Das einmalige Fehlverhalten der sonst verläßlichen Angestellten Margarete S***** war für den Verteidiger Dr. Friedrich N***** ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung der beiden Rechtsmittel einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO, vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 40 f bei § 364). Da der Verteidiger des weiteren innerhalb der Frist des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.Das einmalige Fehlverhalten der sonst verläßlichen Angestellten Margarete S***** war für den Verteidiger Dr. Friedrich N***** ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung der beiden Rechtsmittel einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 40 f bei Paragraph 364,). Da der Verteidiger des weiteren innerhalb der Frist des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Nach den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 24.November 1989 durch Österreich und beging dabei in insgesamt 21 Fällen die im Spruch des Urteils angeführten Einmietbetrügereien, wobei er, teils unter Verwendung eines Falschnamens, jeweils Quartier in Gasthäusern, Hotels und Pensionen genommen hat. Er handelte dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme durch Ersparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen (US 9 f).
In seiner auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte eine unzureichende Begründung dieser Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, weil das Gericht nur die verba legalia zitiere, für deren Annahme aber keine Gründe anführe.In seiner auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte eine unzureichende Begründung dieser Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, weil das Gericht nur die verba legalia zitiere, für deren Annahme aber keine Gründe anführe.
Die Mängelrüge übergeht hiebei, daß das Gericht (auch) diese Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hat (US 10), der sich nach dem Vortrag der Anklage der ihm zur Last gelegten Betrügereien schuldig bekannte und in dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung auch die Konstatierungen über die gewerbsmäßige Begehung der Taten iS des § 148, erster Fall, StGB Deckung finden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur den Gebrauch von Falschnamen zugegeben, sondern auch, daß er solche Taten immer dann beging, wenn ihm das Geld zur Bezahlung eines Quartiers ausgegangen war und daß er das ganze als "Sport" betrieben habe. Daraus konnte aber das erkennende Gericht - frei von einem Begründungsmangel - ableiten, daß der Angeklagte darauf abzielte, sich durch die Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme in Form der Einsparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen. Da die Rüge diese Urteilsbegründung vernachlässigt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 ENr 26).Die Mängelrüge übergeht hiebei, daß das Gericht (auch) diese Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hat (US 10), der sich nach dem Vortrag der Anklage der ihm zur Last gelegten Betrügereien schuldig bekannte und in dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung auch die Konstatierungen über die gewerbsmäßige Begehung der Taten iS des Paragraph 148,, erster Fall, StGB Deckung finden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur den Gebrauch von Falschnamen zugegeben, sondern auch, daß er solche Taten immer dann beging, wenn ihm das Geld zur Bezahlung eines Quartiers ausgegangen war und daß er das ganze als "Sport" betrieben habe. Daraus konnte aber das erkennende Gericht - frei von einem Begründungsmangel - ableiten, daß der Angeklagte darauf abzielte, sich durch die Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme in Form der Einsparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen. Da die Rüge diese Urteilsbegründung vernachlässigt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, ENr 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.