Im vorliegenden Fall liegen alle diese Voraussetzungen für die Annahme mangelnder Strafwürdigkeit der Tat vor:
Das Offizialdelikt der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.Das Offizialdelikt der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Die Schuld des vom Verletzten provozierten Angeklagten ist nach Lage des Falles und den, nach Beweiswiederholung, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wobei lediglich ein bedingter Verletzungsvorsatz des Angeklagten allenfalls bloß ein Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 2 StGB unterstellt wurde (sh S 59) - als durchaus gering anzusehen. Die Verletzung des PeterDie Schuld des vom Verletzten provozierten Angeklagten ist nach Lage des Falles und den, nach Beweiswiederholung, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wobei lediglich ein bedingter Verletzungsvorsatz des Angeklagten allenfalls bloß ein Mißhandlungsvorsatz im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB unterstellt wurde (sh S 59) - als durchaus gering anzusehen. Die Verletzung des Peter
B -
eine 1 cm lange Platzwunde oberhalb des linken Ohres (S 6), die zweimal genäht und mit einem Verband versorgt werden mußte, den der Verletzte ca eine Woche getragen hat (S 46) -
kann (noch) als unbedeutende Folge im Sinne der Z 2 der zitierten Gesetzesstelle gewertet werden (vgl E Nr 24 in Mayerhofer-Rieder, StGB2, § 42 und Anmerkung hiezu); letztlich ist eine Bestrafung des unbescholtenen Angeklagten weder aus spezialpräventiven noch angesichts der gegebenen Tat-Begleitumstände aus generalpräventiven Gründen geboten.kann (noch) als unbedeutende Folge im Sinne der Ziffer 2, der zitierten Gesetzesstelle gewertet werden vergleiche E Nr 24 in Mayerhofer-Rieder, StGB2, Paragraph 42 und Anmerkung hiezu); letztlich ist eine Bestrafung des unbescholtenen Angeklagten weder aus spezialpräventiven noch angesichts der gegebenen Tat-Begleitumstände aus generalpräventiven Gründen geboten.
Die oben bezeichneten Urteile, die eine Prüfung der Voraussetzungen des § 42 StGB vermissen lassen, verletzen daher das Gesetz in der zitierten Bestimmung, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Verbindung mit dem § 477 Abs 1 (zweiter Satz) StPO, wonach das Berufungsgericht materiellrechtliche Gesetzesverletzungen zum Nachteil eines verurteilten Angeklagten von Amts wegen aufzugreifen hat. Der Schuldspruch des Angeklagten Fritz Robert A wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB ist aber wegen Nichtanwendung des § 42 Abs 1 StGB mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, welche Gesetzesverletzung sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte.' Der Oberste Gerichtshof hält den - nach der Strafdrohung des § 83 Abs. 1 StGB. anwendbaren - sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB. im vorliegenden Fall nicht für gegeben, weil weder eine geringe Schuld des Täters (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) vorliegt noch generalpräventive Erwägungen (zweiter Fall der Z. 3 leg. cit.) außer Betracht bleiben können. Unter geringer Schuld des Täters ist vor allem ein erhebliches Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung (hier: § 83 StGB.) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu verstehen. Indes haben auch in den persönlichen Eigenschaften des Täters und in den Umständen der Tatbegehung gelegene schuldmildernde Gründe Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu u.a. LSK. 1976/379, JBl. 1976 S. 442, 12 Os 142/79; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 9 zu § 42 StGB.), sodaß bei der Beurteilung des Grades der Schuld des Täters auch die Strafzumessungsregeln des § 32 Abs. 2 StGB. ins Gewicht fallen können.Die oben bezeichneten Urteile, die eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vermissen lassen, verletzen daher das Gesetz in der zitierten Bestimmung, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Verbindung mit dem Paragraph 477, Absatz eins, (zweiter Satz) StPO, wonach das Berufungsgericht materiellrechtliche Gesetzesverletzungen zum Nachteil eines verurteilten Angeklagten von Amts wegen aufzugreifen hat. Der Schuldspruch des Angeklagten Fritz Robert A wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist aber wegen Nichtanwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, welche Gesetzesverletzung sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte.' Der Oberste Gerichtshof hält den - nach der Strafdrohung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB. anwendbaren - sachlichen Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB. im vorliegenden Fall nicht für gegeben, weil weder eine geringe Schuld des Täters (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) vorliegt noch generalpräventive Erwägungen (zweiter Fall der Ziffer 3, leg. cit.) außer Betracht bleiben können. Unter geringer Schuld des Täters ist vor allem ein erhebliches Zurückbleiben seines tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung (hier: Paragraph 83, StGB.) typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu verstehen. Indes haben auch in den persönlichen Eigenschaften des Täters und in den Umständen der Tatbegehung gelegene schuldmildernde Gründe Berücksichtigung zu finden vergleiche dazu u.a. LSK. 1976/379, JBl. 1976 S. 442, 12 Os 142/79; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 9 zu Paragraph 42, StGB.), sodaß bei der Beurteilung des Grades der Schuld des Täters auch die Strafzumessungsregeln des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. ins Gewicht fallen können.
Würdigt man das tatbildmäßige Verhalten des (zur Zeit der Tat 23 1/2-jährigen) Angeklagten, gelangt man zu dem Ergebnis, daß dieses keinesfalls (umsoweniger erheblich) hinter dem von § 83 (Abs. 1 und 2) StGB. vorausgesetzten durchschnittlichen Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt.Würdigt man das tatbildmäßige Verhalten des (zur Zeit der Tat 23 1/2-jährigen) Angeklagten, gelangt man zu dem Ergebnis, daß dieses keinesfalls (umsoweniger erheblich) hinter dem von Paragraph 83, (Absatz eins und 2) StGB. vorausgesetzten durchschnittlichen Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt.
Man muß hiebei in Betracht ziehen, daß der Angeklagte gegen einen (um rund sieben Jahre jüngeren) Bekannten, welcher ihn (lediglich) gehänselt hatte - daß er auch an der durch das Herumrangeln verursachten Belästigungen beteiligt war, wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt - und der bereits im Begriff war, der Aufforderung des Angeklagten, er möge den Garagenraum verlassen, Folge zu leisten, den vorstehend beschriebenen (Gummi-) Hammer gezielt so warf, daß das Opfer am Kopf getroffen wurde. Der nicht geringen Gefährlichkeit dieses Tatwerkzeugs, das u.a. einen mit einem Metallteil versehenen Holzstiel aufwies, entspricht übrigens auch die durch das Nachwerfen hervorgerufene, zweimal genähte und mit einer Gesundheitsstörung von rund einer Woche verbundene Kopfverletzung. Daß der Angeklagte nicht aus Unbesonnenheit handelte, ergibt sich schon daraus, daß er die Tat vorher angekündigt hatte.
Auch die im vorliegenden Fall gegebene - zutreffend als Milderungsumstand angenommene - Provokation durch Hänseln ist insbesondere bei richtiger Würdigung der Tatausführung gegen einen ohnehin die Garage bereits Verlassenden keinesfalls geeignet, die Schuld als gering im Sinn des § 42 Abs. 1 Z. 1 StGB. aufzufassen. Die - selbstverständlich auch durch strafgesetzliche Normen geprägte - Rechtsordnung kann eine Aggressionshandlung wie die vorliegende, mag sie auch gegen jemanden gesetzt werden, der den Täter vorher belästigt hat, aber immerhin zu dessen Bekanntenkreis zählt und bereits aufforderungsgemäß die Garage verlassen wollte, nicht in der Weise dulden, daß sie ihr die Strafwürdigkeit abspricht. Das Verhalten des Angeklagten verlangt es daher, auch um andere - gleich emotional beeinflußte -Auch die im vorliegenden Fall gegebene - zutreffend als Milderungsumstand angenommene - Provokation durch Hänseln ist insbesondere bei richtiger Würdigung der Tatausführung gegen einen ohnehin die Garage bereits Verlassenden keinesfalls geeignet, die Schuld als gering im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. aufzufassen. Die - selbstverständlich auch durch strafgesetzliche Normen geprägte - Rechtsordnung kann eine Aggressionshandlung wie die vorliegende, mag sie auch gegen jemanden gesetzt werden, der den Täter vorher belästigt hat, aber immerhin zu dessen Bekanntenkreis zählt und bereits aufforderungsgemäß die Garage verlassen wollte, nicht in der Weise dulden, daß sie ihr die Strafwürdigkeit abspricht. Das Verhalten des Angeklagten verlangt es daher, auch um andere - gleich emotional beeinflußte -
Personen von ähnlichen (hier mit einer einwöchigen Gesundheitsstörung des Opfers verbundenen) Gewaltakten abzuhalten, eine Strafe auszusprechen bzw. wenigstens bedingt anzudrohen. Demnach spricht auch die vom Gesetz ausdrücklich geforderte Rücksichtnahme auf die Erfordernisse der Generalprävention (§ 42 Abs. 1 Z. 3, zweiter Fall, StGB.) gegen den Freispruch des Angeklagten gemäß § 259 Z. 4 StPO.Personen von ähnlichen (hier mit einer einwöchigen Gesundheitsstörung des Opfers verbundenen) Gewaltakten abzuhalten, eine Strafe auszusprechen bzw. wenigstens bedingt anzudrohen. Demnach spricht auch die vom Gesetz ausdrücklich geforderte Rücksichtnahme auf die Erfordernisse der Generalprävention (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, zweiter Fall, StGB.) gegen den Freispruch des Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO.
Ist mithin die geringe Schuld (ohne Anlegen eines extrem strengen Maßstabs: siehe hiezu LSK. 1979/307 =
EvBl. 1980/7) zu negieren und das Strafbarkeitserfordernis aus generalpräventiven Gründen zu bejahen, braucht auf die Fragen der Tatfolgen (unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 1 Z. 2 StGB.) und die Belange der Spezialprävention (erster Fall der Z. 3 leg. cit.) nicht mehr eingegangen zu werden, wozu jedoch bemerkt werden kann, daß letztere der Anwendung des § 42 StGB. nicht hinderlich gewesen wären.EvBl. 1980/7) zu negieren und das Strafbarkeitserfordernis aus generalpräventiven Gründen zu bejahen, braucht auf die Fragen der Tatfolgen (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) und die Belange der Spezialprävention (erster Fall der Ziffer 3, leg. cit.) nicht mehr eingegangen zu werden, wozu jedoch bemerkt werden kann, daß letztere der Anwendung des Paragraph 42, StGB. nicht hinderlich gewesen wären.
Da die von der Generalprokuratur behaupteten Gesetzesverletzungen nicht unterlaufen sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen.