Der Rechtsmittelwerber releviert ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5 "beziehungsweise" 9 lit a "recte" 10 StPO.Der Rechtsmittelwerber releviert ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, "beziehungsweise" 9 Litera a, "recte" 10 StPO.
Gemäß § 285 Abs 1 StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei der Anmeldung oder in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerde ist insbesondere zurückzuweisen, wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist (§ 285 a Z. 2 StPO). Urteilsnichtigkeit nach Z. 5 liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Der Angeklagte behauptet in der Beschwerdeschrift (S. 154 bis 156) weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Urteils hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachen noch in bezug auf diese einen Begründungsmangel oder gar eine Aktenwidrigkeit. Sonach ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen, in welchem Tatumstand dieser Nichtigkeitsgrund erblickt wird; sie gelangt demnach nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Gemäß Paragraph 285, Absatz eins, StPO hat der Beschwerdeführer entweder bei der Anmeldung oder in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerde ist insbesondere zurückzuweisen, wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 5, liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Der Angeklagte behauptet in der Beschwerdeschrift (S. 154 bis 156) weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Urteils hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachen noch in bezug auf diese einen Begründungsmangel oder gar eine Aktenwidrigkeit. Sonach ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen, in welchem Tatumstand dieser Nichtigkeitsgrund erblickt wird; sie gelangt demnach nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Z. 9 lit a und 10 werden nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Beschwerde von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Sofern der Nichtigkeitswerber das Vorliegen des Tatbestands nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB in Zweifel zieht und eine Unterstellung der Tat (im Faktum I) nach § 105 StGB, allenfalls nach § 106 Abs 1 Z. 3 StGB anstrebt, übergeht er die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet war, den Widerstand des Mädchens zu brechen, um mit ihm einen Geschlechtsverkehr gewaltsam durchzuführen (S. 146) sowie, daß er das Mädchen zu Boden riß, um seinen Widerstand endgültig zu brechen (S. 142). Auch die Rechtsrüge läßt sonach, weil sie die eben erwähnten Konstatierungen negiert, eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 werden nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Beschwerde von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Sofern der Nichtigkeitswerber das Vorliegen des Tatbestands nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in Zweifel zieht und eine Unterstellung der Tat (im Faktum römisch eins) nach Paragraph 105, StGB, allenfalls nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB anstrebt, übergeht er die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet war, den Widerstand des Mädchens zu brechen, um mit ihm einen Geschlechtsverkehr gewaltsam durchzuführen (S. 146) sowie, daß er das Mädchen zu Boden riß, um seinen Widerstand endgültig zu brechen (S. 142). Auch die Rechtsrüge läßt sonach, weil sie die eben erwähnten Konstatierungen negiert, eine der Prozeßordnung entsprechende Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Da über die Nichtigkeitsbeschwerde keine Sachentscheidung getroffen wurde, entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO). Demnach waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Rz 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565, EvBl 1981 Nr. 46, Rz 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Da über die Nichtigkeitsbeschwerde keine Sachentscheidung getroffen wurde, entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO). Demnach waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Rz 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565, EvBl 1981 Nr. 46, Rz 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).