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Entscheidung 13 Os 41/22m×

Entscheidung 13 Os 41/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/22m

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann im Verfahren zur Unterbringung des * S* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 2022, GZ 62 Hv 134/21k-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des * S* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2] Danach hat er in W* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht,

(römisch eins) am 4. Juni 2021 Beamte, nämlich Insp * M* und Insp * Sk*, mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Abwendung eines Sprungs aus dem Fenster in suizidaler Absicht, zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er den Genannten ein ätzendes Lösungsmittel-Gemisch ins Gesicht schüttete (US 6), wodurch diese jeweils eine Verätzung des Augapfels erlitten,

(römisch zwei) durch die zu römisch eins beschriebene Tat Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt,

(römisch drei) am 30. August 2021 * C* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er rief, dass er ihn umbringen werde, und kurz darauf (US 7) mit einer selbstkonstruierten Schussvorrichtung oder einer Schusswaffe (US 7) in seine Richtung zielte, und

(römisch vier) am 30. August 2021 in der Absicht, sich die Begehung einer nach Paragraph 173, StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, zumindest 616 Gramm TATP, somit einen Sprengstoff, besessen

und durch diese Taten das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch eins), mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei), das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch drei) und das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch (Kernenergie, ionisierende Strahlen oder) Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins, StGB (römisch vier) begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4] Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 4. Juni 2021 (römisch eins und römisch zwei) leiteten die Tatrichter aus den Angaben der unmittelbar betroffenen Tatzeugen Insp * M* und Insp * Sk* ab (US 8). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung – entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) – nicht zu beanstanden.

[5] Die Aussage der Zeugin * B* (US 8) blieb bei diesen Konstatierungen keineswegs unberücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall).

[6] Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Betroffenen günstige Schlüsse ableitet, übt sie bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[7] Die Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht stützte die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu römisch drei nicht nur auf ein Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, sondern – solcherart verfehlt (dazu Murschetz, WK-StPO Paragraph 433, Rz 15 mwN) – auch auf ein realkonkurrierend begangenes Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, entfernt sich vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die insoweit ausschließlich „das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB“ als verwirklicht ansieht (US 4).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E135003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00041.22M.0518.000

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220518_OGH0002_0130OS00041_22M0000_000