Die Verfahrensrüge ist nach keiner Richtung hin berechtigt. Das Schöffengericht hat sein abweisliches Zwischenerkenntnis - im Urteil selbst - im wesentlichen damit begründet, daß sich - zu 1./:
- aus der Aussage des Zeugen Klaus E (des informierten Vertreters der Ersten Österr. Spar-Casse) ergebe, daß eine vollständige Rückzahlung insbesondere des unter dem Falschnamen B aufgenommenen Darlehens bis zur Verhaftung des Angeklagten nicht erfolgt sei, - zu 2./: - es als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben könne, ob der Angeklagte sich zur Rückzahlung durch ihn vermittelter, anderen zugezählter, notleidend gewordener Darlehen verpflichtete und solche Zahlungen auch leistete, - zu 3./: - die Anführung eines Beweisthemas fehle, - zu 4./: - unerheblich sei, ob der Angeklagte zur Aufnahme des Darlehens unter Hinweis auf eine bedingte Entlassung aus der Haftstrafe gedrängt worden sei, weil ihn dies und allfällige Drohungen nicht zu entschuldigen und - zu 5./: - eine behauptete Schadensgutmachung an der eingetretenen Strafbarkeit (seines Verhaltens) nichts zu ändern vermöchte.
Diesen Erwägungen des Erstgerichts ist durchaus beizupflichten, wozu noch kommt, daß der Angeklagte inhaltlich seiner Beschwerdeschrift mit den zu 4.) und 5.) genannten Beweisanträgen nur die Straffrage betreffende Tatsachenfeststellungen zu erreichen sucht, ohne allerdings (der Sache nach) das Vorliegen einer den Strafausspruch betreffenden Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. geltend zu machen, sodaß damit gar kein Ausspruch des Gerichtes über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen angestrebt oder bekämpft wird.Diesen Erwägungen des Erstgerichts ist durchaus beizupflichten, wozu noch kommt, daß der Angeklagte inhaltlich seiner Beschwerdeschrift mit den zu 4.) und 5.) genannten Beweisanträgen nur die Straffrage betreffende Tatsachenfeststellungen zu erreichen sucht, ohne allerdings (der Sache nach) das Vorliegen einer den Strafausspruch betreffenden Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend zu machen, sodaß damit gar kein Ausspruch des Gerichtes über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen angestrebt oder bekämpft wird.
Die bezeichneten Beweisanträge durften darum vom Erstgericht ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgewiesen werden; der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. liegt nicht vor.Die bezeichneten Beweisanträge durften darum vom Erstgericht ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgewiesen werden; der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. liegt nicht vor.
Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. macht der Beschwerdeführer dem Ersturteil - der Sache nach - eine offenbar unzureichende und unvollständige Urteilsbegründung (auch wieder nur zum Schuldspruch nach Punkt B des Urteilssatzes) zum Vorwurf.Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. macht der Beschwerdeführer dem Ersturteil - der Sache nach - eine offenbar unzureichende und unvollständige Urteilsbegründung (auch wieder nur zum Schuldspruch nach Punkt B des Urteilssatzes) zum Vorwurf.
Auch die Mängelrüge versagt.
Denn das Schöffengericht hat das Unterbleiben einer Rückzahlung des (am 9.August 1976 aufgenommenen) Darlehens - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht auf die Verhaftung des Angeklagten zurückgeführt, sondern im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß er sich im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Darlehensrate am 15.September 1976 noch auf freiem Fuß befand; wenn er dennoch nicht bezahlt habe, spreche dies dafür, daß er 'von Haus aus' die Absicht (gemeint: den Vorsatz) hatte, den Kredit nicht zurückzuzahlen. Das Erstgericht hat sich bei Begründung des Schädigungsvorsatzes auch keineswegs mit dieser - wie die Beschwerde vermeint -
'stereotypen Feststellung' begnügt, sondern in den Beweisergebnissen gedeckte Argumente dafür angeführt, daß der Angeklagte offenbar eine Rückzahlung dieses Kredites überhaupt nicht ins Auge gefaßt habe und insbesondere durch die - seit der ersten Darlehensaufnahme - 'zwischenzeitig erfolgte Aufnahme weiterer Kredite' in eine so schlechte finanzielle Situation geraten sei, daß ihm die Kreditrückzahlung - wie er auch wußte - wirtschaftlich gar nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt das seine Ausforschung als Kreditnehmer kaum ermöglichende Auftreten unter einem Falschnamen und das für glaubwürdig erachtete Geständnis des (am Faktum B des Urteilssatzes) tatbeteiligten Mitangeklagten Franz F, es sei von Haus aus beabsichtigt gewesen, diesen mit Hilfe eines gefälschten Ausweises aufgenommenen Kredit nicht mehr zurückzuzahlen. Daß aus diesen Umständen nicht 'zwingend der Schluß zu ziehen ist, daß der Angeklagte A von Anbeginn an die Absicht hatte, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen', verschlägt nichts. Denn ein zwingender Schluß wird für einen Schuldspruch nicht vorausgesetzt. Genug daran, daß die vom Erstgericht getroffene Wahl zwischen möglichen Schlußfolgerungen zu dessen überzeugung von der Richtigkeit des letztlich als erwiesen angenommenen Sachverhaltes führte und diese Sachverhaltsannahme - wie vorliegend - auch einleuchtend und logisch begründet ist.
Die Rüge des Angeklagten, die sich gegen die denkgesetzmöglichen Schlußfolgerungen des Schöffensenates richtet, stellt ebenso wie der Vorwurf einer mangelnden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, er habe gerade 'wegen der offenen bedingten Verurteilung zahlen müssen, um einen Widerruf bzw. eine Verhaftung' zu vermeiden, einen im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht zielführenden Angriff auf die freie Beweiswürdigung des auf Grund der Beweisergebnisse von der Schuld des Angeklagten voll überzeugten Erstgerichtes dar. Auch eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ist daher nicht gegeben.Die Rüge des Angeklagten, die sich gegen die denkgesetzmöglichen Schlußfolgerungen des Schöffensenates richtet, stellt ebenso wie der Vorwurf einer mangelnden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, er habe gerade 'wegen der offenen bedingten Verurteilung zahlen müssen, um einen Widerruf bzw. eine Verhaftung' zu vermeiden, einen im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht zielführenden Angriff auf die freie Beweiswürdigung des auf Grund der Beweisergebnisse von der Schuld des Angeklagten voll überzeugten Erstgerichtes dar. Auch eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. ist daher nicht gegeben.
Wenn der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 StPO. des weiteren vorbringt, daß ausgehend von den vorhandenen (ersichtlich gemeint: die zureichend begründete Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht zulassenden) Feststellungen auch zum Faktum B./Wenn der Beschwerdeführer zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO. des weiteren vorbringt, daß ausgehend von den vorhandenen (ersichtlich gemeint: die zureichend begründete Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht zulassenden) Feststellungen auch zum Faktum B./
des Urteilssatzes nur eine Verurteilung wegen des Vergehens nach dem § 48 Kreditwesengesetz 'angebracht gewesen wäre', so geht er nicht von den den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (formal zureichend begründet) konstatierenden Urteilsannahmen aus und führt damit seine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus: denn der Oberste Gerichtshof kann die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden Urteilssachverhaltes - prüfen; die davon abweichende Beschwerdeausführung ist demnach unbeachtlich.des Urteilssatzes nur eine Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Paragraph 48, Kreditwesengesetz 'angebracht gewesen wäre', so geht er nicht von den den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (formal zureichend begründet) konstatierenden Urteilsannahmen aus und führt damit seine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus: denn der Oberste Gerichtshof kann die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden Urteilssachverhaltes - prüfen; die davon abweichende Beschwerdeausführung ist demnach unbeachtlich.
Gleiches gilt von dem unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a (der Sache nach der Z. 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. erfolgten Beschwerdevorbringen, zu beiden Schuldspruchsfakten wäre die Verantwortung des Angeklagten mit tätiger Reue zu prüfen gewesen, weil der Vertrag über die Schadensgutmachung mit dem Kreditvertrag 'ident' sei, solange nur der wenn auch unter falschem Namen auftretende Kreditwerber seiner Kreditverpflichtung nachkomme und damit 'zweifellos eine gewisse Art tätiger Reue' leiste. Denn auch hier setzt der Beschwerdeführer voraus, daß er bis zu seiner Verhaftung seinen Ratenzahlungsverpflichtungen im vollen Umfang entsprochen hat, geht aber damit wieder nicht von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach er hinsichtlich des am 2.April 1976 aufgenommenen Darlehens die bis zu seiner Verhaftung fälligen Raten (nur) zum größten Teil eingehalten, die erste Rückzahlungsrate auf das am 9.August 1976 aufgenommene Darlehen aber überhaupt nicht bezahlt hat.Gleiches gilt von dem unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach der Ziffer 9, Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erfolgten Beschwerdevorbringen, zu beiden Schuldspruchsfakten wäre die Verantwortung des Angeklagten mit tätiger Reue zu prüfen gewesen, weil der Vertrag über die Schadensgutmachung mit dem Kreditvertrag 'ident' sei, solange nur der wenn auch unter falschem Namen auftretende Kreditwerber seiner Kreditverpflichtung nachkomme und damit 'zweifellos eine gewisse Art tätiger Reue' leiste. Denn auch hier setzt der Beschwerdeführer voraus, daß er bis zu seiner Verhaftung seinen Ratenzahlungsverpflichtungen im vollen Umfang entsprochen hat, geht aber damit wieder nicht von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach er hinsichtlich des am 2.April 1976 aufgenommenen Darlehens die bis zu seiner Verhaftung fälligen Raten (nur) zum größten Teil eingehalten, die erste Rückzahlungsrate auf das am 9.August 1976 aufgenommene Darlehen aber überhaupt nicht bezahlt hat.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die Berufung des Angeklagten A bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO. wird über die Berufung des Angeklagten A bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.