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Entscheidung 13 Os 4/25z×

Entscheidung 13 Os 4/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os4/25z

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ 46 Hv 59/24k-14.4, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie (richtig) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er vom Jahr 2022 bis zum Mai 2024 in W* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

A) mehreren Personen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen, und zwar 830 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 78,88 % Cocain) sowie 17 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von 12,63 % THCA und 0,69 % Delta-9-THC), sowie

B) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem sie unter Verweis auf Kommentarstellen (Hinterhofer in Hinterhofer SMG2 Paragraph 28 a, Rz 41 ff) und beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts (US 4) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite releviert (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), dabei aber die gerade dazu getroffenen Konstatierungen übergeht (US 3), verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00004.25Z.0219.000

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250219_OGH0002_0130OS00004_25Z0000_000