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Entscheidung 13 Os 40/01×

Entscheidung 13 Os 40/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os40/01

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Melitta P***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2000, GZ 8 römisch fünf r 3530/99-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Melitta (Gerlinde) P***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) erster Fall SMG (römisch eins) und (richtig:) tatmehrheitlich begangener Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat sie in G*****, W***** und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (= Marihuna),

römisch eins) in einer großen Menge von Frühjahr 1999 bis 15. September 1999

durch Anbau und Aufzucht von insgesamt 2023 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 42 +/- 2,3 Gramm Delta 9 THC erzeugt;

römisch zwei) in einer Gesamtmenge von ca 60 Gramm von März 1995 bis September 1999 erworben und - durch Konsum - besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die nominell aus Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 wiederholte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31) Antrag auf ,nochmalige stichprobenartige Analyse aus der beim Gericht gelagerten Menge und Vergleich dieser Menge (zu ergänzen: mit der) aus der ersten Probenziehung verbliebenen Restmenge" (Seite 129), zielte -

was sowohl im Antrag selbst (, ... könnte [zu ergänzen: zu] Rückschlüsse[n] ... führen"), als auch in der Beschwerde eingeräumt

wird - auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil ohne Behauptung von Befund- oder Gutachtensmängeln vergleiche Paragraphen 125, f StPO) nur ihre Wiederholung in der durch nichts indizierten Erwartung eines für die Angeklagte günstigeren Ergebnisses verlangt wurde.

Indem die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 5 und 10, der Sache nach nur Ziffer 10,) die - zu dem auf Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichteten Willen der Angeklagten - ohnedies vergleiche US 3) getroffenen Feststellungen übergeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61303 13D00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00040.01.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20010404_OGH0002_0130OS00040_0100000_000