[4] Mit Antrag vom 12. März 2021 (ON 288 S 1) begehrte Bartolomeo M***** unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel.
[5] Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung [5] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[6] Indem sich das von der Zustellung des Urteils im Zeitpunkt des Einlangens seiner Ausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Verteidigerin am 8. März 2021 ausgehende (siehe aber § 89d Abs 2 GOG) Antragsvorbringen darauf beschränkt, das Vorliegen von die Verteidigerin betreffenden Wiedereinsetzungsgründen (bloß) vom Vormittag des 8. März 2021 bis zur Mittagszeit des 9. März 2021 darzustellen und zu bescheinigen, wird jedoch gar nicht behauptet, dass diese durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand an der Rechtsmittelausführung vor Ablauf des letzten Tages der Frist gehindert gewesen sei. [6] Indem sich das von der Zustellung des Urteils im Zeitpunkt des Einlangens seiner Ausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Verteidigerin am 8. März 2021 ausgehende (siehe aber Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) Antragsvorbringen darauf beschränkt, das Vorliegen von die Verteidigerin betreffenden Wiedereinsetzungsgründen (bloß) vom Vormittag des 8. März 2021 bis zur Mittagszeit des 9. März 2021 darzustellen und zu bescheinigen, wird jedoch gar nicht behauptet, dass diese durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand an der Rechtsmittelausführung vor Ablauf des letzten Tages der Frist gehindert gewesen sei.
[7] Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verweigern.
[8] Da der Angeklagte Bartolomeo M***** somit weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. [8] Da der Angeklagte Bartolomeo M***** somit weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.