Entscheidung 13 Os 4/10b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Slavica N***** und Dusan V***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 152/07f des Bezirksgerichts Schwaz, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Gegmayer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Slavica N***** und Dusan V***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 152/07f des Bezirksgerichts Schwaz, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Gegmayer, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 3 U 152/07f des Bezirksgerichts Schwaz verletzt der Vorgang, dass „es das Bezirksgericht Schwaz unterließ, eine über die Kalendierung hinausgehende - insbesondere auch ab dem 1. Jänner 2008 verjährungshemmende - strafgerichtliche Aktivität im Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2007 und dem Eintritt der Verjährung (9. Dezember 2008) zu setzen“ das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 9 Abs 1; 447 iVm 213 Abs 4 StPO und § 221 StPO idF vor BGBl I 2007/93.In der Strafsache AZ 3 U 152/07f des Bezirksgerichts Schwaz verletzt der Vorgang, dass „es das Bezirksgericht Schwaz unterließ, eine über die Kalendierung hinausgehende - insbesondere auch ab dem 1. Jänner 2008 verjährungshemmende - strafgerichtliche Aktivität im Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2007 und dem Eintritt der Verjährung (9. Dezember 2008) zu setzen“ das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins,; 447 in Verbindung mit 213 Absatz 4, StPO und Paragraph 221, StPO in der Fassung vor BGBl I 2007/93.
Rechtliche Beurteilung
Mit Privatanklage vom 17. April 2007 beantragte die Privatanklägerin Maria G***** die Bestrafung der Slavica N***** und des Dusan V***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB aufgrund angeblicher Äußerungen vom 7. März und 10. April 2007. Nach dem das Bezirksgericht am 3. Mai 2007 den Tag der Hauptverhandlung mit 1. Juni 2007 bestimmt, diese aber aufgrund eines Verlegungsantrags und zur „Überwachung“ eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung für die Privatanklägerin abberaumt hatte, blieb es sodann während der gesamten, am 10. April 2007 beginnenden, von 3. Mai bis 31. Dezember 2007 gehemmten (E. Fuchs in WK2 § 58 Rz 14 ff) und im Dezember 2008 abgelaufenen Strafbarkeitsverjährungsfrist untätig, sodass die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht eine Verletzung der Bestimmungen über den ordnungsgemäßen Fortgang von Strafverfahren reklamiert. Mit deren Feststellung hat es sein Bewenden (§ 292 letzter und vorletzter Satz StPO).Mit Privatanklage vom 17. April 2007 beantragte die Privatanklägerin Maria G***** die Bestrafung der Slavica N***** und des Dusan V***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB aufgrund angeblicher Äußerungen vom 7. März und 10. April 2007. Nach dem das Bezirksgericht am 3. Mai 2007 den Tag der Hauptverhandlung mit 1. Juni 2007 bestimmt, diese aber aufgrund eines Verlegungsantrags und zur „Überwachung“ eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung für die Privatanklägerin abberaumt hatte, blieb es sodann während der gesamten, am 10. April 2007 beginnenden, von 3. Mai bis 31. Dezember 2007 gehemmten (E. Fuchs in WK2 Paragraph 58, Rz 14 ff) und im Dezember 2008 abgelaufenen Strafbarkeitsverjährungsfrist untätig, sodass die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht eine Verletzung der Bestimmungen über den ordnungsgemäßen Fortgang von Strafverfahren reklamiert. Mit deren Feststellung hat es sein Bewenden (Paragraph 292, letzter und vorletzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00004.10B.0304.000
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100304_OGH0002_0130OS00004_10B0000_000