Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Werner B***** mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB" (A.) - richtig: zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A.1 und A.3) und zweier Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A.2 und A.4) -, mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1 sowie 106 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 15 StGB" (B.) - richtig: des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B. 1) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B.2) - sowie zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Werner B***** mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB" (A.) - richtig: zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A.1 und A.3) und zweier Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (A.2 und A.4) -, mehrerer „Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, sowie 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB" (B.) - richtig: des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B. 1) und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B.2) - sowie zweier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er in D*****
A. nachgenannte Personen mit Gewalt und (zu A.3) auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt (A.1 und 3) oder zu nötigen versucht (zu A.2 und 4), und zwar
1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 13. Mai 2004 Christian L***** dadurch, dass er diesen nach Aufsuchen der Toilettenanlagen neben der Stadtpfarrkriche St. Martin am Verlassen hinderte, ihn in eine WC-Kabine drängte, ihn dort gegen die Toilettenwand drückte, ihn mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand dessen Hose öffnete, diese samt Unterhose hinunterzog, sich vor ihn hinkniete und sodann dessen Geschlechtsteil in seinen Mund nahm und sich so geschlechtlich erregte und befriedigte,
2. am 5. März 2005 in seiner Unterkunft den stark alkoholisierten Thomas H***** dadurch, dass er ihn am Verlassen des Zimmers hinderte, ihn im Hüftbereich an der Hose erfasste, ihn auf eine Matratze warf und sich sodann auf ihn fallen ließ, um einen Oralverkehr durchzuführen, wobei die Tatausführung zufolge heftigen Widerstands und Flucht des Tatopfers unterblieben ist;
3. am 26. Mai 2005 Thomas F***** dadurch, dass er diesen nach dem Besuch eines Fußballspiels in ein altes, offen stehendes Gebäude lockte, ihn dort durch Drohung mit dem Umbringen aufforderte, seine Hose auszuziehen, wobei er dessen Versuch, von dort zu flüchten, dadurch vereitelte, dass er ihn beim Ausgang abfing, ihm Hose und Unterhose auszog, sich vor ihn kniete, ihn mit den Händen festhielt und sodann einen Oralverkehr an ihm vornahm;
4. im Oktober 2005 Christian L***** dadurch, dass er ihn unter einem Vorwand in seine Unterkunft lockte, ihm dort Alkohol verabreichte, ihn sodann zu sich auf die Matratze zerrte und versuchte, seine Hose zu öffnen, um einen Oralverkehr an ihm durchzuführen, was zufolge heftiger Gegenwehr und Flucht des Tatopfers nicht gelang;
B. nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu der unter B.2 angeführten Handlung zu nötigen versucht sowie zu der zu B.1 genannten Unterlassung genötigt, und zwar
1. am 26. Mai 2005 Thomas F***** dadurch, dass er ihm in Aussicht stellte, ihn umzubringen, falls er seiner Mutter von dem unter A.3 geschilderten Vorfall erzähle;
2. am 8. und 10. Dezember 2005 Christian L***** dadurch, dass er zum Ausdruck brachte, ihn umzubringen, falls er die am 2. Dezember 2005 bei der Polizeiinspektion Dornbirn gegen ihn erstattete Strafanzeige nicht zurückziehe;
C. nachgenannte Personen jeweils durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht bzw gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 23. April 2005 Andreas P*****, welcher dadurch eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Jochbogens sowie eine Schwellung am Auge erlitt;
2. am 23. November 2005 Thomas D*****, welcher dadurch, dass er nach dem Schlag gegen eine Wand prallte, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt.