Die aus Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich dagegen, daß der von ihm (unbestrittenermaßen) geführte Kopfstoß gegen das Opfer nicht als der Sachwegnahme nachfolgender Gewaltakt, sondern als Begehungsmittel beim Raub festgestellt wurde. Sie geht damit fehl.Die aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich dagegen, daß der von ihm (unbestrittenermaßen) geführte Kopfstoß gegen das Opfer nicht als der Sachwegnahme nachfolgender Gewaltakt, sondern als Begehungsmittel beim Raub festgestellt wurde. Sie geht damit fehl.
Der Antrag auf Vernehmung von Daniel N*****, Jody F*****, David B***** und Marcel W***** zur Frage, was Wolfgang H***** ihnen über die Tat erzählte, zielte, wie die Verfahrensrüge (Z 4) selbst einräumt ("... jedenfalls denkbar, daß H***** den Vorfall seinen Bekannten anders schilderte ..."), nur auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88, insbes. 90 b).Der Antrag auf Vernehmung von Daniel N*****, Jody F*****, David B***** und Marcel W***** zur Frage, was Wolfgang H***** ihnen über die Tat erzählte, zielte, wie die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) selbst einräumt ("... jedenfalls denkbar, daß H***** den Vorfall seinen Bekannten anders schilderte ..."), nur auf unzulässige Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88, insbes. 90 b).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht mit dem Hinweis auf die niederschriftlichen Angaben des Opfers vor der Gendarmerie, dessen Glaubwürdigkeit zur Schilderung des Raubes zu untergraben und vergleicht die Vorgangsweise des Aldi A***** bei Begehung anderer strafbarer Handlungen mit der vorliegenden Tat, um die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung zu erschüttern, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsannahmen (die sich unter anderem auch mit dem Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter decken) aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht mit dem Hinweis auf die niederschriftlichen Angaben des Opfers vor der Gendarmerie, dessen Glaubwürdigkeit zur Schilderung des Raubes zu untergraben und vergleicht die Vorgangsweise des Aldi A***** bei Begehung anderer strafbarer Handlungen mit der vorliegenden Tat, um die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung zu erschüttern, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsannahmen (die sich unter anderem auch mit dem Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter decken) aufzuzeigen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Ent- scheidung über die Berufung (und die gemäß § 498 Abs 3 StPO darin enthaltene, auch inhaltlich ausgeführte Beschwerde) zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Ent- scheidung über die Berufung (und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO darin enthaltene, auch inhaltlich ausgeführte Beschwerde) zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.