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Entscheidung 13 Os 40/98×

Entscheidung 13 Os 40/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os40/98 (13Os41/98)

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Jugendstrafsache gegen Ali A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14.November 1997, GZ 20 römisch fünf r 578/97-33, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Ali A***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Mai 1996 in Koblach Wolfgang H***** mit einem Kopfstoß gegen die Nase 5.000 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm (römisch eins).

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich dagegen, daß der von ihm (unbestrittenermaßen) geführte Kopfstoß gegen das Opfer nicht als der Sachwegnahme nachfolgender Gewaltakt, sondern als Begehungsmittel beim Raub festgestellt wurde. Sie geht damit fehl.

Der Antrag auf Vernehmung von Daniel N*****, Jody F*****, David B***** und Marcel W***** zur Frage, was Wolfgang H***** ihnen über die Tat erzählte, zielte, wie die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) selbst einräumt ("... jedenfalls denkbar, daß H***** den Vorfall seinen Bekannten anders schilderte ..."), nur auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88, insbes. 90 b).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht mit dem Hinweis auf die niederschriftlichen Angaben des Opfers vor der Gendarmerie, dessen Glaubwürdigkeit zur Schilderung des Raubes zu untergraben und vergleicht die Vorgangsweise des Aldi A***** bei Begehung anderer strafbarer Handlungen mit der vorliegenden Tat, um die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung zu erschüttern, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsannahmen (die sich unter anderem auch mit dem Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter decken) aufzuzeigen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Ent- scheidung über die Berufung (und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO darin enthaltene, auch inhaltlich ausgeführte Beschwerde) zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49872 13D00408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00040.98.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_0130OS00040_9800000_000