Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der bezeichnete Beschluss (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der bezeichnete Beschluss (ON 76) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die im Urteil zu treffende Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung steht nämlich dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zu Gunsten oder zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung (§ 443 Abs 3 StPO), im Falle der erforderlichen Lösung von Rechtsfragen auch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (11 Os 61/00). Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unterfallen, können gemäß § 283 Abs 1 StPO aber auch mit Berufung geltend gemacht werden (927 BlgNR XVII. GP 5; 11 Os 129, 130/89).Die im Urteil zu treffende Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung steht nämlich dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zu Gunsten oder zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung (Paragraph 443, Absatz 3, StPO), im Falle der erforderlichen Lösung von Rechtsfragen auch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (11 Os 61/00). Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unterfallen, können gemäß Paragraph 283, Absatz eins, StPO aber auch mit Berufung geltend gemacht werden (927 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 5; 11 Os 129, 130/89).
Wenngleich die Strafprozessordnung demnach eine Bekämpfung der gegenständlichen Anordnung durch eine "Beschwerde" nicht vorsieht, lässt die Rechtsmittelerklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn unmissverständlich erkennen, dass sich diese Anfechtung gegen den Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung richtet und demzufolge inhaltlich, da sie die beabsichtigte Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen nicht erkennen lässt, eine Berufung ist. Die Gleichsetzung des vom Angeklagten, wenn auch verfehltermaßen, verwendeten Begriffes der "Beschwerde" mit jenem der "Nichtigkeitsbeschwerde" durch den Vorsitzenden hatte eine Beeinträchtigung der Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten zur Folge und gereicht diesem daher auch zum Nachteil. Der Vorsitzende hätte auf der Grundlage der erwähnten Erklärung des Angeklagten dessen Rechtsmittel als Berufung werten und im Sinn des § 294 StPO verfahren müssen; eine Pflicht zur Ausführung der Berufungsgründe besteht nicht (Ratz, WK-StPO § 294, Rz 4).Wenngleich die Strafprozessordnung demnach eine Bekämpfung der gegenständlichen Anordnung durch eine "Beschwerde" nicht vorsieht, lässt die Rechtsmittelerklärung in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn unmissverständlich erkennen, dass sich diese Anfechtung gegen den Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung richtet und demzufolge inhaltlich, da sie die beabsichtigte Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen nicht erkennen lässt, eine Berufung ist. Die Gleichsetzung des vom Angeklagten, wenn auch verfehltermaßen, verwendeten Begriffes der "Beschwerde" mit jenem der "Nichtigkeitsbeschwerde" durch den Vorsitzenden hatte eine Beeinträchtigung der Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten zur Folge und gereicht diesem daher auch zum Nachteil. Der Vorsitzende hätte auf der Grundlage der erwähnten Erklärung des Angeklagten dessen Rechtsmittel als Berufung werten und im Sinn des Paragraph 294, StPO verfahren müssen; eine Pflicht zur Ausführung der Berufungsgründe besteht nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 294,, Rz 4).
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war somit die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und zufolge des sich aus ihr ergebenden Nachteils für den Angeklagten der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen.