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Entscheidung 13 Os 39/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os39/99

Entscheidungsdatum

07.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kenneth M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Feber 1999, GZ 33 römisch fünf r 1743/98-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 1999, GZ 33 römisch fünf r 1743/98-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO mit der Begründung zurückgewiesen, weil dieser unmittelbar nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger darauf verzichtet hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil eine nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Motivation prozessualer Erklärungen die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts ebensowenig hindert wie eine angeblich irrige Vorstellung über dessen Widerrufbarkeit (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 29 ff).

Anmerkung

E53687 13D00399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00039.99.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19990407_OGH0002_0130OS00039_9900000_000