Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z. 3, 4 und 5 StPO geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO geltend.
§ 345 Abs 1 Z. 3 StPO erfaßt nur gerichtlicheParagraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erfaßt nur gerichtliche
Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, nicht aber Erhebungen und Vernehmungen durch die Sicherheitsorgane (LSK. 1976/240, EvBl 1983/81 u.v.a.). Demgemäß könnte vom angezogenen Nichtigkeitsgrund nur das Protokoll über die Vernehmung der Gertrude S*** durch den Untersuchungsrichter berührt sein (ON. 11). Dieses Schriftstück wurde aber in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen, nachdem die Zeugin, eine Schwester des Angeklagten, in Abkehr von ihrer Bereitschaft, vor dem Untersuchungsrichter auszusagen, vor dem Geschwornengericht von ihrem Recht (§ 152 Abs 1 Z. 1 StPO), sich der Zeugenaussage zu entschlagen, Gebrauch gemacht hat (S. 174, 181). Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, dieses Vernehmungsprotokoll sei entgegen § 322 StPO in das Beratungszimmer der Geschwornen geschafft worden, ist zu erwidern, daß der in der angeführten Gesetzesstelle geregelte Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (siehe den Wortlaut des § 322 StPO und die taxative Aufzählung im § 345 Abs 1 Z. 4 StPO).Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, nicht aber Erhebungen und Vernehmungen durch die Sicherheitsorgane (LSK. 1976/240, EvBl 1983/81 u.v.a.). Demgemäß könnte vom angezogenen Nichtigkeitsgrund nur das Protokoll über die Vernehmung der Gertrude S*** durch den Untersuchungsrichter berührt sein (ON. 11). Dieses Schriftstück wurde aber in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen, nachdem die Zeugin, eine Schwester des Angeklagten, in Abkehr von ihrer Bereitschaft, vor dem Untersuchungsrichter auszusagen, vor dem Geschwornengericht von ihrem Recht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), sich der Zeugenaussage zu entschlagen, Gebrauch gemacht hat (S. 174, 181). Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, dieses Vernehmungsprotokoll sei entgegen Paragraph 322, StPO in das Beratungszimmer der Geschwornen geschafft worden, ist zu erwidern, daß der in der angeführten Gesetzesstelle geregelte Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (siehe den Wortlaut des Paragraph 322, StPO und die taxative Aufzählung im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Entgegen der Beschwerdebehauptung (zu Z. 4) wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung (15. und 16.Februar 1989) dem Angeklagten nicht am 10.Februar, sondern schon am 12.Jänner 1989 (ON. 28) zugestellt. Die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO blieb daher voll gewahrt. Die Gehbehinderung des Angeklagten wurde unter Verlesung des diesbezüglichen polizeiärztlichen Befunds (S. 51, 179) eingehend mit den Tatzeugen erörtert (S. 168 ff., 176). Es bedurfte darum nicht der zusätzlichen Einholung des vom Verteidiger beantragten (S. 180) und nunmehr als nicht durchgeführt gerügten (Z. 5) Gutachtens eines gerichtsärztlichen Sachverständigen. Der Zeuge C*** hat eine Behinderung ohnehin bemerkt und laienhaft beschrieben (siehe S. 176 f.), das Tatopfer hingegen hat in seiner Bedrängnis nicht darauf geachtet (S. 168). Bezüglich der Täteridentifikation it daher eine weitere sachverständige Darstellung des Leidens des Angeklagten völlig unentscheidend.Entgegen der Beschwerdebehauptung (zu Ziffer 4,) wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung (15. und 16.Februar 1989) dem Angeklagten nicht am 10.Februar, sondern schon am 12.Jänner 1989 (ON. 28) zugestellt. Die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, StPO blieb daher voll gewahrt. Die Gehbehinderung des Angeklagten wurde unter Verlesung des diesbezüglichen polizeiärztlichen Befunds (S. 51, 179) eingehend mit den Tatzeugen erörtert (S. 168 ff., 176). Es bedurfte darum nicht der zusätzlichen Einholung des vom Verteidiger beantragten (S. 180) und nunmehr als nicht durchgeführt gerügten (Ziffer 5,) Gutachtens eines gerichtsärztlichen Sachverständigen. Der Zeuge C*** hat eine Behinderung ohnehin bemerkt und laienhaft beschrieben (siehe S. 176 f.), das Tatopfer hingegen hat in seiner Bedrängnis nicht darauf geachtet (S. 168). Bezüglich der Täteridentifikation it daher eine weitere sachverständige Darstellung des Leidens des Angeklagten völlig unentscheidend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z. 2, 344 neue Fassung StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, neue Fassung StPO).