Die gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (LSK. 1976/285, EvBl 1982/156, zuletzt 13 Os 158/82) geht - entgegen der in einem Teil des Schrifttums, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, vertretenen einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffs des § 143 StGBDie gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (LSK. 1976/285, EvBl 1982/156, zuletzt 13 Os 158/82) geht - entgegen der in einem Teil des Schrifttums, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, vertretenen einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffs des Paragraph 143, StGB
(Leukauf-Steininger RN. 9 zu § 143 StGB) - von einem dem § 143 StGB funktional integrierten Waffenbegriff aus. Danach sind unter Waffen nicht nur solche im technischen Sinn zu verstehen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird. Von der Rechtsprechung wurde danach bereits speziell eine Rohrzange (13 Os 124/80) ausdrücklich als Waffe angesehen.(Leukauf-Steininger RN. 9 zu Paragraph 143, StGB) - von einem dem Paragraph 143, StGB funktional integrierten Waffenbegriff aus. Danach sind unter Waffen nicht nur solche im technischen Sinn zu verstehen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird. Von der Rechtsprechung wurde danach bereits speziell eine Rohrzange (13 Os 124/80) ausdrücklich als Waffe angesehen.
Die Beschwerde ist sonach unbegründet.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend einschlägige Vorstraftaten des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Verletzung des Raubopfers sowie den raschen Rückfall nach einer zuletzt am 6.November 1981 ergangenen einschlägigen Vorverurteilung, mit welcher die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Beistellung eines Bewährungshelfers bedingt nachgesehen worden war; als mildernd hingegen das reumütige Geständnis des Angeklagten, welches zu den Fakten II auch zur Aufklärung beigetragen hat, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, eine gewisse, durch Alkoholisierung bedingte, Enthemmung bei Begehung der Raubtat sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist.Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend einschlägige Vorstraftaten des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Verletzung des Raubopfers sowie den raschen Rückfall nach einer zuletzt am 6.November 1981 ergangenen einschlägigen Vorverurteilung, mit welcher die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Beistellung eines Bewährungshelfers bedingt nachgesehen worden war; als mildernd hingegen das reumütige Geständnis des Angeklagten, welches zu den Fakten römisch zwei auch zur Aufklärung beigetragen hat, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, eine gewisse, durch Alkoholisierung bedingte, Enthemmung bei Begehung der Raubtat sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Anwendung des § 41 Abs 1 StGB und die (wesentliche) Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB und die (wesentliche) Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Der Angeklagte kann keinen weiteren Milderungsgrund nennen; vielmehr fällt vorliegend neben dem 'Zusammentreffen zweier Verbrechen' (§ 33 Z. 1, zweiter Fall, StGB) auch noch die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art (Diebstähle) erschwerend (§ 33 Z. 1, erster Fall, StGB) ins Gewicht. Umstände, welche die genannten Milderungsgründe gewichtiger und die Erschwerungsgründe bedeutungsloser erscheinen ließen, sind gleichfalls nicht genannt, noch zu finden:Der Angeklagte kann keinen weiteren Milderungsgrund nennen; vielmehr fällt vorliegend neben dem 'Zusammentreffen zweier Verbrechen' (Paragraph 33, Ziffer eins,, zweiter Fall, StGB) auch noch die Begehung zweier strafbarer Handlungen derselben Art (Diebstähle) erschwerend (Paragraph 33, Ziffer eins,, erster Fall, StGB) ins Gewicht. Umstände, welche die genannten Milderungsgründe gewichtiger und die Erschwerungsgründe bedeutungsloser erscheinen ließen, sind gleichfalls nicht genannt, noch zu finden:
Dem Berufungseinwand, daß der Angeklagte bisher noch nie im Strafvollzug war, ist zu entgegnen, daß er vor dem Raubversuch bereits mehrere Wochen (zu AZ. 6 d E Vr 10881/81 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Untersuchungshaft verbracht hat.Dem Berufungseinwand, daß der Angeklagte bisher noch nie im Strafvollzug war, ist zu entgegnen, daß er vor dem Raubversuch bereits mehrere Wochen (zu AZ. 6 d E römisch fünf r 10881/81 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Untersuchungshaft verbracht hat.
Auch die dem Berufungswerber bisher wiederholt gewährte bedingte Strafnachsicht, deren Widerruf, mit daraus sich ergebender hoher Strafzeit (§ 1 Z. 5 StVG.), droht, berechtigt nicht, die Strafen aus den vorangegangenen Urteilen, auch wenn sie unmittelbar nacheinander vollzogen werden, von der jetzt verhängten Strafe gleichsam in Abzug zu bringen.Auch die dem Berufungswerber bisher wiederholt gewährte bedingte Strafnachsicht, deren Widerruf, mit daraus sich ergebender hoher Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG.), droht, berechtigt nicht, die Strafen aus den vorangegangenen Urteilen, auch wenn sie unmittelbar nacheinander vollzogen werden, von der jetzt verhängten Strafe gleichsam in Abzug zu bringen.
Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (§ 32 StGB) verhängte das Geschwornengericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlungen entsprechende Freiheitsstrafe. Auch spezial- und generalpräventive Erwägungen erfordern das ohnehin nahe der gesetzlichen Untergrenze liegende Strafmaß.Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (Paragraph 32, StGB) verhängte das Geschwornengericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu verantwortenden strafbaren Handlungen entsprechende Freiheitsstrafe. Auch spezial- und generalpräventive Erwägungen erfordern das ohnehin nahe der gesetzlichen Untergrenze liegende Strafmaß.