Der gegen den Freispruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung nicht zu.Der gegen den Freispruch erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung nicht zu.
Als Beeinträchtigung ihres Strafverfolgungsrechtes (Z 4) rügt die Anklagebehörde die Abweisung ihrer Anträge aufAls Beeinträchtigung ihres Strafverfolgungsrechtes (Ziffer 4,) rügt die Anklagebehörde die Abweisung ihrer Anträge auf
a./ Vernehmung des Zeugen Hofrat Dr. Z***** "zum Thema Gruppierung in RZ-Zellen, daß sie immer in gleichartiger Gruppierung Straftaten begehen",
b./ Vernehmung des Zeugen Dr. H***** in Gegenwart des Sachverständigen Dipl.Ing.Eugen P***** zur Darlegung der bei der Kriminaltechnischen Zentralanstalt zu den Anklagefakten erliegenden Unterlagen, insbesondere zur Beurteilung der bei den Brandsätzen verwendeten Zündmechanismen und des verwendeten Zubehörs, sowie
c./ Einholung eines diese Aussage verwertenden ergänzenden Gutachtens des genannten Sachverständigen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des nunmehr dem Gericht vorliegenden (unter anderem auch Anleitungen zur Herstellung von Brandsätzen etc enthaltenden) "RZ-Handbuchs"
zum Beweis dafür, daß "sämtliche Anschläge von der identen Personengruppe durchgeführt wurden" (S 173 f/II).
Ein dem geltendgemachten Beweisthema (der Urheberschaft derselben Täter an sämtlichen von der Anklage erfaßten Fakten) entsprechendes Ergebnis der Beweisaufnahme hätte - so die Beschwerdeargumentation - zwangsläufig zur Überführung der Angeklagten geführt, weil deren Täterschaft in bezug auf den Anschlag vom 20.April 1989 (Punkt A./II./ der Anklageschrift) bei Berücksichtigung vom Erstgericht zu Unrecht übergangener (in der Mängelrüge näher erörterter) Beweisergebnisse nachgewiesen werden könnte.
Dem Beschwerdevorbringen ist - abgesehen von dem weitgehend bloßen Erkundungscharakter der Anträge - die in freier richterlicher Beweiswürdigung gewonnene, keineswegs denkunmögliche Überzeugung des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, wonach selbst unter der Prämisse des Nachweises der Täterschaft der Angeklagten in bezug auf das Faktum A./II./ und unter Zugrundelegung eines eine idente Tätergruppe indizierenden Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme die Möglichkeit nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß eine andere linksradikale Tätergruppe ("Zelle") Kenntnis vom modus operandi bei Begehung der vorangegangenen Anschläge erlangt und solcherart die - allenfalls von den Angeklagten - beim Anschlag vom 20.April 1989 angewandte Vorgangsweise über ein Jahr später beim Anschlag vom 2.November 1990 (ohne Wissen und Wollen der Angeklagten) zum Einsatz gebracht hat. Eine für die Lösung der Schuldfrage maßgebliche Erweiterung der Erkenntnisgrundlage war demzufolge nicht zu erwarten.
In Ansehung der - den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der vorangegangenen Taten hemmenden - Brandstiftung vom 2.November 1990 (Punkt A./III./) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht vor, einen wesentlichen Teil des Gutachtens des Brandsachverständigen Dipl.Ing.Eugen P***** mit Stillschweigen übergangen zu haben (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO). Der offenkundig von einer identen Tätergruppe ausgehende Sachverständige habe nämlich ausdrücklich betont, daß die Täter einen "Lernprozeß" durchgemacht und ihre Vorgangsweise bei den zeitlich aufeinanderfolgenden, letztlich zu einer erfolgreichen Brandstiftung führenden Anschlägen "verbessert" hätten.In Ansehung der - den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der vorangegangenen Taten hemmenden - Brandstiftung vom 2.November 1990 (Punkt A./III./) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht vor, einen wesentlichen Teil des Gutachtens des Brandsachverständigen Dipl.Ing.Eugen P***** mit Stillschweigen übergangen zu haben (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Der offenkundig von einer identen Tätergruppe ausgehende Sachverständige habe nämlich ausdrücklich betont, daß die Täter einen "Lernprozeß" durchgemacht und ihre Vorgangsweise bei den zeitlich aufeinanderfolgenden, letztlich zu einer erfolgreichen Brandstiftung führenden Anschlägen "verbessert" hätten.
Die Beschwerde übergeht mit diesem Vorbringen den wesentlichen Bedeutungsinhalt des Gutachtens und die darauf basierende Argumentation des Schöffensenates. Der Sachverständige deponierte nämlich unmißverständlich, daß er aufgrund der technischen Gemeinsamkeiten zwar auf eine Identität der Gruppe schließe, aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen könne, daß auch "jemand anderer" nach dieser Technik vorgegangen ist (S 150 f/II). Damit wird jedoch keine unvollständige Würdigung des Gutachtens aufgezeigt, sondern in Wahrheit lediglich die das Gutachten in seiner Gesamtheit berücksichtigende tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge richtet sich gegen die erstgerichtliche Nichtannahme der Täterschaft der Angeklagten in bezug auf das Faktum A./II./; eine nähere Erörterung dazu erübrigt sich jedoch, weil - wie bereits ausgeführt - die weitere Verfolgung deshalb wegen Verjährung nicht in Frage kommt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Ungeachtet des einleitenden Vorwurfs fehlender Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zeigt die Beschwerde keine für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentliche Unterlassung auf, sondern bemüht sich lediglich nach Art einer Schuldberufung darzutun, daß die von ihr ins Treffen geführten Indizien "bei richtiger rechtlicher Beurteilung" zur Bejahung der Täterschaft der Angeklagten hätten führen müssen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Ungeachtet des einleitenden Vorwurfs fehlender Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zeigt die Beschwerde keine für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentliche Unterlassung auf, sondern bemüht sich lediglich nach Art einer Schuldberufung darzutun, daß die von ihr ins Treffen geführten Indizien "bei richtiger rechtlicher Beurteilung" zur Bejahung der Täterschaft der Angeklagten hätten führen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur) teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur) teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) und Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.