Den Schuldspruch bekämpfen alle Angeklagten mit auf die Z 4 und 9 lit a, teils auch Z 5 (Fritz St***** und Andreas F*****) und 5 a (Fritz St*****, Dieter M***** und Erich P*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpfen alle Angeklagten mit auf die Ziffer 4 und 9 Litera a,, teils auch Ziffer 5, (Fritz St***** und Andreas F*****) und 5 a (Fritz St*****, Dieter M***** und Erich P*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erich P*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung der von allen Angeklagten gestellten Beweisanträge, ein Gutachten eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß die Firma St*****-GesmbH im Juni 1993 nicht in Zahlungsschwierigkeiten war, sowie Christine D***** als Zeugin zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die St*****-GesmbH sämtliche Leasingraten pünktlich bezahlt, niemals ein Zahlungsrückstand vorgelegen und die Möglichkeit für die genannte Firma bestanden habe, ohne Verlust aus dem Leasingvortrag auszusteigen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung der von allen Angeklagten gestellten Beweisanträge, ein Gutachten eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß die Firma St*****-GesmbH im Juni 1993 nicht in Zahlungsschwierigkeiten war, sowie Christine D***** als Zeugin zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die St*****-GesmbH sämtliche Leasingraten pünktlich bezahlt, niemals ein Zahlungsrückstand vorgelegen und die Möglichkeit für die genannte Firma bestanden habe, ohne Verlust aus dem Leasingvortrag auszusteigen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden jedoch durch die Ablehnung dieser Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 63 a ff zu § 281 Z 4). So wurde nämlich die regelmäßige Bezahlung der Leasingraten (und die sich daraus ergebende Rückstandsfreiheit) ebenso im Urteil festgestellt wie die (finanziellen Folgen) eines Ausstiegs aus dem Leasingvertrag (US 11), der aber tatsächlich nicht so beendet wurde, weshalb diesbezügliche Erörterungen von vornherein hypothetisch sind. Auch eine Zahlungsunfähigkeit der Fa. St*****-GesmbH - über die am 11.Februar 1994 zum AZ 25 S 14/94 des Landesgerichtes für ZRS Graz das Konkursverfahren eröffnet wurde, wobei eine Überschuldung von mehr als 30 Millionen S vorlag und bereits im Herbst 1993 Lohnzahlungsrückstände bestanden - im Juni 1993 wurde ausdrücklich nicht konstatiert, weil dies die Tatrichter (zutreffend, zumal davon weder der Ausspruch über die Schuld noch über den anzuwendenden Strafsatz betroffen war) für unerheblich erachtet haben (s S 14 f/II, US 24).Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden jedoch durch die Ablehnung dieser Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 63 a ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,). So wurde nämlich die regelmäßige Bezahlung der Leasingraten (und die sich daraus ergebende Rückstandsfreiheit) ebenso im Urteil festgestellt wie die (finanziellen Folgen) eines Ausstiegs aus dem Leasingvertrag (US 11), der aber tatsächlich nicht so beendet wurde, weshalb diesbezügliche Erörterungen von vornherein hypothetisch sind. Auch eine Zahlungsunfähigkeit der Fa. St*****-GesmbH - über die am 11.Februar 1994 zum AZ 25 S 14/94 des Landesgerichtes für ZRS Graz das Konkursverfahren eröffnet wurde, wobei eine Überschuldung von mehr als 30 Millionen S vorlag und bereits im Herbst 1993 Lohnzahlungsrückstände bestanden - im Juni 1993 wurde ausdrücklich nicht konstatiert, weil dies die Tatrichter (zutreffend, zumal davon weder der Ausspruch über die Schuld noch über den anzuwendenden Strafsatz betroffen war) für unerheblich erachtet haben (s S 14 f/II, US 24).
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) die "Meinung" der Tatrichter bekämpft, daß ein Aussteigen aus dem Leasingvertrag nicht jederzeit möglich gewesen wäre (und dabei auf die Aussage der Zeugin D***** hinweist, nach welcher der Angeklagte St***** überdies bei Auflösung dieses Vertrages einen Überschuß von ca 100.000 S lukrieren hätte können), übersieht er, daß diese Zeugin - wie letztlich auch das Erstgericht (US 11, 20) - einerseits zwar die Möglichkeit einer jederzeitigen Vertragsauflösung bestätigt, andererseits aber auch auf die möglichen finanziellen Nachteile für Fritz St***** in einem solchen Fall hingewiesen hat (vgl ON 34). Daraus und insgesamt ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen.Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) die "Meinung" der Tatrichter bekämpft, daß ein Aussteigen aus dem Leasingvertrag nicht jederzeit möglich gewesen wäre (und dabei auf die Aussage der Zeugin D***** hinweist, nach welcher der Angeklagte St***** überdies bei Auflösung dieses Vertrages einen Überschuß von ca 100.000 S lukrieren hätte können), übersieht er, daß diese Zeugin - wie letztlich auch das Erstgericht (US 11, 20) - einerseits zwar die Möglichkeit einer jederzeitigen Vertragsauflösung bestätigt, andererseits aber auch auf die möglichen finanziellen Nachteile für Fritz St***** in einem solchen Fall hingewiesen hat vergleiche ON 34). Daraus und insgesamt ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
Die zum Schuldspruch II eine Bereicherung oder einen auf eine solche gerichteten Vorsatz in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert die diesbezüglich unmißverständlichen Feststellungen (US 29).Die zum Schuldspruch römisch zwei eine Bereicherung oder einen auf eine solche gerichteten Vorsatz in Abrede stellende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ignoriert die diesbezüglich unmißverständlichen Feststellungen (US 29).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dieter M*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugin D***** und auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens ist auf die Erledigung der diesbezüglich inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerde des Erich P***** zu verweisen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugin D***** und auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens ist auf die Erledigung der diesbezüglich inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerde des Erich P***** zu verweisen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) entfernt sich vom Akteninhalt. Auch für sie gilt im wesentlichen das bereits zur Beschwerde des Angeklagten P***** Dargelegte. Wie bereits aufgezeigt, ist dem Urteil eine Konstatierung, daß ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag nicht jederzeit möglich gewesen wäre, nicht zu entnehmen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) entfernt sich vom Akteninhalt. Auch für sie gilt im wesentlichen das bereits zur Beschwerde des Angeklagten P***** Dargelegte. Wie bereits aufgezeigt, ist dem Urteil eine Konstatierung, daß ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag nicht jederzeit möglich gewesen wäre, nicht zu entnehmen.
Im übrigen bestehen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen, sondern erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als bloße Schuldberufung, wenn vorgebracht wird, auf Grund der Beweismittel müsse man zum Ergebnis kommen, daß die Zerstörung des geleasten Fahrzeuges lediglich auf Grund eines Aufmersamkeits- und Beobachtungsfehlers des Angeklagten P***** verursacht wurde.
Die sowohl einen Schädigungs- als auch einen Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich prozeßordnungswidrig von den Urteilsfeststellungen.Die sowohl einen Schädigungs- als auch einen Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in Abrede stellende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich prozeßordnungswidrig von den Urteilsfeststellungen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Andreas F*****:
Hinsichtlich seiner Verfahrensrüge (Z 4) gelten dieselben Überlegungen wie zur Verfahrensrüge des Angeklagten P*****. Soweit darüber hinaus bemängelt wird, daß das Erstgericht (auch) die Beweisanträge auf Beischaffung sämtlicher Verwaltungsstrafakten des Angeklagten P***** sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines abgewiesen habe, kann darin gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund im Sinne der Z 4 erblickt werden. Daß P***** schon früher an Verkehrsunfällen "schuld" war, schließt nicht aus, daß er auch an der vorliegenden Zerstörung eines gegnerischen Fahrzeugs "schuld" war, über die Schuldform dieser Tat aber läßt sich aus Verwaltungsakten betreffend frühere Vorfälle nichts Entscheidendes gewinnen. Ein Augenschein ist durchgeführt worden (s ON 45), ein Sachverständiger wurde beigezogen. Der Antrag, warum erneut der damalige Vorfall rekonstruiert werden sollte, blieb schuldig, was daraus noch zu gewinnen wäre, insbesondere zum hier allein entscheidenden inneren Vorhaben des P*****, als er vor mehr als 2 Jahren mit seinem LKW den PKW zerstörte.Hinsichtlich seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gelten dieselben Überlegungen wie zur Verfahrensrüge des Angeklagten P*****. Soweit darüber hinaus bemängelt wird, daß das Erstgericht (auch) die Beweisanträge auf Beischaffung sämtlicher Verwaltungsstrafakten des Angeklagten P***** sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines abgewiesen habe, kann darin gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund im Sinne der Ziffer 4, erblickt werden. Daß P***** schon früher an Verkehrsunfällen "schuld" war, schließt nicht aus, daß er auch an der vorliegenden Zerstörung eines gegnerischen Fahrzeugs "schuld" war, über die Schuldform dieser Tat aber läßt sich aus Verwaltungsakten betreffend frühere Vorfälle nichts Entscheidendes gewinnen. Ein Augenschein ist durchgeführt worden (s ON 45), ein Sachverständiger wurde beigezogen. Der Antrag, warum erneut der damalige Vorfall rekonstruiert werden sollte, blieb schuldig, was daraus noch zu gewinnen wäre, insbesondere zum hier allein entscheidenden inneren Vorhaben des P*****, als er vor mehr als 2 Jahren mit seinem LKW den PKW zerstörte.
In seiner Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte F***** ausschließlich (in teils polemischer Art) seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zum Ausdruck und führt solcherart die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß aus. Auch im Rahmen seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft der Angeklagte F***** im wesentlichen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Sein weiterer Einwand, er habe "überhaupt keinen Vorteil" durch die Beschädigung des geleasten BMW gehabt, argumentiert gar nicht gegen eine anderslautende Ansicht des Erstgerichts. Dessen Feststellungen aber über den jeweiligen Bereicherungsvorsatz negiert sie aber (US 29).In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Angeklagte F***** ausschließlich (in teils polemischer Art) seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zum Ausdruck und führt solcherart die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß aus. Auch im Rahmen seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bekämpft der Angeklagte F***** im wesentlichen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Sein weiterer Einwand, er habe "überhaupt keinen Vorteil" durch die Beschädigung des geleasten BMW gehabt, argumentiert gar nicht gegen eine anderslautende Ansicht des Erstgerichts. Dessen Feststellungen aber über den jeweiligen Bereicherungsvorsatz negiert sie aber (US 29).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Fritz St*****:
Auch zu dessen Verfahrensrügen (Z 4) ist auf die dazu bereits vorhin angestellten Überlegungen hinzuweisen.Auch zu dessen Verfahrensrügen (Ziffer 4,) ist auf die dazu bereits vorhin angestellten Überlegungen hinzuweisen.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich unter Hinweis auf die Aussagen des Masseverwalters gegen die überdies als widersprüchlich kritisierte Feststellung des Gerichtes richtet, die Firma des Beschwerdeführers hätte sich "in einem bestimmten Zahlungsrückstand bzw einer Zahlungsstockung, wenn nicht gar bereits in Zahlungsunfähigkeit" befunden, betrifft (wie ebenfalls bereits ausgeführt) keine für die Lösung der Schuld- und Straffrage entscheidende Tatsache und stellt sich ebenfalls im Kern als Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Gleiches gilt für die Feststellung des möglichen Kaufpreises des geleasten BMWs bzw der Höhe des Auflösungswertes; beides betraf außerdem nur theoretische Überlegungen, weil das Fahrzeug (vor der Tat) weder verkauft noch der Leasingvertrag aufgelöst wurde.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich unter Hinweis auf die Aussagen des Masseverwalters gegen die überdies als widersprüchlich kritisierte Feststellung des Gerichtes richtet, die Firma des Beschwerdeführers hätte sich "in einem bestimmten Zahlungsrückstand bzw einer Zahlungsstockung, wenn nicht gar bereits in Zahlungsunfähigkeit" befunden, betrifft (wie ebenfalls bereits ausgeführt) keine für die Lösung der Schuld- und Straffrage entscheidende Tatsache und stellt sich ebenfalls im Kern als Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Gleiches gilt für die Feststellung des möglichen Kaufpreises des geleasten BMWs bzw der Höhe des Auflösungswertes; beides betraf außerdem nur theoretische Überlegungen, weil das Fahrzeug (vor der Tat) weder verkauft noch der Leasingvertrag aufgelöst wurde.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Konstatierungen auf, sondern versucht nur, die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über den Wert des geleasten BMWs zum Tatzeitpunkt bzw dessen Auflösungswert sowie über die Verkäuflichkeit dieses PKWs zu bekämpfen, und führt schließlich nach Art einer Schuldberufung den Umstand, daß der Angeklagte St***** letztlich selbst einen Schaden durch die Zahlungsverpflichtung von 80.000 S erlitten habe, als Beweis für seine Schuldlosigkeit an. Daraus können jedoch erhebliche Bedenken gegen die festgestellten Tatsachen nicht abgeleitet werden, auch wenn diese Feststellung sogar die negativen Folgen der Tat um ein hohes Maß (s Privatbeteiligtenzuspruch) steigert.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Konstatierungen auf, sondern versucht nur, die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über den Wert des geleasten BMWs zum Tatzeitpunkt bzw dessen Auflösungswert sowie über die Verkäuflichkeit dieses PKWs zu bekämpfen, und führt schließlich nach Art einer Schuldberufung den Umstand, daß der Angeklagte St***** letztlich selbst einen Schaden durch die Zahlungsverpflichtung von 80.000 S erlitten habe, als Beweis für seine Schuldlosigkeit an. Daraus können jedoch erhebliche Bedenken gegen die festgestellten Tatsachen nicht abgeleitet werden, auch wenn diese Feststellung sogar die negativen Folgen der Tat um ein hohes Maß (s Privatbeteiligtenzuspruch) steigert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versucht einmal mehr, der von den Tatrichtern abgelehnten, ein bloßes Unfallsgeschehen behauptenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versucht einmal mehr, der von den Tatrichtern abgelehnten, ein bloßes Unfallsgeschehen behauptenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten waren sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten waren sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.