen Reinheitsgrad das Heroin gehabt habe (ON 58 S 3), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:

[8] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten A* in Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von zumindest 30,23 % versäumt es, an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 8) Maß zu nehmen, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0119370).

[9] Dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider stellt die aggravierende Wertung des (sichtlich gemeinten) Umstands des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung entscheidenden Tatsache noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.

[10] Mit der Kritik an der Nichtannahme eines weiteren Milderungsgrundes, nämlich jenes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB, wird bloß ein Berufungsvorbringen erstattet.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00039.23V.0628.000

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230628_OGH0002_0130OS00039_23V0000_000