Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unberechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den Schuldspruch mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Rupert H***** zureichend begründet. Mit der gerügten Formulierung als rhetorische Frage wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Schöffensenat keinen Grund gefunden hat, der Aussage dieses Zeugen den Glauben zu versagen. Dies reichte aber gegebenenfalls für eine mängelfreie Begründung aus, zumal der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund nichts vorzubringen vermag, was zur Vermeidung einer insoweit relevanten Unvollständigkeit im Urteil noch zu erörtern gewesen wäre. Im übrigen können durchaus auch Schlußfolgerungen einen Schuldspruch tragen, soferne sie den Denkgesetzen entsprechen und nicht völlig lebensfremd sind. Inwiefern dem Erstgericht aber in dieser Hinsicht ein formeller Begründungsfehler unterlaufen sein soll, ist der Beschwerde abermals nicht zu entnehmen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter den Schuldspruch mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Rupert H***** zureichend begründet. Mit der gerügten Formulierung als rhetorische Frage wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Schöffensenat keinen Grund gefunden hat, der Aussage dieses Zeugen den Glauben zu versagen. Dies reichte aber gegebenenfalls für eine mängelfreie Begründung aus, zumal der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund nichts vorzubringen vermag, was zur Vermeidung einer insoweit relevanten Unvollständigkeit im Urteil noch zu erörtern gewesen wäre. Im übrigen können durchaus auch Schlußfolgerungen einen Schuldspruch tragen, soferne sie den Denkgesetzen entsprechen und nicht völlig lebensfremd sind. Inwiefern dem Erstgericht aber in dieser Hinsicht ein formeller Begründungsfehler unterlaufen sein soll, ist der Beschwerde abermals nicht zu entnehmen.
Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Überprüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken. Mit der ins Treffen geführten Tatsache, daß der Zeuge zugegebenermaßen den Angeklagten ursprünglich in einem anderen Punkte fälschlich beschuldigte, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, warum es dennoch dem Zeugen glaubte (US 6). Auch der Alibiverantwortung des Beschwerdeführers hat es im Urteil Rechnung getragen und eine unbedenkliche Begründung zu deren Widerlegung gegeben (US 7 oben). Eine Schlußfolgerung aus dem Inhalt einer Aussage auf deren Wahrheitsgehalt (US 6 oben) ist denkgesetzlich zulässig, weil aus dem sachlichen Zusammenhang einer Tatsachenschilderung Anhaltspunkte für deren innere Wahrscheinlichkeit gewonnen werden können. Der Vorwurf eines Zirkelschlusses ist daher unberechtigt, sodaß insoweit gleichfalls kein Anlaß besteht, die tatrichterlichen Annahmen für bedenklich zu halten. Auch die Behauptung einer ausgeprägten Phantasie des Zeugen, ferner die Beschwerdehinweise auf dessen allfälliges Motiv, wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Bestohlenen die ihm in der Beschwerde unterstellte Alleintäterschaft durch die wahrheitswidrige Darstellung einer führenden Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu beschönigen, und schließlich darauf, daß auch der Zeuge unter Geldmangel gelitten habe, weshalb es nicht wahrscheinlich sei, daß er im Falle der angenommenen Mittäterschaft die gesamte Beute dem Angeklagten allein überlassen hätte (US 6 oben), zielen im Kern bloß auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ab. Aktenkundige tatsächliche Umstände, die nichtigkeitsbegründende Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnten, werden mit all diesen Einwänden nicht dargetan.Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich nach Überprüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken. Mit der ins Treffen geführten Tatsache, daß der Zeuge zugegebenermaßen den Angeklagten ursprünglich in einem anderen Punkte fälschlich beschuldigte, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, warum es dennoch dem Zeugen glaubte (US 6). Auch der Alibiverantwortung des Beschwerdeführers hat es im Urteil Rechnung getragen und eine unbedenkliche Begründung zu deren Widerlegung gegeben (US 7 oben). Eine Schlußfolgerung aus dem Inhalt einer Aussage auf deren Wahrheitsgehalt (US 6 oben) ist denkgesetzlich zulässig, weil aus dem sachlichen Zusammenhang einer Tatsachenschilderung Anhaltspunkte für deren innere Wahrscheinlichkeit gewonnen werden können. Der Vorwurf eines Zirkelschlusses ist daher unberechtigt, sodaß insoweit gleichfalls kein Anlaß besteht, die tatrichterlichen Annahmen für bedenklich zu halten. Auch die Behauptung einer ausgeprägten Phantasie des Zeugen, ferner die Beschwerdehinweise auf dessen allfälliges Motiv, wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Bestohlenen die ihm in der Beschwerde unterstellte Alleintäterschaft durch die wahrheitswidrige Darstellung einer führenden Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu beschönigen, und schließlich darauf, daß auch der Zeuge unter Geldmangel gelitten habe, weshalb es nicht wahrscheinlich sei, daß er im Falle der angenommenen Mittäterschaft die gesamte Beute dem Angeklagten allein überlassen hätte (US 6 oben), zielen im Kern bloß auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ab. Aktenkundige tatsächliche Umstände, die nichtigkeitsbegründende Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnten, werden mit all diesen Einwänden nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.