Entscheidung 13 Os 40/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Claudia K***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 12 EVr 6330/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2002, AZ 18 Bs 298/01, 18 Bs 10/02 (ON 113 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Claudia K***** wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, AZ 12 EVr 6330/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2002, AZ 18 Bs 298/01, 18 Bs 10/02 (ON 113 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird (samt Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für dieses Rechtsmittelverfahren und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung) zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die als "Revision, Revisionsrekurs bzw außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen einen (zwei Beschwerderledigungen enthaltenden) Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht betreffend die Ablehnung der Beigebung eines Verfahrenshelfers und die Kosten des Amtsverteidigers; sie ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.
Die Beschwerde war somit - samt den mit ihr verbundenen Anträgen - zurückzuweisen.
Anmerkung
E65909
13Os40.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00040.02.0508.000
Dokumentnummer
JJT_20020508_OGH0002_0130OS00040_0200000_000