Zurechnungsunfähig ist, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB.).Zurechnungsunfähig ist, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB.).
Diesen Voraussetzungen entsprechen infolge chronischer Drogenschädigung auftretende (exogene) Psychosen, die als krankhafte Veränderungen der geistig-seelischen Funktionen (Geisteskrankheit im weiteren Sinn) den Verlust der Diskretionsfähigkeit oder der Dispositionsfähigkeit oder beider Fähigkeiten zur Folge haben. Sonstige psychische Beeinträchtigungen wie Neurosen, Psychopathien oder Triebstörungen müssen ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach einem der übrigen, im § 11 StGB. angeführten biologischen Zustände vollkommen gleichwertig und der betreffende Ausnahmezustand muß so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig zerstört ist. Bloße asoziale Veranlagung, Charakterschwäche, Haltlosigkeit, Charakteranomalien, hemmungsloser Affekt oder verminderte Hemmfähigkeit gegenüber bestimmten Antrieben genügen hingegen nicht zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit (LSK. 1975/132 = EvBl. 1976/72;Diesen Voraussetzungen entsprechen infolge chronischer Drogenschädigung auftretende (exogene) Psychosen, die als krankhafte Veränderungen der geistig-seelischen Funktionen (Geisteskrankheit im weiteren Sinn) den Verlust der Diskretionsfähigkeit oder der Dispositionsfähigkeit oder beider Fähigkeiten zur Folge haben. Sonstige psychische Beeinträchtigungen wie Neurosen, Psychopathien oder Triebstörungen müssen ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach einem der übrigen, im Paragraph 11, StGB. angeführten biologischen Zustände vollkommen gleichwertig und der betreffende Ausnahmezustand muß so intensiv und ausgeprägt sein, daß das Persönlichkeitsbild des Betroffenen völlig zerstört ist. Bloße asoziale Veranlagung, Charakterschwäche, Haltlosigkeit, Charakteranomalien, hemmungsloser Affekt oder verminderte Hemmfähigkeit gegenüber bestimmten Antrieben genügen hingegen nicht zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit (LSK. 1975/132 = EvBl. 1976/72;
LSK. 1976/104; Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 160 ff.).
Da nach den Urteilsfeststellungen aber jedweder Anhaltspunkt dafür mangelt, daß die Sucht beim Angeklagten A bereits zu tiefgreifenden krankhaften Veränderungen der geistigen Funktionen oder sonst zu einer völligen Zerstörung des Persönlichkeitsbilds im Sinn des Vorgesagten geführt haben könnte, bestand für die Annahme des reklamierten Schuldausschließungsgrunds kein Raum.
Angesichts dessen, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens - den diesbezüglich völlig substratlosen Beschwerdeausführungen zuwider - auch keine weiteren Konstatierungen in Richtung einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten indiziert waren und ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht aufgezeigt wird, erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als zur Gänze unbegründet.Angesichts dessen, daß nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens - den diesbezüglich völlig substratlosen Beschwerdeausführungen zuwider - auch keine weiteren Konstatierungen in Richtung einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten indiziert waren und ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht aufgezeigt wird, erweist sich mithin die Nichtigkeitsbeschwerde als zur Gänze unbegründet.
Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten gemäß § 129 StGB. (bei A auch unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB.) Freiheitsstrafen, und zwar bei Gerhard A in der Dauer von zehn und bei Johann B in der Höhe von zwanzig Monaten. Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägige(n) Vorstrafe (n) und die Wiederholung der Straftaten, bei Gerhard A überdies das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen und bei Johann B den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Strafverbüßung, wogegen es als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit in Betracht zog. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten gemäß Paragraph 129, StGB. (bei A auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB.) Freiheitsstrafen, und zwar bei Gerhard A in der Dauer von zehn und bei Johann B in der Höhe von zwanzig Monaten. Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägige(n) Vorstrafe (n) und die Wiederholung der Straftaten, bei Gerhard A überdies das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen und bei Johann B den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Strafverbüßung, wogegen es als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit in Betracht zog. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Lediglich die Berufung des Gerhard A ist begründet. Die vom Erstgericht festgestellte Suchtgiftabhängigkeit vermag zwar die Annahme der von diesem Angeklagten reklamierten Milderungsgründe nach § 34 Z. 1, 10 und 11Lediglich die Berufung des Gerhard A ist begründet. Die vom Erstgericht festgestellte Suchtgiftabhängigkeit vermag zwar die Annahme der von diesem Angeklagten reklamierten Milderungsgründe nach Paragraph 34, Ziffer eins, 10 und 11
StGB. nicht zu indizieren; angesichts seines Alters, des von ihm abgelegten Geständnisses und seines lediglich durch eine einzige geringfügige Vorverurteilung wegen versuchter Entwendung (eines Taschenbuchs im Wert von 28 S) getrübten Vorlebens erschien dem Obersten Gerichtshof jedoch die über ihn verhängte Strafe als überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldadäquate Ausmaß reduziert wurde. Beim Angeklagten B hingegen bedurfte der erstgerichtliche Strafausspruch keiner Korrektur. Daß der Wert der von ihm gestohlenen Sachen (knapp) unter 5.000 S lag, konnte lediglich die Nichtanwendung der Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB., nicht aber eine Milderungswirkung bei der nach § 129 StGB. vorzunehmenden Strafzumessung zur Folge haben. Desgleichen konnte auch - wie bereits beim Angeklagten A bemerkt -StGB. nicht zu indizieren; angesichts seines Alters, des von ihm abgelegten Geständnisses und seines lediglich durch eine einzige geringfügige Vorverurteilung wegen versuchter Entwendung (eines Taschenbuchs im Wert von 28 S) getrübten Vorlebens erschien dem Obersten Gerichtshof jedoch die über ihn verhängte Strafe als überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldadäquate Ausmaß reduziert wurde. Beim Angeklagten B hingegen bedurfte der erstgerichtliche Strafausspruch keiner Korrektur. Daß der Wert der von ihm gestohlenen Sachen (knapp) unter 5.000 S lag, konnte lediglich die Nichtanwendung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB., nicht aber eine Milderungswirkung bei der nach Paragraph 129, StGB. vorzunehmenden Strafzumessung zur Folge haben. Desgleichen konnte auch - wie bereits beim Angeklagten A bemerkt -
das in der Rauschgiftsucht gelegene Tatmotiv bei der Strafbemessung keinen Niederschlag finden. Zieht man anderseits ins Kalkül, daß die bisher wegen Diebstahls über den Angeklagten B verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt 33 Monaten keine bessernde Wirkung zeitigten und er wenige Monate nach der Verbüßung der letzten (neunmonatigen) Strafe einschlägig rückfällig wurde, dann erweist sich das vom Erstgericht bei ihm gefundene Strafmaß als durchaus tat- und tätergerecht, weshalb seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch ersichtlichen Gesetzesstelle.