Die nominell aus Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 wiederholte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31) Antrag auf ,nochmalige stichprobenartige Analyse aus der beim Gericht gelagerten Menge und Vergleich dieser Menge (zu ergänzen: mit der) aus der ersten Probenziehung verbliebenen Restmenge" (Seite 129), zielte -Der in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 wiederholte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31) Antrag auf ,nochmalige stichprobenartige Analyse aus der beim Gericht gelagerten Menge und Vergleich dieser Menge (zu ergänzen: mit der) aus der ersten Probenziehung verbliebenen Restmenge" (Seite 129), zielte -
was sowohl im Antrag selbst (, ... könnte [zu ergänzen: zu] Rückschlüsse[n] ... führen"), als auch in der Beschwerde eingeräumt
wird - auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil ohne Behauptung von Befund- oder Gutachtensmängeln (vgl §§ 125 f StPO) nur ihre Wiederholung in der durch nichts indizierten Erwartung eines für die Angeklagte günstigeren Ergebnisses verlangt wurde.wird - auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil ohne Behauptung von Befund- oder Gutachtensmängeln vergleiche Paragraphen 125, f StPO) nur ihre Wiederholung in der durch nichts indizierten Erwartung eines für die Angeklagte günstigeren Ergebnisses verlangt wurde.
Indem die Subsumtionsrüge (nominell Z 5 und 10, der Sache nach nur Z 10) die - zu dem auf Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gerichteten Willen der Angeklagten - ohnedies (vgl US 3) getroffenen Feststellungen übergeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.Indem die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 5 und 10, der Sache nach nur Ziffer 10,) die - zu dem auf Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichteten Willen der Angeklagten - ohnedies vergleiche US 3) getroffenen Feststellungen übergeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.