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Entscheidung 13 Os 40/21p×

Entscheidung 13 Os 40/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os40/21p (13Os45/21y)

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Bartolomeo M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bartolomeo M***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2020, GZ 26 Hv 96/20a-242, sowie über den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Bartolomeo M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bartolomeo M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I/1 und 2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]                  Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 10. Dezember 2020 meldete der genannte Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an (ON 241 S 33).

[3] Eine Ausfertigung des Urteils wurde seiner Verteidigerin am 9. Februar 2021 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestellt (ERV-Zustellnachweis an ON 242). Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) endete daher mit Ablauf des 9. März 2021.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Mit Antrag vom 12. März 2021 (ON 288 S 1) begehrte Bartolomeo M***** unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel.

[5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

[6] Indem sich das von der Zustellung des Urteils im Zeitpunkt des Einlangens seiner Ausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Verteidigerin am 8. März 2021 ausgehende (siehe aber Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) Antragsvorbringen darauf beschränkt, das Vorliegen von die Verteidigerin betreffenden Wiedereinsetzungsgründen (bloß) vom Vormittag des 8. März 2021 bis zur Mittagszeit des 9. März 2021 darzustellen und zu bescheinigen, wird jedoch gar nicht behauptet, dass diese durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand an der Rechtsmittelausführung vor Ablauf des letzten Tages der Frist gehindert gewesen sei.

[7]                  Die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verweigern.

[8] Da der Angeklagte Bartolomeo M***** somit weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.

[9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00040.21P.0607.000

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210607_OGH0002_0130OS00040_21P0000_000