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Entscheidung 13 Os 4/96×

Entscheidung 13 Os 4/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os4/96

Entscheidungsdatum

31.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Walter Rudolf G***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6.November 1995, GZ 20 w römisch fünf r 5748/95-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche des Mittäters Roland R***** enthaltenden) Urteil wurde Walter Rudolf G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach war er am 3.Jänner 1992 in Wien mit dem bezeichneten Mittäter und dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung mit gezücktem Messer in eine Trafik gestürmt, wobei der Mittäter des Angeklagten "Überfall" schrie, die Trafikantin mit einem Fixiermesser bedrohte und dieser 6.000 S, Zigaretten und Feuerzeuge wegnahm, der Angeklagte G***** überdies einer in der Trafik anwesenden Kundin unter Vorhalt seines Messers 500 S raubte (I/1) und versuchte, einen anderen Kunden ebenso zu berauben (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie keine aus den Akten hervorkommenden Umstände aufzuzeigen vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten.

Die Tatsachenrüge begnügt sich vielmehr in Wahrheit unter Hinweis auf mangelndes Wiedererkennen des Angeklagten durch die Tatzeugen mit der unzulässigen Remonstration gegen die im Geschworenenverfahren allein den Laienrichtern zustehende Abwägung zum Wert der im Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse. Denn der Angeklagte war einerseits im gesamten Verfahren stets gleichbleibend von seinem Mittäter belastet worden vergleiche insbesondere S 229 ff, 241 ff, 253 ff, 315 ff, 321 f), andererseits haben die vernommenen Tatzeugen den Angeklagten keineswegs als Täter ausgeschlossen, sondern in der (über drei Jahre und zehn Monate nach der Tat durchgeführten) Hauptverhandlung lediglich erklärt, beim Wiedererkennen des Angeklagten nicht sicher zu sein (S 337 und 349) bzw ihn bei der Tat nur kurz gesehen zu haben (S 343). Solcherart vermag die Beschwerde jedoch das Vorliegen von Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzutun, weil sie keine Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse aufzeigen kann, die erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der (ausschließlich den Geschworenen zustehenden) Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 10, a E 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weswegen über die vom Angeklagten erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraphen 285, d Absatz eins, 285, i StPO).

Anmerkung

E41355 13D00046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00004.96.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19960131_OGH0002_0130OS00004_9600000_000