Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ 46 Hv 59/24k-14.4, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ 46 Hv 59/24k-14.4, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A) sowie (richtig) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (B) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) sowie (richtig) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom Jahr 2022 bis zum Mai 2024 in W* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
A) mehreren Personen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen, und zwar 830 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 78,88 % Cocain) sowie 17 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von 12,63 % THCA und 0,69 % Delta-9-THC), sowieA) mehreren Personen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen, und zwar 830 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 78,88 % Cocain) sowie 17 Kilogramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von 12,63 % THCA und 0,69 % Delta-9-THC), sowie
B) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem sie unter Verweis auf Kommentarstellen (Hinterhofer in Hinterhofer SMG2 § 28a Rz 41 ff) und beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts (US 4) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite releviert (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a), dabei aber die gerade dazu getroffenen Konstatierungen übergeht (US 3), verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [4] Indem sie unter Verweis auf Kommentarstellen (Hinterhofer in Hinterhofer SMG2 Paragraph 28 a, Rz 41 ff) und beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts (US 4) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite releviert (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), dabei aber die gerade dazu getroffenen Konstatierungen übergeht (US 3), verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [6] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00004.25Z.0219.000
Dokumentnummer
JJT_20250219_OGH0002_0130OS00004_25Z0000_000