Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Juni 1978 in Klosterneuburg als Gesamtzusteller des Postamtes Klosterneuburg, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Absender Dr. Hugo B an seinem mit der Gebührenentrichtung bei der Postaufgabe existent gewordenen Recht auf ordnungsgemäße postalische Behandlung seiner Briefsendung, vor allem durch Weiterbeförderung und Rücksendung im Fall der Unzustellbarkeit, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß er den betreffenden Brief vernichtete.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Juni 1978 in Klosterneuburg als Gesamtzusteller des Postamtes Klosterneuburg, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Absender Dr. Hugo B an seinem mit der Gebührenentrichtung bei der Postaufgabe existent gewordenen Recht auf ordnungsgemäße postalische Behandlung seiner Briefsendung, vor allem durch Weiterbeförderung und Rücksendung im Fall der Unzustellbarkeit, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß er den betreffenden Brief vernichtete.
Von der weiteren Anklage, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, durch Abgabe eines Zustellungsnachweises mit der von ihm nachgemachten Unterschrift des Adressaten der im Schuldspruch angeführten Briefsendung (Günther C) in seiner Dienststelle eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der ordentlichen Zustellung der Sendung, gebraucht und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs 2, 313 StGB begangen zu haben, wurde Franz A gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Von der weiteren Anklage, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, durch Abgabe eines Zustellungsnachweises mit der von ihm nachgemachten Unterschrift des Adressaten der im Schuldspruch angeführten Briefsendung (Günther C) in seiner Dienststelle eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der ordentlichen Zustellung der Sendung, gebraucht und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 313, StGB begangen zu haben, wurde Franz A gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Laut Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Absicht, den in Rede stehenden Eil-Einschreibebrief am 2. Juni 1978 vor Antritt seines üblichen Zustellganges dem in K wohnhaften Adressaten Günther C zuzustellen. Er vergaß dies aber und fuhr erst nach Beendigung des Zustellganges etwa zwischen 14 Uhr 30 und 15 Uhr an die genannte Adresse, wo er niemand antraf. Darauf beschloß er, keinen weiteren Zustellversuch mehr zu unternehmen und fuhr zum Postamt zurück. Dort machte er auf der Zustellnachweisung für Telegramme und Eilbriefsendungen die Unterschrift des Günther C nach, gab den Zustellnachweis auf dem Postamt ab und nahm den Brief mit nach Hause, wo er ihn verbrannte.
Der Freispruch von der Anklage wegen Vergehens der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs 2, 313 StGB wurde vom Erstgericht damit begründet, daß durch die 'Verfälschung' der Zustellnachweisung kein weiteres Recht des Absenders als jenes auf ordnungsgemäße postalische Behandlung des rekommandierten Eilbriefs verletzt worden sei. Eingeschrieben werde ein Brief üblicherweise deshalb aufgegeben, um für den Fall, daß der Empfänger den Erhalt der Sendung abstreite, einen Nachweis für die Aufgabe und die Beförderung zu haben; bei einem Eilbrief habe der Zustellnachweis für den Absender eigentlich keine weitere Funktion. Die 'Verfälschung' des Zustellnachweises richte sich daher gegen dasselbe Rechtsgut wie der Amtsmißbrauch und sei bereits durch die Verurteilung nach dem § 302 Abs 1 StGB abgegolten. Zudem könne die Funktion des Zustellnachweises dem Dienstgeber des Angeklagten gegenüber nur darin gelegen sein, daß der Zusteller damit die Erfüllung seiner Dienstpflichten nachweise. Die Überwachung der Einhaltung der Dienstvorschriften und Dienstpflichten stelle jedoch nur ein abstraktes Aufsichtsrecht allgemeiner Natur dar, in Ansehung dessen keine Verwendung einer Urkunde 'im Rechtsverkehr' vorliege. Schließlich habe die 'Falschbeurkundung' nur dazu gedient, um die Entdeckung des durch die Nichtzustellung bereits begangenen Amtsmißbrauches zu verhindern, ohne ihrerseits einen weiteren Schaden zu bewirken. Die Nachmachung der Unterschrift des (angeblichen) Empfängers auf dem Zustellnachweis sei somit auch als Deckungshandlung des Angeklagten zu beurteilen, ohne die der Amtsmißbrauch sofort offenkundig geworden wäre.Der Freispruch von der Anklage wegen Vergehens der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 313, StGB wurde vom Erstgericht damit begründet, daß durch die 'Verfälschung' der Zustellnachweisung kein weiteres Recht des Absenders als jenes auf ordnungsgemäße postalische Behandlung des rekommandierten Eilbriefs verletzt worden sei. Eingeschrieben werde ein Brief üblicherweise deshalb aufgegeben, um für den Fall, daß der Empfänger den Erhalt der Sendung abstreite, einen Nachweis für die Aufgabe und die Beförderung zu haben; bei einem Eilbrief habe der Zustellnachweis für den Absender eigentlich keine weitere Funktion. Die 'Verfälschung' des Zustellnachweises richte sich daher gegen dasselbe Rechtsgut wie der Amtsmißbrauch und sei bereits durch die Verurteilung nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB abgegolten. Zudem könne die Funktion des Zustellnachweises dem Dienstgeber des Angeklagten gegenüber nur darin gelegen sein, daß der Zusteller damit die Erfüllung seiner Dienstpflichten nachweise. Die Überwachung der Einhaltung der Dienstvorschriften und Dienstpflichten stelle jedoch nur ein abstraktes Aufsichtsrecht allgemeiner Natur dar, in Ansehung dessen keine Verwendung einer Urkunde 'im Rechtsverkehr' vorliege. Schließlich habe die 'Falschbeurkundung' nur dazu gedient, um die Entdeckung des durch die Nichtzustellung bereits begangenen Amtsmißbrauches zu verhindern, ohne ihrerseits einen weiteren Schaden zu bewirken. Die Nachmachung der Unterschrift des (angeblichen) Empfängers auf dem Zustellnachweis sei somit auch als Deckungshandlung des Angeklagten zu beurteilen, ohne die der Amtsmißbrauch sofort offenkundig geworden wäre.
Diesen Teilfreispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Anklagebehörde sinngemäß ausführt, daß durch die Fälschung der Unterschrift des Adressaten auf der Zustellnachweisung neben den Rechten des Absenders aus der Gebührenentrichtung auch ein allgemeines Recht des Adressaten darauf, nicht mit der Beweislast für das Unterbleiben der Zustellung an ihn beschwert zu werden, verletzt werde, weil ihm im Fall der Nichtzustellung die Beweispflicht obliege, daß er die betreffende Postsendung nicht erhalten habe und daß die auf der Zustellurkunde aufscheinende Unterschrift nicht von ihm stamme. Die durch die Verfälschung der Zustellnachweisung bewirkte Rechtsgutverletzung gehe somit über jene durch den Amtsmißbrauch hinaus, weshalb durch die Bestrafung des Angeklagten wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt der Unrechtsgehalt der Nachtat nicht zur Gänze erfaßt sei. Weiters wird von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, daß unter Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt rechtserhebliche Verwendung zu verstehen sei, durch welche der Getäuschte zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden solle, was auf den Angeklagten zutreffe, der die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendung vorgetäuscht habe, um sich einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme seiner Vorgesetzten zu entziehen; zudem habe der verfälschte Zustellnachweis nicht nur im internen Dienstbereich, sondern auch einem Außenstehenden gegenüber Verwendung gefunden, weil er dem angeblichen Empfänger zur Identifizierung der Unterschrift vorgelegt worden sei.Diesen Teilfreispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Anklagebehörde sinngemäß ausführt, daß durch die Fälschung der Unterschrift des Adressaten auf der Zustellnachweisung neben den Rechten des Absenders aus der Gebührenentrichtung auch ein allgemeines Recht des Adressaten darauf, nicht mit der Beweislast für das Unterbleiben der Zustellung an ihn beschwert zu werden, verletzt werde, weil ihm im Fall der Nichtzustellung die Beweispflicht obliege, daß er die betreffende Postsendung nicht erhalten habe und daß die auf der Zustellurkunde aufscheinende Unterschrift nicht von ihm stamme. Die durch die Verfälschung der Zustellnachweisung bewirkte Rechtsgutverletzung gehe somit über jene durch den Amtsmißbrauch hinaus, weshalb durch die Bestrafung des Angeklagten wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt der Unrechtsgehalt der Nachtat nicht zur Gänze erfaßt sei. Weiters wird von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, daß unter Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf den Inhalt rechtserhebliche Verwendung zu verstehen sei, durch welche der Getäuschte zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden solle, was auf den Angeklagten zutreffe, der die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendung vorgetäuscht habe, um sich einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme seiner Vorgesetzten zu entziehen; zudem habe der verfälschte Zustellnachweis nicht nur im internen Dienstbereich, sondern auch einem Außenstehenden gegenüber Verwendung gefunden, weil er dem angeblichen Empfänger zur Identifizierung der Unterschrift vorgelegt worden sei.